EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32022D0227
Council Decision (CFSP) 2022/227 of 17 February 2022 amending Decision 2011/101/CFSP concerning restrictive measures in view of the situation in Zimbabwe
Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
ST/5640/2022/INIT
OJ L 38, 18.2.2022, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/5 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/227 DES RATES
vom 17. Februar 2022
zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe angenommen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2023 verlängert werden. Der Rat sollte sie unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen. |
(3) |
Drei Person sollten aus der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden, und Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP sollte aufgehoben werden. |
(4) |
Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2023. (3) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang II wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP werden in Teil I „Personen“ die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
„2. |
MUGABE, Grace |
Geb. 23.7.1965 Pass AD001159 Personalausweis 63-646650Q70 |
Frühere Vorsitzende der Frauenliga der ZANU-PF („Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front“), beteiligt an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. |
5. |
CHIWENGA, Constantine |
Vizepräsident Ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General im Ruhestand, geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 |
Vizepräsident und ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes. Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. |
7. |
SIBANDA, Phillip Valerio (alias Valentine) |
Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes Ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, General, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26 |
Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes und ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes. Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.“ |