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Document 32021R1840

Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7421

ABl. L 373 vom 21.10.2021, p. 1–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1840/oj

21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1840 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (2) über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss (3) nicht gilt. Die Kommission stützt sich dabei auf neue Informationen über die in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Abfällen.

(2)

Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen (4).

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (5) (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 den Beschluss BC-14/12 angenommen. Mit diesem Beschluss wurden neue Einträge für Kunststoffe in die Anhänge des Basler Übereinkommens aufgenommen, einschließlich des Eintrags B3011 in Anhang IX zu nicht gefährlichen Abfällen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Darüber hinaus hat der OECD-Ausschuss für Umweltpolitik am 7. September 2020 Änderungen des Anhangs 4 des OECD-Beschlusses über gefährliche Kunststoffabfälle angenommen und Klarstellungen zu den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, vorgenommen.

(4)

Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission (6) die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert, um den Änderungen in Bezug auf Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anhängen des Basler Übereinkommens und im OECD-Beschluss Rechnung zu tragen. Folglich ist ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nur zulässig, wenn diese Abfälle unter den neuen Eintrag B3011 für Kunststoffabfälle in Anhang IX des Basler Übereinkommens fallen und das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle in sein Hoheitsgebiet gestattet.

(5)

In den Jahren 2019 und 2020 nahm die Kommission Kontakt mit den betreffenden Ländern auf, um Klarheit über die nationalen Verfahren im Zusammenhang mit den neuen Kunststoffeinträgen im Rahmen des Basler Übereinkommens zu erlangen. Die Kommission erhielt Antworten von 23 Ländern und Zollgebieten (7).

(6)

Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie Kontrollverfahren anzuwenden beabsichtigen, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. In diesen Fällen, die in Spalte d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass die Ausführer die genauen rechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes kennen.

(7)

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.

(8)

Ist ein Land im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 aufgeführt und liegen der Kommission Informationen darüber vor, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geändert wurden, hat das Land jedoch in Beantwortung der von der Kommission in den Jahren 2019 und 2020 übermittelten Auskunftsersuchen keine schriftliche Bestätigung ausgestellt, so findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 37 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung.

(9)

Ist ein Staat nicht in der Liste aufgeführt oder ist ein bestimmter Abfall oder ein bestimmtes Abfallgemisch für einen bestimmten Staat im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 nicht angegeben, bedeutet dies, dass der Staat keine schriftliche Bestätigung für diese Abfälle oder Abfallgemische ausgestellt oder keine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt hat, dass sie zur Verwertung aus der Union in diesen Staat ausgeführt werden können. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht nach Artikel 36 der genannten Verordnung verboten sind, in diese Länder und in Bezug auf diese Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. In den Fällen, in denen die Länder in Spalte a des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegeben haben, dass sie die Einfuhr aller unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle verbieten, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das allgemeine Einfuhrverbot auch für Kunststoffabfälle des Eintrags B3011 gelten.

(10)

In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem Kontrollverfahren oder anderen Kontrollverfahren nach nationalem Recht unterliegen würden, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Spalte b des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf Eintrag B3011 als anwendbar betrachtet werden.

(11)

Die Kommission strich auch für Länder, die ihr Ersuchen nicht beantwortet haben, die Einträge B3010 und GH013.

(12)

Am 25. Mai 2021 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Costa Rica. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Costa Rica im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden.

(13)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(3)  Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD/LEGAL/0266).

(4)  Die Kommission erhielt Antworten aus den folgenden Staaten: Albanien, Andorra, Anguilla, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Kambodscha, Cabo Verde, Tschad, Chinesisch-Taipeh, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kuba, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Gabun, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Jamaica, Kosovo*, Kirgisistan, Laos, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Mali, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Marokko, Myanmar, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Katar, Ruanda, St. Lucia, San Marino, São Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Singapur, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Usbekistan, Vietnam und Sambia.

*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Kolumbien wurde am 28. April 2020 Mitglied der OECD. Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt nicht mehr für Kolumbien, sobald die einschlägigen OECD-Gremien festgestellt haben, dass Kolumbien den OECD-Beschluss in vollem Umfang erfüllt.

