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Document 32022D0162
Commission Implementing Decision (EU) 2022/162 of 4 February 2022 laying down rules for the application of Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council as regards the calculation, verification and reporting on the reduction in the consumption of certain single-use plastic products and the measures taken by Member States to achieve such reduction (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/565
ABl. L 26 vom 7.2.2022, p. 19–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/10/2023
7.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/162 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2022
mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ehrgeizige und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel (im Folgenden „Einwegkunststoffartikel“) zu erreichen. Die Kommission muss die Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Verbrauchsminderung festlegen. |
(2) |
Die Richtlinie (EU) 2019/904 enthält außerdem die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, der Kommission Daten zu den jährlich in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln sowie Informationen über die zur Verminderung des Verbrauchs an diesen Artikeln ergriffenen Maßnahmen einschließlich eines Qualitätskontrollberichts zu übermitteln. Die Kommission muss das Format für diese Berichterstattung festlegen. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 verfügen die Mitgliedstaaten über einen breiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht zu entscheiden, welche Maßnahmen sie ergreifen, um eine ehrgeizige und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln zu erreichen. Diese Maßnahmen, die je nach Umweltauswirkung der Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren können, müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. |
(4) |
Bei der Messung der Verbrauchsminderung anhand des Gewichts des Kunststoffgehalts der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel handelt es sich um eine geeignete Messmethode, da sie die Umweltauswirkungen dieser Artikel im Hinblick auf die Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle abbildet. Bei dieser Methode werden auch die auf Gewicht und Material basierenden Messmethoden und Berichtsformate für Verpackungen und Verpackungsabfälle berücksichtigt, die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (2) festgelegt sind. |
(5) |
Die Messung der Verbrauchsminderung auf der Grundlage der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel ist ebenfalls eine geeignete Methode, um auf Produktebene die Auswirkungen der Verbrauchsminderung im Hinblick auf die Abfallvermeidung und damit die potenzielle Verringerung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu überwachen. |
(6) |
Da den Mitgliedstaaten mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie die Verbrauchsminderung auf der Grundlage des Gesamtgewichts des Kunststoffs, der in den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln enthalten ist, oder auf der Grundlage der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel berechnen. Da beide Methoden geeignete Daten liefern, um die Entwicklung des Verbrauchs und die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Abfallvermeidung und auf die Ersetzung der Artikel durch wiederverwendbare oder keinen Kunststoff enthaltende Alternativen zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten aus diesen beiden Methoden die Methode auswählen können, die mit ihren gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 ergriffenen Strategien und Maßnahmen zur Verbrauchsminderung vereinbar ist. |
(7) |
Ist in einem bestimmten Mitgliedstaat die Anzahl oder das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel aufgrund erheblicher Verbringungen von Einwegkunststoffartikeln innerhalb der Union auf Großhandelsebene für den Verbrauch an Einwegkunststoffartikeln in diesem Mitgliedstaat nicht repräsentativ, so sollte dieser Mitgliedstaat das Gewicht oder die Anzahl anpassen dürfen, um diesen Verbringungen Rechnung zu tragen. |
(8) |
Wenn ein Mitgliedstaat entscheidet, die gewichtsbasierte Methode anzuwenden, sollte er auch Daten über das Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen, übermitteln, da solche Informationen zur Vergleichbarkeit der Daten beitragen und einen umfassenderen Überblick über die Auswirkungen im Hinblick auf die Verbrauchsminderungsanforderung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 ermöglichen. |
(9) |
Um der Kommission den Überblick über die Maßnahmen zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um eine Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 zu erreichen, sollte das Berichtsformat eine indikative Liste verschiedener Kategorien solcher Maßnahmen enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch alle ergriffenen Maßnahmen melden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der indikativen Liste aufgeführt sind. |
(10) |
Um die Genauigkeit und Überprüfung der Daten zu gewährleisten, sollte das Berichtsformat sicherstellen, dass alle Parameter festgelegt werden, die für die Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, für die Übermittlung von Daten über solche in Verkehr gebrachte Artikel und für die Berichterstattung über die zur Erreichung der Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen relevant sind, und die Methode für die Berechnung und Überprüfung der Verbrauchsminderung beinhalten. |
(11) |
Die Methode für die Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 und die Formate für die Übermittlung von Daten über die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel sowie von Informationen über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 jener Richtlinie stehen inhaltlich in einem engen Zusammenhang. Daher sollte dieser Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen werden, um die Kohärenz der Vorschriften über die Berechnung und die Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln sowie der Vorschriften über die diesbezügliche Berichterstattung zu gewährleisten und den Zugang zu diesen Vorschriften zu erleichtern. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Methode für die Berechnung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln auf der Grundlage eines der folgenden Parameter:
a) |
Gesamtgewicht des Kunststoffs in den Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden; |
b) |
Anzahl der Einwegkunststoffartikel, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gemäß den in Anhang I festgelegten Formeln.
