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Document 32021R0011

Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 der Kommission vom 7. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

C/2021/9

OJ L 5, 8.1.2021, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/11/oj

8.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/11 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) sowie im Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.

(2)

Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission (4) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Verordnung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem das Verfahren für den Abschluss des Protokolls abgeschlossen ist.

(3)

Das Abkommen und das Protokoll werden zwar weiterhin vorläufig solange angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, die Erfahrungen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 haben allerdings aufgezeigt, dass bei mehreren Bestimmungen dieser Verordnung Änderungsbedarf besteht.

(4)

Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass im ersten Teil jedes Kontingentzeitraums die Höchsteinfuhrrechte traditioneller Einführer für jede Warengruppe nicht geringer sind als diejenigen, die neuen Einführern zugeteilt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls beruht die Einreihung der erfassten Waren auf der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Russlands. Die Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 verweisen auf die einschlägigen Zolltarifcodes der unter die Verordnung fallenden Waren. Da die Nomenklatur seit der vorläufigen Anwendung des Protokolls geändert wurde, müssen diese Änderungen in den Anhängen berücksichtigt werden, um der derzeit in der Russischen Föderation angewandten zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Rechnung zu tragen. Die Anhänge I und III sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Warengruppe‘ jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz und Kiefernholz. Die einschlägigen, in der Russischen Föderation angewandten Zollcodes sowie die entsprechenden KN-Codes (*1) und TARIC-Codes sind als Anhang I beigefügt.

(*1)  Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1).“"

(2)

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, liegt, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.“

(3)

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(4)

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).


ANHANG I

„ANHANG I

Einschlägige, in der Russischen Föderation geltende Zollcodes und entsprechende KN- und TARIC-Codes gemäß Artikel 2 dieser Verordnung

 

KN-Code

TARIC-Code

Russischer Zollcode

Volle Bezeichnung

1.

ex 4403 23 10

10

4403 23 110 0

Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 23 90

10

4403 23 190 0

2.

ex 4403 23 10

10

4403 23 110 0

Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 23 90

10

4403 23 190 0

3.

ex 4403 24 00

10

4403 24 100 0

Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

4.

ex 4403 24 00

10

4403 24 100 0

Anderes Holz von Fichten der Art ‚Picea abies Karst.‘ oder von Tannen der Art ‚Abies alba Mill.‘

5.

ex 4403 21 10

10

4403 21 110 0

Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 21 90

10

4403 21 190 0

6.

ex 4403 21 10

10

4403 21 110 0

Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 21 90

10

4403 21 190 0

7.

ex 4403 22 00

10

4403 22 100 0

Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘ (Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet) mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

8.

ex 4403 22 00

10

4403 22 100 0

Anderes Holz von Kiefern der Art ‚Pinus sylvestris L.‘


ANHANG II

„ANHANG III

Korrekturkoeffizienten nach Artikel 11 Absatz 2

Russischer Zollcode

Korrekturkoeffizient

4403231100

4403231900

4403241000

0,88

4403211100

4403211900

4403221000

0,87


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