EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R2105

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben

C/2021/8801

OJ L 429, 1.12.2021, p. 79–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2105/oj

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/79


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2105 DER KOMMISSION

vom 28. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) ist es, eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Fazilität ist ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union.

(2)

Die Fazilität unterstützt die wirtschaftliche und soziale Erholung und trägt, unter anderem, zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, zur Schaffung hochwertiger und sicherer Arbeitsplätze, zur Steigerung der Kapazitäten des Gesundheitswesens und zur Verbesserung der Maßnahmen für die nächste Generation, auch im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, bei.

(3)

Im Rahmen der Fazilität werden die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt, die im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und den Initiativen der Union in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Soziales stehen, insbesondere dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (2) und der Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (3), der Mitteilung zur Förderung der Jugendbeschäftigung (4) und der Empfehlung zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ (5), der Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (6), der Empfehlung zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (7), der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (8), der Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (9), dem europäischen Bildungsraum (10) und dem Aktionsplan für digitale Bildung (11), dem EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (12), dem strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (13), der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (14), der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 (15), der Mitteilung zur Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion (16), der Arzneimittelstrategie für Europa (17) und dem Plan Europas gegen den Krebs (18).

(4)

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, über die Reformen und Investitionen mit einer sozialen Dimension Bericht erstatten zu können, die aus der Fazilität finanziert werden. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 legt die Kommission eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche, im Rahmen der Fazilität fest.

(5)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241 muss der Jahresbericht der Kommission für das Europäische Parlament und den Rat Angaben zu den Ausgaben enthalten, die im Rahmen der in ihrem Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche.

(6)

Die Methodik sollte zwei Schritte umfassen: Zum ersten sollte die Kommission jede im Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats enthaltene Reform und Investition mit einer vorrangigen sozialen Dimension — nötigenfalls in Konsultation mit diesem Mitgliedstaat — einem von neun Sozialpolitikbereichen innerhalb von vier umfassenderen sozialpolitischen Kategorien zuordnen, die im Anhang angegeben werden. Zum zweiten sollte jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche oder auch — in Anbetracht des Fokus auf die Gleichstellung der Geschlechter in der Verordnung (EU) 2021/241 — auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, gekennzeichnet werden, sodass eine spezifische Berichterstattung über Ausgaben mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen beziehungsweise auf der Gleichstellung der Geschlechter möglich ist.

(7)

Da die Methodik zu den Sozialausgaben bis zum 31. Dezember 2021 einsatzbereit sein sollte, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festlegung der Methodik

(1)   Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter, im Rahmen der Fazilität stützt sich auf die in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen geschätzten Ausgaben und auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Schritte.

(2)   Reformen und Investitionen mit einer vorrangigen sozialen Dimension werden einem der neun Sozialpolitikbereiche zugeordnet, die im Anhang angegeben sind. Jeder Sozialpolitikbereich ist mit einer umfassenderen sozialpolitischen Kategorie verknüpft. Jede Reform oder Investition kann nur einem Sozialpolitikbereich und mithin nur einer sozialpolitischen Kategorie zugeordnet werden.

(3)   Jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche beinhaltet, wird gekennzeichnet, sodass anschließend eine spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität möglich ist.

(4)   Jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, wird gekennzeichnet, sodass anschließend eine spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Fazilität möglich ist.

(5)   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Sozialpolitikbereiche und sozialpolitischen Kategorien sowie Kennzeichnungen zur Identifizierung der sozialen Maßnahmen, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche oder auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhalten, sind im Anhang aufgeführt.

(6)   Die Kommission legt diese Methodik in dem Jahresbericht gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 zugrunde, um über die aus der Fazilität finanzierten sozialen Ausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter, zu informieren.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)  (COM(2021) 102 final, 4.3.2021).

(3)  Empfehlung der Kommission (EU) 2021/402 vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ (COM(2020) 276 final, 1.7.2020).

(5)  Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1).

(6)  Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

(7)  Annahme im Rat steht noch aus (COM(2021) 137 final, 24.3.2021).

(8)  (COM(2021) 101 final, 3.3.2021).

(9)  (COM(2020) 274 final, 1.7.2020).

(10)  Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).

(11)  (COM(2020) 624 final, 30.9.2020).

(12)  (COM(2020) 565 final, 18.9.2020).

(13)  (COM(2020) 620 final, 7.10.2020).

(14)  (COM(2020) 152 final, 5.3.2020).

(15)  (COM(2020) 698 final, 12.11.2020).

(16)  (COM(2020) 724 final, 11.11.2020).

(17)  (COM/2020) 761 final, 25.11.2020).

(18)  (COM(2021) 44 final, 3.2.2021).


ANHANG

Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter

1.   

Die Kommission ordnet jede Maßnahme mit einer vorrangigen sozialen Dimension nur einem der folgenden neun Sozialpolitikbereiche zu:

Neun Politikbereiche innerhalb von vier sozialpolitischen Hauptkategorien

Sozialpolitische Kategorie: Beschäftigung und Kompetenzen

1.

Erwachsenenbildung, einschließlich berufliche Fort- und Weiterbildung; Anerkennung und Validation von Wissen und Fertigkeiten

2.

Förderung der Beschäftigung und Schaffung von Arbeitsplätzen, einschließlich Einstellungs- und Übergangsanreize sowie Förderung der beruflichen Selbstständigkeit

3.

Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Infrastruktur, Arbeitsverwaltungen, Vorhersage der zukünftigen Qualifikationserfordernisse und Arbeitsaufsichtsbehörden; Beschäftigungsschutz und -organisation; sozialer Dialog und Lohnbildung; Anpassung der Arbeitsplätze

Sozialpolitische Kategorie: Bildung und Kinderbetreuung

4.

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

5.

Allgemeine, berufliche und Hochschulbildung: Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

Sozialpolitische Kategorie: Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege

6.

Gesundheitsversorgung: Resilienz, Nachhaltigkeit, Angemessenheit, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

7.

Langzeitpflege: Resilienz, Nachhaltigkeit, Angemessenheit, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

Sozialpolitische Kategorie: Soziale Maßnahmen

8.

Sozialwohnungen und sonstige soziale Infrastruktur

9.

Soziale Sicherung, einschließlich Sozialleistungen und Eingliederung sozial schwacher Gruppen

2.   

Die Kommission kennzeichnet jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche beinhaltet, sodass die spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität möglich ist.

3.   

Die Kommission kennzeichnet jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, sodass die spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Fazilität möglich ist.


Top