(3) Finden umfangreiche Ein- oder Ausfuhren oder sonstige Verbringungen von Einwegkunststoffartikeln innerhalb der Union statt, bevor die Artikel dem Endverbraucher oder Endnutzer angeboten werden, können die Mitgliedstaaten das Gewicht oder die Anzahl der in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel anpassen, um solchen Verbringungen Rechnung zu tragen.
Artikel 2
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten und gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses berechneten Daten zu den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln in dem in Anhang II dieses Beschlusses festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Informationen über die Maßnahmen zur Verbrauchsminderung in dem in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Format.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Qualitätskontrollbericht zu den in diesem Artikel genannten Daten und Informationen in dem in Anhang IV festgelegten Format.
(4) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit den im Qualitätskontrollbericht enthaltenen Informationen einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.
(5) Für die Erhebung und die Übermittlung von Daten an die Kommission nutzen die Mitgliedstaaten soweit möglich elektronische Register.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.
(2) Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 26).
(3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
ANHANG I
Formeln für die Berechnung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln
Für Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden „Getränkebecher“):
Für Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden „Lebensmittelverpackungen“):
Dabei gilt:
„CfB“ bedeutet „Getränkebecher“ (cups for beverages);
„FC“ bedeutet „Lebensmittelverpackungen“ (food containers);
„ConRed“ ist die Verbrauchsminderung (consumption reduction) in einem Mitgliedstaat pro Kalenderjahr;
„PoMCfB“ ist
a) |
das Gesamtgewicht (in Tonnen) des Kunststoffs in Getränkebechern, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden (cups for beverages, placed on the market), gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird, oder |
b) |
die Gesamtanzahl der Einwegkunststoffgetränkebecher, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird; |
„PoMFC“ ist
i) |
das Gesamtgewicht (in Tonnen) des Kunststoffs in Lebensmittelverpackungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden (food containers, placed on the market), gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird, oder |
ii) |
die Gesamtanzahl der Lebensmittelverpackungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird; |
„t2022“ ist das Bezugsjahr, in diesem Fall das Kalenderjahr 2022,
„t“ ist das Bezugsjahr (das Jahr, für das die Daten erhoben und übermittelt werden).
ANHANG II
Format für die Übermittlung von Daten über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel
|
Gewicht des Kunststoffs (1) (in Tonnen) |
Gesamtgewicht (2) (in Tonnen) |
Artikel (3) (in Tausend) |
Vollständig aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 |
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Vollständig aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 |
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Teilweise aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 |
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Teilweise aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 |
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(1) Die Bereitstellung der Daten ist obligatorisch, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode anwendet, und kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 angepasst werden. Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode anwendet.
(2) Die Bereitstellung der Daten ist obligatorisch, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode anwendet, und kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 angepasst werden. Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode anwendet.
(3) Die Bereitstellung der Daten ist obligatorisch, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode anwendet, und kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 angepasst werden. Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode anwendet.
