EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D1949

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/7423

OJ L 268, 14.10.2022, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1949/oj

14.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1949 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2022

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und -Testzertifikate gelten, die Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf- und -Testzertifikate gelten, die Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 15. November 2021 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1993 (3) zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union.

(4)

Am 19. April 2022 teilte Neuseeland der Kommission mit, dass die Cookinseln, Niue und Tokelau Neuseeland gebeten hätten, eine Ausweitung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1993 auf die auf den Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate zu beantragen. Wie Neuseeland angemerkt hat, sind die Cookinseln und Niue selbstverwaltete Staaten in freier Assoziierung mit Neuseeland; Tokelau ist jedoch ein Gebiet Neuseelands ohne Selbstregierung. Der Antrag Neuseelands wurde im Rahmen seiner Verpflichtung gestellt, den vitalen Interessen der Cookinseln, von Niue und von Tokelau Rechnung zu tragen.

(5)

In diesem Zusammenhang übermittelte Neuseeland der Kommission detaillierte Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und -Testzertifikate in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau über das System „My Covid Record“, d. h. das unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1993 fallende System. Neuseeland teilte der Kommission mit, dass die in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Neuseeland der Kommission mit, dass die über das System „My Covid Record“ in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(6)

Neuseeland teilte der Kommission ferner mit, dass die Cookinseln, Niue und Tokelau interoperable Impf- und -Testzertifikate anerkennen, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Ländern gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(7)

Am 25. Juli 2022 führte die Kommission auf Ersuchen Neuseelands für die Cookinseln, Niue und Tokelau technische Tests durch, die zeigten, dass die von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, sodass die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate möglich ist. Die Kommission bestätigte außerdem, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(8)

Darüber hinaus teilte Neuseeland der Kommission mit, dass es in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt, zu denen derzeit Comirnaty gehört.

(9)

Neuseeland teilte der Kommission ferner mit, dass es in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Antigentests ausstellt, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (5) geeinigt hat.

(10)

Ferner teilte Neuseeland der Kommission mit, dass es in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(11)

Außerdem teilte Neuseeland der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer auf den Cookinseln, in Niue und Tokelau die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung oder des Testergebnisses des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(12)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(13)

Daher sollten die von Neuseeland über das System über das System „My Covid Record“ in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(14)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Anbindung Neuseelands an den mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1993 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU ausgeweitet werden, um auch die auf den Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten Zertifikate zu erfassen.

(15)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(16)

Damit die Einbindung Neuseelands in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU so schnell wie möglich auf die in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten Zertifikate ausgeweitet werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Impf- und — Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Einbindung Neuseelands in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU wird auf die in Artikel 1 genannten Zertifikate ausgeweitet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1993 der Kommission vom 15. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 405 vom 16.11.2021, S. 20).

(4)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(5)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


Top