(5)  1673 UNTS S. 57.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)

(7)  Zollgebiete werden im Anhang gesondert aufgeführt, auch wenn sie demselben Land angehören.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Tabelle für Albanien erhält folgende Fassung:

Albanien

a)

b)

c)

d)“

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %)

Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %)

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %)

Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %)

 

(2)

Die Tabelle für Anguilla erhält folgende Fassung:

Anguilla

a)

b)

c)

d)“

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

(3)

Die Tabelle für Argentinien erhält folgende Fassung:

Argentinien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010

B1020

 

 

 

 

 

 

B1030 — B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070 — B1090

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

B1115 — B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150 — B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250 — B2110

B2120 — B2130

 

 

 

unter B3020:

nicht sortierter Ausschuss

 

 

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3030 — B3120

B3130 — B4030

 

 

 

 

 

 

GB040 — GC010

GC020

 

 

 

 

 

 

GC030 — GF010

GG030; GG040

 

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

unter Gemisch B3020:

nicht sortierter Ausschuss

 

 

unter Gemisch B3020:

alle übrigen Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050“

(4)

Die Tabelle für Armenien erhält folgende Fassung:

Armenien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1100

 

 

 

B1170 — B1240

 

 

B3040

 

 

 

 

B3060

 

 

 

B3080

 

 

B3140

 

 

 

 

 

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

(5)

Die Tabelle für Aserbaidschan erhält folgende Fassung:

Aserbaidschan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1010:

Zinnschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

 

B1020 — B1120

 

 

 

 

 

B1130

 

B1140 — B1250

 

 

 

unter B2010:

Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

 

Glimmerabfall

Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Flussspatabfälle

 

unter B2010:

Abfälle von natürlichem Grafit

Feldspatabfälle

feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

 

 

 

B2020 — B2030

 

unter B2040:

Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

 

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) — Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

 

B2060 — B2070

 

 

 

 

 

B2080

 

B2090 — B2100

 

 

 

 

 

B2110

 

B2120

 

 

 

 

 

B2130

 

 

 

B3020 — B3035

 

B3040

 

 

 

 

 

B3050

 

unter B3060:

nur Weintrub

 

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065 — B3120

 

B3130 — B4030

 

 

 

GB040 — GC050

 

 

 

 

 

GE020 — GG040

 

 

 

GN010 — GN030“

(6)

Die Tabelle für Bahrein erhält folgende Fassung:

Bahrain

a)

b)

c)

d)

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(7)

Die Tabelle für Bangladesch erhält folgende Fassung:

Bangladesch

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge:

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Aluminiumschrott

Kupferschrott

B2020

B3020

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Aluminiumschrott

Kupferschrott

 

 

 

B2020

 

 

 

B3020“

(8)

Die Tabelle für Belarus erhält folgende Fassung:

Belarus

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1160

 

 

B1170 — B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 — B1240

 

 

 

 

B1250 — B2130

 

 

 

B3020 — B3035

 

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

unter B3040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

 

B3050

 

 

unter B3060:

nur Weintrub

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065 — B3070

 

 

B3080

 

 

 

 

B3090 — B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040 — GG030

 

 

GG040

 

 

 

 

GN010 — GN030

 

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050“

 

(9)

Die Tabelle für Benin erhält folgende Fassung:

Benin

a)

b)

c)

d)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(10)

Die Tabelle für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

Bosnien und Herzegowina

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

 

 

 

unter B1020:

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

 

 

 

B1050

 

 

 

B1090

 

 

 

unter B1100:

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1120:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan

Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirkonium

Molybdän

Tantal

Rhenium

 

 

 

B1130

 

 

 

B2020

 

 

 

B3020

 

 

 

B3050

 

 

 

B3065

 

 

 

B3140

 

 

 

GC020“

(11)

Die Tabelle für Brasilien erhält folgende Fassung:

Brasilien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Zinnschrott

Titanschrott

unter B1010:

Nickelschrott

Zinkschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

B1020

 

 

 

 

B1030

 

 

B1031 — B1040

 

B1031 — B1040

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080 — B1090

 

B1080 — B1090

 

unter B1100:

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

Hartzinkabfälle

Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

B1115

 

 

B1120

 

B1120

 

 

B1130

 

 

B1140

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160 — B1220

 

B1160 — B1220

 

 

B1230 — B2020

 

 

B2030

 

B2030

 

 

B2040 — B2130

 

 

 

B3020 — B3050

 

B3060 — B3070

 

 

 

 

 

B3080 — B3130

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

 

GB040 — GC020

 

GC030 — GC050

 

GC030 — GC050

 

 

GE020 — GF010

 

 

GG030 — GG040

 

GG030 — GG040

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050“

 

(12)

Die Tabelle für Burkina Faso erhält folgende Fassung:

Burkina Faso

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(13)

Die Tabelle für Kambodscha erhält folgende Fassung:

Kambodscha

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme der Einträge unter B3011“

 

 

B3011

(14)

Die Tabelle für Cabo Verde erhält folgende Fassung:

Cabo Verde

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(15)

Die Tabelle für China wird gestrichen.

(16)

Die Tabelle für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung:

Chinesisch-Taipeh

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Molybdänschrott

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Germaniumschrott

unter B1020:

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

unter B1020:

Antimonschrott

Berylliumschrott

Tellurschrott

 

 

 

B1030 — B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070 — B1090

 

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

 

B1115

 

 

 

B1120

 

B1120

 

B1130 — B1150

 

 

B1160

 

 

 

 

B1170 — B1250

 

 

 

B2010 — B2030

 

 

 

unter B2040:

Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) — Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2060 — B2130

 

 

 

 

 

B3011

 

unter B3020:

hauptsächlich aus gebleichter Holzcellulose bestehendes Papier oder Wellpapier

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.

Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuss

 

unter B3020:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

 

B3026 — B3035

 

 

 

B3040

 

B3040

 

 

 

B3050

 

B3060

 

 

B3065

 

 

 

 

B3070

 

 

 

B3080

 

B3080

B3090 — B3100

 

 

 

 

B3110 — B3140

 

 

 

B4010

 

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

 

 

GB040

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(17)

Die Tabelle für Kolumbien erhält folgende Fassung:

Kolumbien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1070

 

 

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

 

 

B1100

 

 

B1115 — B1150

 

 

 

 

B1160

 

 

B1170 — B1190

 

 

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 — B1250

 

 

 

unter B2010:

alle übrigen Abfälle

unter B2010:

Glimmerabfälle

 

 

B2020 — B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 — B2130

 

 

 

B3020

 

 

 

unter B3030:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

Sonstige

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

Sonstige

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Altwaren Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

Sonstige

unter B3030:

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

 

 

B3035 — B3040

 

 

 

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot und Korkmehl

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

unter B3060:

nur Weintrub

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065

 

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

unter B3070:

Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet

 

 

B3080

 

 

 

 

B3090 — B3100

 

 

B3110 — B3130

 

 

 

 

B3140 — B4010

 

 

B4020 — B4030

 

 

 

unter GB040:

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter GB040:

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

 

 

GB040

 

 

 

GC010

 

 

 

 

GC020

 

 

GC030 — GF010

 

 

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

(18)

Die folgende Eintragung für Kongo wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Kongo

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(19)

Die Tabelle für Costa Rica wird gestrichen.