ANHANG III
Format für die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Verbrauchsminderung
1. Maßnahmen zur Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffbechern für Getränke (im Folgenden „Einwegkunststoffbecher“), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904
Maßnahmen zur Verbrauchsminderung |
Spezifizierung der Maßnahme (Unterkategorien) |
Quantitative/ qualitative Beschreibung der Maßnahme |
Inkrafttreten der Maßnahme |
Rechtsnatur der Maßnahme (freiwillig/ obligatorisch) |
Geltungsbereich der Maßnahme (lokal, regional, national oder anderweitig) |
Zielgruppe der Maßnahme (Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verbraucher) |
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Quantitative Zielvorgaben |
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Förderung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoffbechern (einschließlich wiederverwendbarer Getränkebecher aus Kunststoff) |
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Wirtschaftliche Instrumente |
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Vermarktungs- und Nutzungsbeschränkungen |
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Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftszweigen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 |
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Betroffener Wirtschaftszweig und Anzahl der an den Vereinbarungen beteiligten Akteure |
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Sensibilisierungsmaßnahmen [mit Schwerpunkt auf Einwegkunststoffbechern] |
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Sonstige Maßnahmen |
Bitte angeben |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
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2. Maßnahmen zur Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel (im Folgenden „Einwegkunststoffverpackungen“) gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904
Maßnahme zur Verbrauchsminderung |
Spezifizierung der Maßnahme (Unterkategorien) |
Quantitative/ qualitative Beschreibung der Maßnahme |
Inkrafttreten der Maßnahme |
Rechtsnatur der Maßnahme (freiwillig/ obligatorisch) |
Geltungsbereich der Maßnahme (lokal, regional, national oder anderweitig) |
Zielgruppe der Maßnahme (Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verbraucher) |
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Quantitative Zielvorgaben |
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Förderung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen (einschließlich wiederverwendbarer Kunststoffe) |
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Wirtschaftliche Instrumente |
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Vermarktungs- und Nutzungsbeschränkungen |
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Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftszweigen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 |
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Betroffener Wirtschaftszweig und Anzahl der an den Vereinbarungen beteiligten Akteure |
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Sensibilisierungsmaßnahmen [mit Schwerpunkt auf Einwegkunststoffverpackungen] |
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Sonstige Maßnahmen |
Bitte angeben |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
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ANHANG IV
Format für den Qualitätskontrollbericht
1. Allgemeine Angaben
1.1. |
Mitgliedstaat: |
1.2. |
Organisation, die die Daten und die Beschreibung vorlegt: |
1.3. |
Kontaktperson/Kontaktangaben: |
1.4. |
Bezugsjahr: |
1.5. |
Vorlagedatum/Fassung: |
1.6. |
Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden): |
2. Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Parteien:
Name der Stelle |
Beschreibung der Hauptaufgaben |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
3. Beschreibung der angewandten Methoden
a) Datenquellen für die Berechnung von Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904
Datenquellen |
Verwendete Datenquelle (ja/nein) |
Beschreibung der angewandten Methoden |
Anteil an den Gesamtdaten |
Daten aus Pfandsystemen |
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Daten aus dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Daten von Herstellern oder von Organisationen, die im Namen der Hersteller Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen |
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Daten aus zentralen Registern über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke |
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Daten von Städten/Gemeinden |
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Erhebungen |
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Elektronisches Register |
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Verwaltungsberichte |
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Produktionsstatistiken – nationale Codes |
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Steuerstatistiken |
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Industriestatistiken |
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Andere Quellen (bitte angeben) |
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b) Datenquellen für die Berechnung von Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904
Datenquellen |
Verwendete Datenquelle (ja/nein) |
Beschreibung der angewandten Methoden |
Anteil an den Gesamtdaten |
Daten aus Pfandsystemen |
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Daten aus dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Daten von Herstellern oder von Organisationen, die im Namen der Hersteller Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen |
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Daten aus zentralen Registern über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel |
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Daten von Städten/Gemeinden |
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Erhebungen |
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Analysen der Zusammensetzung |
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Elektronisches Register |
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|
Verwaltungsberichte |
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Produktionsstatistiken – nationale Codes |
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Steuerstatistiken |
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Industriestatistiken |
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Andere Quellen (bitte angeben) |
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c) Werden die Daten nach der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode auf der Grundlage des Gewichts übermittelt und deckt die Datenerhebung nicht den gesamten Markt ab, geben Sie bitte an, ob für das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel und das Gewicht des in ihnen enthaltenen Kunststoffs ein Schätzwert verwendet wurde. Falls ja, geben Sie bitte das hinzugefügte Gewicht des Kunststoffs in % des Gesamtgewichts an
