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Document 32021R0943

Verordnung (EU) 2021/943 der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2021/24)

ABl. L 210 vom 14.6.2021, p. 1–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/943/oj

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


VERORDNUNG (EU) 2021/943 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Mai 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2021/24)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe d sowie Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten Entwürfe technischer Durchführungsstandards hat die Europäische Kommission kürzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) erlassen, mit der die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) aufgehoben und ersetzt wird.

(2)

Im Hinblick darauf, dass die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (5) (nachfolgend „FINREP-Verordnung der EZB“) für ihre Zwecke die Verwendung von Meldebögen vorsieht, die von der EBA entwickelt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 verabschiedet wurden, müssen die Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in der FINREP-Verordnung der EZB entsprechend aktualisiert werden. Es ist zudem notwendig, sonstige Änderungen zu berücksichtigen, die eine Aktualisierung der Querverweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 erfordern, um sicherzustellen, dass die FINREP-Verordnung der EZB und die geltende anwendbare Durchführungsverordnung der Kommission weiterhin einheitlich sind. Zu diesen Änderungen gehören bestimmte Änderungen der Bezeichnung und Struktur einiger Meldebögen in den Anhängen der FINREP-Verordnung der EZB, die vorgenommen wurden, um diese an die Bezeichnung und Struktur der Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 anzupassen.

(3)

Am 20. Mai 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/876 (6) erlassen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert wird. Die in der FINREP-Verordnung der EZB enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Änderungen der Bezugnahmen ab demselben Datum wie dem der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 Anwendung finden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 28. Juni 2021 — dem Datum der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 — Anwendung finden.

(5)

Daher sollte die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ ersetzt durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*)

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute auch auf teilkonsolidierter Basis die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis ein.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden

Gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 auf konsolidierter Basis.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden

Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, auf konsolidierter Basis die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang IV der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.“

c)

In den Absätzen 7 und 8 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Kreditinstitute erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

b)

In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

d)

In Absatz 5 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

6.

In Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

7.

Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz von Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen.“

b)

Der letzte Satz von Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen.“

8.

In Artikel 10 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die„Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

c)

Der letzte Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

d)

In Absatz 5 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

10.

In Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

11.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

c)

In den Absätzen 3 und 6 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

12.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“

c)

In den Absätzen 3 und 6 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

13.

In Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

14.

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt dem 28. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Mai 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

1.   

Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff ‚vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen‘ die in Tabelle 1 aufgeführten Meldebögen aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

2.   

Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff ‚vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen‘ die in Tabelle 2 aufgeführten Meldebögen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

2a.   

Abweichend von Nummer 2 kann jede NCA festlegen, dass die in Nummer 2 genannten und in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die folgenden Informationen melden:

a)

die in Meldebogen 9.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 9.1.1 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen;

b)

die in Meldebogen 11.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 11.2 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen;

c)

die in Meldebogen 12.0 genannten Informationen oder die in Meldebogen 12.1 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen; und

d)

die in Meldebogen 16.3 genannten Informationen oder die in Meldebogen 16.4 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen.

3.   

Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gemeldet.

4.   

Die Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 in den Tabellen 1 und 2 sind ausschließlich für auf konsolidierter Basis meldende Kreditinstitute bestimmt. Meldebogen 40.1 in den Tabellen 1 und 2 ist sowohl für Kreditinstitute bestimmt, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, als auch für Kreditinstitute, die nicht Teil der Gruppenberichterstattung sind, sondern Meldungen auf Einzelbasis vornehmen.

5.   

Auf die Berechnung der in Tabelle 1 Teil 2 und Tabelle 2 Teil 2 dieses Anhangs genannten Schwelle findet Artikel 5 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Anwendung.

Tabelle 1

Meldebogen-Nummer

BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.2.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

4.4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

5.1

Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt

6.1

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1

Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.2

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate - Handel und wirtschaftliche Absicherung

 

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

 

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12.1

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

 

Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1

Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

13.2.1

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

13.3.1

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

14

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1

Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

16.3

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

17.2

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen — erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

17.3

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

 

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.1

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

18.2

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Kredite

19

Gestundete Risikopositionen

 

TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLENWERT: QUARTALSWEISE ODER KEINE MELDUNG]

 

Geografische Aufschlüsselung

20.4

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

20.5

Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

20.6

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

 

TEIL 4 [JÄHRLICH]

 

Gruppenstruktur

40.1

Gruppenstruktur: ‚nach einzelnen Unternehmen‘

Tabelle 2

Meldebogen Nummer

BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.2.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

4.4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

4.6

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

4.7

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.8

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.9

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative nach der Kostenmethode bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.10

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

5.1

Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt

6.1

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1

Außerbilanzielle Risikopositionen nach den nationalen GAAP — erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1

Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.2

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate - Handel und wirtschaftliche Absicherung

 

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

11.2

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos

 

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach nationalen GAAP

12.1

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

 

Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1

Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

13.2.1

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

13.3.1

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

14

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1

Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

16.3

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16.4

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

 

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

17.2

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

17.3

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

 

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.1

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

18.2

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Kredite

19

Gestundete Risikopositionen

 

TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLENWERT: QUARTALSWEISE ODER KEINE MELDUNG]

 

Geografische Aufschlüsselung

20.4

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

20.5

Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

20.6

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

 

TEIL 4 [JÄHRLICH]

 

Gruppenstruktur

40.1

Gruppenstruktur: ‚nach einzelnen Unternehmen‘

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

ANHANG II

Weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

1.   

Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff ‚weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen‘ die in Tabelle 3 aufgeführten Meldebögen aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

Tabelle 3

Meldebogen Nummer

BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.2.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

4.4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

5.1

Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1

Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate - Handel und wirtschaftliche Absicherung

 

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

 

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12.1

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

14

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.1

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

18.2

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Kredite

19

Gestundete Risikopositionen

2.   

Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff ‚weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen‘ die in Tabelle 4 aufgeführten Meldebögen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451.

Tabelle 4

Meldebogen Nummer

BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.2.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

4.4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

4.6

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

4.7

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.8

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.9

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative nach der Kostenmethode bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.10

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

5.1

Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1

Außerbilanzielle Risikopositionen nach den nationalen GAAP — erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1

Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate - Handel und wirtschaftliche Absicherung

 

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

11.2

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos

 

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach nationalen GAAP

12.1

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

 

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.1

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

18.2

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Kredite

19

Gestundete Risikopositionen

3.   

Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU)  2021/451 gemeldet.

4.   

Abweichend von Nummer 2 kann jede NCA festlegen, dass die in Nummer 2 genannten und in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die folgenden Informationen melden:

a)

die in Meldebogen 9.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 9.1.1 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen;

b)

die in Meldebogen 11.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 11.2 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen;

c)

die in Meldebogen 12.0 genannten Informationen oder die in Meldebogen 12.1 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Informationen.

3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

ANHANG III

Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen

1.   

Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff ‚Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen‘ die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

2.   

Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff ‚Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen‘ die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

3.   

Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gemeldet.

4.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

ANHANG IV

"FINREP-Datenpunkte" nach IFRS oder IFRS-kompatiblen nationalen GAAP

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1.     Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1   Vermögenswerte

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1.2   Verbindlichkeiten

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1.3   Eigenkapital

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2.     Gewinn- und Verlustrechnung

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5.     Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

5.1   Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt

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8.     Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

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8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

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10.     Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung

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11.     Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1   Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

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18     Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.0   Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

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