(20)

Die Tabelle für Kuba erhält folgende Fassung:

Kuba

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

(21)

Die Tabelle für Curaçao erhält folgende Fassung:

Curaçao

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010 — B2130

 

 

 

B3020

 

 

unter B3030:

Altwaren

Altwaren Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

B3035

 

 

 

 

B3040 — B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080 — B4030

 

 

 

GB040 — GF010

 

 

GG030 — GG040

 

 

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(22)

Die Tabelle für Ecuador erhält folgende Fassung:

Ecuador

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(23)

Die Tabelle für Ägypten erhält folgende Fassung:

Ägypten

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Abfälle, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1020

B1030 — B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080 — B1140

 

 

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

 

B1190

 

 

 

 

 

 

B1210 — B1230

 

B1240

 

 

 

 

 

B1250

B2010

 

 

 

unter B2020:

Bruchglas von Kathodenstrahlröhren und sonstigen beschichteten Gläsern

unter B2020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2030

 

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

B2060 — B2080

 

 

 

B2090

 

 

 

 

B2100 — B2110

 

 

B2120

 

 

 

 

B2130

 

 

 

 

 

B3011

 

 

 

B3020 — B3027

 

B3030; B3035

 

 

 

 

 

B3040

 

B3050 — B3070

 

 

 

 

 

B3080

B3090 — B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010

 

 

 

B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

GC010 — GC050

 

 

 

GE020

 

 

 

 

GF010

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

Mischung von B1010 und B1050, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1070, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1050, außer diejenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1070, außer diejenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

B1010-Gemische, wenn diese Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten

 

Mischung B1010, mit Ausnahme derjenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen bzw. Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten

Gemisch B2010

 

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

 

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3050

 

Gemisch B3040 + B3080“

(24)

Die Tabelle für El Salvador erhält folgende Fassung:

El Salvador

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(25)

Die Tabelle für Georgien erhält folgende Fassung:

Georgien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010; B1020

B1030 — B1110

 

 

 

 

 

 

B1115

B1120 — B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210 — B1250

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2040:

Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

 

B2050

B2060 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3020

B3026; B3027

 

 

 

B3030 — B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

 

 

 

B3060

B3065 — B3140

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

 

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

 

Gemisch B1010

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3020

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3050“

(26)

Die Tabelle für Ghana erhält folgende Fassung:

Ghana

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(27)

Die folgende Eintragung für Haiti wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Haiti

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

(28)

Die Tabelle für Hongkong (China) erhält folgende Fassung:

Hongkong (China)

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010 — B1030

 

 

B1031

 

 

 

 

B1040 — B1050

 

 

B1060 — B1090

 

 

 

 

B1100

 

 

 

B1115

 

 

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cerium

Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

unter B1120:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan

Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirkonium

Molybdän

Tantal

Rhenium

 

 

B1140 — B1190

 

 

 

 

B1200; B1210

 

 

B1220

 

 

 

 

B1230

 

 

B1240

 

 

 

 

B1250

 

 

 

B2010 — B2040

 

 

B2060 — B2080

 

 

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

 

 

B2110

 

 

B2120; B2130

 

 

 

 

B3020 — B3090

 

 

B3100 B3110

 

 

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

 

GB040

 

 

 

GC010

 

 

GC020

Abfall aus unbestückten Leiterplatten

GC020

mit Ausnahme von Abfall aus unbestückten Leiterplatten

 

 

 

GC030

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020 — GN030

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020, beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk)

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B3050“

 

 

(29)

Die Tabelle für Indien erhält folgende Fassung:

Indien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Chromschrott

 

 

 

B1020

 

 

 

B1030

 

 

 

B1031

 

 

 

B1040

 

 

 

B1050:

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), Cadmium, Antimon, Blei und Tellur enthaltend

B1050:

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), andere als die angegebenen Metalle enthaltend

 

 

 

B1060

 

 

 

B1070

 

 

 

B1080

 

 

 

B1090

 

 

 

unter B1100:

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

B1115

 

 

 

 

 

 

B1120 — B1240

B1250

 

 

 

 

 

 

B2010 — B2100

B2110 — B2130

 

 

 

B3020; B3026

 

 

 

 

 

 

B3027

 

 

 

unter B3030:

Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle

oder von feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

Sonstige

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern.