Berücksichtigte spezifische Fragen |
Beschreibung der zur Bestimmung der Schätzwerte angewandten Methoden (5) |
% |
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Trittbrettfahrer (1) |
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Private Verbringungen innerhalb der EU, Importe/Exporte (2) |
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Online-Verkäufe (3) |
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De-minimis-Vorschriften (4) |
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Sonstige (bitte angeben) |
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d) Werden die Daten nach der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode auf der Grundlage der Anzahl der Artikel übermittelt und deckt die Datenerhebung nicht den gesamten Markt ab, geben Sie bitte an, ob für die Anzahl der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel ein Schätzwert verwendet wurde. Falls ja, geben Sie bitte die hinzugefügte Anzahl der Artikel in % der Gesamtanzahl an
Berücksichtigte spezifische Fragen |
Beschreibung der zur Bestimmung der Schätzwerte angewandten Methoden (5) |
% |
Trittbrettfahrer (5) |
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Private Verbringungen innerhalb der EU, Importe/Exporte (6) |
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|
Online-Verkäufe (7) |
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De-minimis-Vorschriften (8) |
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Sonstige (bitte angeben) |
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|
4. Datenprüf- und -kontrollsystem
a) Überprüfung der Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel
Prüf- und Kontrollverfahren |
Angewandt auf alle relevanten Daten über |
Gegebenenfalls zusätzliche Bemerkungen |
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in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein) |
in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein) |
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Prüfung der Vollständigkeit der Daten |
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Gegenkontrollen |
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Zeitreihenprüfungen |
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Auditprüfungen |
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Sonstige (bitte angeben) |
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b) Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Genauigkeit der Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel beeinträchtigen
Faktoren, die die Zuverlässigkeit [Genauigkeit] der Daten beeinträchtigen können |
Relevante Faktoren für Daten über |
Beschreibung, wie die Genauigkeit der Daten beeinträchtigt wird und welche Methoden angewandt werden, um diese Auswirkungen zu minimieren |
|
in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein) |
in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein) |
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Stichprobenfehler (9) (z. B. Variationskoeffizienten) |
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Erfassungsfehler (10) (z. B. De-minimis-Vorschriften, räumlicher Geltungsbereich) |
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Messfehler (11) |
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Datenerhebungstestinstrumente (12) z. B. Fragebogen |
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Verarbeitungsfehler (13) |
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Non-Response-Fehler (14) |
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Modellannahmefehler (15) |
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Sonstige (bitte angeben) |
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c) Erläuterung der Reichweite und Gültigkeit von Erhebungen zur Sammlung von Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
d) Abweichungen gegenüber den für die vorangegangenen Berichtsjahre übermittelten Daten
Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
e) Wenn das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel und das Gewicht des in ihnen enthaltenen Kunststoffs oder die Anzahl dieser Artikel im Vergleich zum vorangegangenen Berichtsjahr um mehr als 10 % gestiegen ist, Erläuterung der Gründe für diese Unterschiede
In Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel |
Abweichung (%) |
Hauptgrund für die Abweichung |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
5. Vertraulichkeit
Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile dieses Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Auflistung der Teile, deren Nichtveröffentlichung beantragt wird.
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
6. Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen
Bitte geben Sie die Namen und URL der wichtigsten Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung an.
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
(1) Ein Trittbrettfahrer ist ein Hersteller oder Händler, der Einwegkunststoffartikel in Verkehr bringt, seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung jedoch weder selbst noch gemeinsam mit anderen Herstellern nachkommt.
(2) Verbringungen innerhalb der EU sowie Importe/Exporte von Produkten nach dem Verkauf an die Endverbraucher.
(3) Die Daten über das Inverkehrbringen müssen auch Daten über Verkäufe mittels Fernkommunikation umfassen.
(4) De-minimis-Vorschriften für die Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel.
(5) Ein Trittbrettfahrer ist ein Hersteller oder Händler, der Einwegkunststoffartikel in Verkehr bringt, seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung jedoch weder selbst noch gemeinsam mit anderen Herstellern nachkommt.
(6) Verbringungen innerhalb der EU sowie Importe/Exporte von Produkten nach dem Verkauf an die Endverbraucher.
(7) Die Daten über das Inverkehrbringen müssen auch Daten über Verkäufe mittels Fernkommunikation umfassen.
(8) De-minimis-Vorschriften für die Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel.
(9) Beschreiben Sie bitte die geschätzten Variationskoeffizienten und die Methoden der Variationsschätzung.
(10) Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Erfassungsfehler.
(11) Beschreiben Sie bitte die Instrumente zur Verringerung potenzieller Risiken und zur Vermeidung von Fehlern.
(12) Beschreiben Sie bitte die Instrumente und Methoden zur Sicherung der Qualität und Relevanz der Datenerhebungsinstrumente.
(13) Beschreiben Sie bitte die Datenverarbeitungsschritte von der Erhebung bis zur Erstellung von Statistiken und führen Sie Verarbeitungsfehler und deren Ausmaß auf.
(14) Beschreiben Sie bitte die Non-Response-Quoten für die wichtigsten Variablen und gegebenenfalls die Imputationsmethoden.
(15) Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Modellannahmefehler.