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Document 32022D0472

Beschluss (GASP) 2022/472 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

ST/7171/2022/INIT

ABl. L 96 vom 24.3.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/472/oj

24.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/45


BESCHLUSS (GASP) 2022/472 DES RATES

vom 23. März 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates (1) wird ein finanzieller Bezugsrahmen in Höhe von 50 000 000 EUR eingerichtet, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren.

(2)

Angesichts des andauernden bewaffneten Konflikts auf ukrainischem Hoheitsgebiet sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 50 000 000 EUR erhöht und die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme um 12 Monate verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2022/339 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/339 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.“

(2)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 100 000 000 EUR.“

(3)

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 100 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für diese Unterstützungsmaßnahme für 2022 genehmigt wurden.“

(4)

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Mindestens 50 Prozent des finanziellen Bezugsrahmens werden zur Abdeckung von Ausgaben verwendet, die seit dem 11. März 2022 angefallen sind.“

(5)

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

das Bundesministerium der Verteidigung, das Auswärtige Amt und andere Bundesbehörden Deutschlands,“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1).


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