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Document 32021R1378

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/6052

OJ L 297, 20.8.2021, p. 24–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/11/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1378/oj

20.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1378 DER KOMMISSION

vom 19. August 2021

mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Erzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, um es in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis in Verkehr zu bringen, wenn Unternehmer und Unternehmergruppen, einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, der Kontrolle durch nach Artikel 46 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterstellt wurden, und diese Behörden oder Stellen all diesen Unternehmen, Unternehmergruppen und Ausführern eine Bescheinigung ausgestellt haben, in der bestätigt wird, dass sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten.

(2)

Zur Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 sollten der Inhalt der in der Bestimmung genannten Bescheinigung sowie die technischen Mittel, mit denen diese ausgestellt werden sollte, festgelegt werden.

(3)

Ferner ist es im Rahmen dieser Verordnung angezeigt, für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 ein Verzeichnis von anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu erstellen, die für die Durchführung dieser Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, stellen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten (im Folgenden die „Bescheinigung“).

Die Bescheinigung

a)

wird in elektronischer Form gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (2) ausgestellt,

b)

gibt Aufschluss über

i)

die Identität des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers, der/die durch die Bescheinigung erfasst wird, einschließlich der Liste der Mitglieder einer Unternehmergruppe,

ii)

die Kategorie der Erzeugnisse, die durch die Bescheinigung erfasst werden, gemäß der Einteilung in Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 und

iii)

die Geltungsdauer der Bescheinigung,

c)

bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang stehen und

d)

wird aktualisiert, sobald sich Änderungen bezüglich der enthaltenen Daten ergeben.

Artikel 2

Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1)   Das Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten. Das Verzeichnis enthält für jede anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen:

a)

den Namen und die Codenummer der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle,

b)

die Kategorien der Erzeugnisse gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 für jedes Drittland,

c)

die Drittländer, in denen die Erzeugniskategorien ihren Ursprung haben, sofern für diese Drittländer nicht bereits für die betreffende Erzeugniskategorie oder das betreffende Erzeugnis eine Vereinbarung über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung besteht,

d)

die Dauer der Anerkennung und

e)

gegebenenfalls die Ausnahmen von der Anerkennung.

(2)   Nähere Angaben zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 vornimmt, müssen über die Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft öffentlich zugänglich sein.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).


ANHANG I

MUSTER DER BESCHEINIGUNG

BESCHEINIGUNG FÜR UNTERNEHMER, UNTERNEHMERGRUPPEN UND AUSFÜHRER IN DRITTLÄNDERN FÜR ERZEUGNISSE, DIE ALS ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE ODER UMSTELLUNGSERZEUGNISSE IN DIE EUROPÄISCHE UNION EINGEFÜHRT WERDEN SOLLEN

Teil I: Verbindliche Angaben

1.

Nummer der Bescheinigung

2.

(Zutreffendes auswählen)

Unternehmer

Unternehmergruppe — siehe Feld 10

Ausführer

3.

Name und Anschrift des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers

4.

Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers

5.

Tätigkeit(en) des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers (Zutreffendes auswählen)

Produktion

Aufbereitung

Vertrieb

Lagerung

Einfuhr

Ausfuhr

6.

Erzeugniskategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Produktionsverfahren (Zutreffendes auswählen)

a)

unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

b)

Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

c)

Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

d)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

e)

Futtermittel

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

f)

Wein

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

g)

andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

7.

Verzeichnis der Erzeugnisse

Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

ökologisch/biologisch

in Umstellung

 

 

 

 

 

 

Dieses Dokument wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (3) ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer, die Unternehmergruppe oder der Ausführer (Nichtzutreffendes streichen) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhält.

8.

Datum, Ort

Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

9.

Bescheinigung gültig vom………. [Datum einfügen] bis zum……….[Datum einfügen]

10.

Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848

Name des Mitglieds

Anschrift oder andere Form der Identifizierung des Mitglieds

 

 

 

 

 

 

Teil II: Spezifische optionale Angaben

Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die die Bescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 für den Unternehmer, die Unternehmergruppe oder den Ausführer ausstellt.

1.

Erzeugnismenge

Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

☐ ökologisch/biologisch

☐ in Umstellung

Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche

Name des Erzeugnisses

☐ ökologisch/biologisch

☐ in Umstellung

☐ nichtökologisch/nichtbiologisch

Fläche in Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt

Anschrift oder Lage

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

 

 

 

 

 

 

4.

Informationen über die Tätigkeit(en), die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausübt, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) im eigenen Auftrag oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

☐ Ausübung der Tätigkeit(en) im eigenen Auftrag

☐ Ausübung der Tätigkeit(en) als Subunternehmer für einen anderen Unternehmer, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

 

 

 

 

 

 

5.

Informationen über die Tätigkeit(en), die vom Subunternehmer ausgeübt werden

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

☐ Verantwortung verbleibt bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe

☐ Subunternehmer trägt Verantwortung

 

 

 

 

 

 

6.

Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat

Name und Anschrift

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

 

 

 

 

 

 

7.

Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848

a)

Name der Akkreditierungsstelle,

b)

Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde.

8.

Weitere Angaben

 


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Bestimmungen zu der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).


ANHANG II

Verzeichnis von gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Erzeugniskategorien mit folgenden Codes bezeichnet:

A

:

unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

B

:

Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

C

:

Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

D

:

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

E

:

Futtermittel

F

:

Wein

G

:

andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse

Informationen zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung vornimmt, sind auf der Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft zu finden.

Name der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle:

1.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

XX-BIO-XXX

 

A

B

C

D

E

F

G

2.

Dauer der Anerkennung:

3.

Ausnahmen:


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