Altwaren

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

sortiert

Sonstige

 

 

 

B3035 — B3060

B3065

 

 

 

 

 

 

B3070 — B3130

 

 

 

B3140:

Altreifen und andere Reifen, ausgenommen solche, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung aber nicht zur unmittelbaren Wiederverwendung führen

B3140:

Flugzeugreifen, die zur Runderneuerung an Originalgerätehersteller ausgeführt und nach der Runderneuerung von Fluggesellschaften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wiedereingeführt werden und entweder an Bord oder unter Verwahrung der auf der Luftseite der Zollverschlussflächen befindlichen Lager der jeweiligen Luftfahrtunternehmen verbleiben

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

262030 262090

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

GC010

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

 

 

 

GC020

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

 

 

 

GG040“

(30)

Die Tabelle für Indonesien erhält folgende Fassung:

Indonesien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

B1010

Thoriumschrott

 

 

Alle Abfälle in B1010, ausgenommen:

Thoriumschrott

B1020

 

 

unter B1020:

Antimonschrott, Beryllium, Cadmiumschrott

B1030 — B1250

 

 

 

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3011

unter B3020:

Pappe (Karton)

 

 

B3020, ausgenommen Pappe (Karton)

B3026; B3027

 

 

 

unter B3030:

Altwaren

 

 

B3030 ausgenommen Altwaren

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040

B3050 — B3070

 

 

 

 

 

 

B3080

B3090 — B3140

 

 

 

GB040 — GC050

 

 

 

GE020

 

 

 

Abfallgemische

Alle Abfälle dieser Kategorie“

 

 

 

(31)

Die Tabelle für Iran (Islamische Republik Iran) erhält folgende Fassung:

Iran (Islamische Republik Iran)

a)

b)

c)

d)

 

B1010 – B1090

 

 

unter B1100:

folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

Hartzinkabfälle

folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

 

 

B1115

 

 

 

 

B1120 —– B1150

 

 

B1160 —– B1210

 

 

 

 

B1220 —– B2010

 

 

B2020 —– B2130

 

 

 

 

B3020

 

 

B3030 —– B3040

 

 

 

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot und Korkmehl

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

B3060 —– B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 –— B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 —– B4030

 

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 70 01

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010

 

 

 

GN020

 

 

 

GN030“

 

 

 

(32)

Die folgende Tabelle für Jamaika wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Jamaika

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

(33)

Die Tabelle für Kasachstan erhält folgende Fassung:

Kasachstan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010 —– B1160

 

 

 

B1170 —– B1240

 

B1170 —– B1240

 

B1250 —– B 2130

 

 

 

B 3020 —– B 3035

 

 

 

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

 

unter B3040:

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

 

B3050

 

 

 

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, mit Ausnahme von Weintrub

 

B3060

Nur Weintrub

 

B3065 —– B3070

 

 

 

B3080

 

B3080

 

B3090 —– B3130

 

 

 

B3140

 

B3140

 

B4010 —– B4030

 

 

 

GB040 – GG030

 

 

 

GG040

 

GG040

 

GN010 —– GN030

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050“

 

 

(34)

Die folgende Tabelle für Kosovo wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Kosovo  (*)

a)

b)

c)

d)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos."

(35)

Die Tabelle für Kuweit erhält folgende Fassung:

Kuwait

a

b

c

d

 

 

 

B1010

Alle anderen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(36)

Die Tabelle für Kirgisistan erhält folgende Fassung:

Kirgisistan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Thoriumschrott

 

 

unter B1010:

Alle übrigen Abfälle

B1020 — B1115

 

 

 

unter B1120:

alle Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

unter B1120:

alle Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

 

 

 

B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150

B1160 — B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

B2040 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3020

unter B3030:

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

B3035 — B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

unter B3060:

Alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3060:

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

 

 

 

B3065

B3070 — B4030

 

 

 

GB040 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

(37)

Die folgende Tabelle für Laos wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Laos

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Thoriumschrott

B1010, ausgenommen Thoriumschrott

 

 

 

B1020 — B1250

 

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

 

GC010; GC020

 

 

 

 

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(38)

Die Tabelle für Libanon erhält folgende Fassung:

Libanon

a)

b)

c)

d)

unter B1010: