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Document 32021Q0618(02)
Rules of the Supply Agency of the European Atomic Energy Community determining the manner in which demand is to be balanced against the supply of ores, source materials and special fissile materials
Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen
Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen
C/2021/2893
ABl. L 218 vom 18.6.2021, p. 58–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/58 |
VOLLZUGSORDNUNG
der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Vollzugsordnung regelt das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vollzugsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Agentur“ bezeichnet die mit dem Euratom-Vertrag eingerichtete Euratom-Versorgungsagentur; |
2. |
„Gemeinschaft“ bezeichnet die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom); |
3. |
„Gemeinschaftserzeugnisse“ bezeichnet in der Gemeinschaft erzeugtes Kernmaterial, unter anderem:
|
4. |
„Mittler“ bezeichnet jede Person oder jedes Unternehmen, die/das Kernmaterial erwirbt, um es als solches weiterzuverkaufen; |
5. |
„Kernmaterial“ bezeichnet alle Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe im Sinne des Artikels 197 Euratom-Vertrag; |
6. |
„Erze“ hat die in Artikel 197 Absatz 4 Euratom-Vertrag festgelegte Bedeutung; |
7. |
„Person“ hat die in Artikel 196 Buchstabe a Euratom-Vertrag festgelegte Bedeutung; |
8. |
„Erzeuger“ bezeichnet jede Person oder jedes Unternehmen, die/das Erze, Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe erzeugt, aufbereitet, umwandelt oder formt; |
9. |
„Erklärungsformulare“ bezeichnet die Fragebögen, mit denen die Agentur am Ende des Jahres Daten direkt bei Nutzern einholt; |
10. |
„verbundene Dienstleistung“ bezeichnet eine der folgenden Dienstleistungen: Umwandlung, Anreicherung, Brennstoffherstellung, Wiederaufarbeitung oder Lagerung besonderer spaltbarer Stoffe; |
11. |
„Vollzugsordnung“ bezeichnet diese Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen; |
12. |
„kleine Mengen“ bezeichnet die in der Verordnung über die Ausnahme kleiner Mengen festgelegten Mengen; |
13. |
„Verordnung über die Ausnahme kleiner Mengen“ bezeichnet die Verordnung (Euratom) Nr. 66/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung, einschließlich möglicher künftiger Änderungen dieser Verordnung; |
14. |
„Ausgangsstoffe“ hat die in Artikel 197 Absatz 3 Euratom-Vertrag festgelegte Bedeutung; |
15. |
„besondere spaltbare Stoffe“ hat die in Artikel 197 Absatz 1 Euratom-Vertrag festgelegte Bedeutung; |
16. |
„Liefervertrag“ bezeichnet:
|
17. |
„Euratom-Vertrag“ bezeichnet den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft; |
18. |
„Unternehmen“ hat die in Artikel 196 Buchstabe b Euratom-Vertrag festgelegte Bedeutung; |
19. |
„Nutzer“ bezeichnet jede Person oder jedes Unternehmen, die/das Kernmaterial oder damit verbundene Dienstleistungen erwirbt, um es in ihren/seinen eigenen oder mit ihr/ihm verbundenen Kernkraftwerken oder Forschungsreaktoren innerhalb der Gemeinschaft oder auf den in Anhang I des Euratom-Vertrags aufgeführten Forschungsgebieten zu nutzen; |
20. |
„Arbeitstag“ bezeichnet die auf der Website der Agentur veröffentlichten Arbeitstage der Agentur. |
Artikel 3
Vertraulichkeit
Verträge, Mitteilungen und alle sonstigen der Agentur übermittelten Informationen in Bezug auf Verträge dürfen Dritten ohne die schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien nicht offengelegt werden.
KAPITEL 2
EINREICHUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 4
Einreichung von Informationen durch Nutzer
(1) Auf Anforderung der Agentur füllen Nutzer die Erklärungsformulare für ein bestimmtes Jahr aus und reichen sie bis zum 31. Januar des folgenden Jahres ein.
(2) Die Erklärungsformulare müssen unter anderem folgende Angaben enthalten:
a) |
Bezeichnung des Erzeugnisses, |
b) |
Lieferant; |
c) |
Beschaffenheit, chemische Zusammensetzung und weitere relevante Spezifikationen des Kernmaterials; |
d) |
Mengen (in metrischen Einheiten); |
e) |
Herkunftsland von natürlichem Uran (falls bekannt); |
f) |
tatsächliche und/oder beabsichtigte Verwendung; |
g) |
Lieferdaten; |
h) |
Preismodalitäten; |
i) |
Lagerbestände; |
j) |
den geschätzten künftigen Bedarf. |
Artikel 5
Einreichung von Informationen durch Erzeuger
(1) Auf Anforderung der Agentur teilen Erzeuger dieser ihre derzeitige und ihre geschätzte künftige Erzeugung sowie die derzeitige und geschätzte künftige Erzeugung all ihrer Tochtergesellschaften mit, an denen sie mehrheitlich beteiligt sind. Zudem unterrichten sie die Agentur auf der Grundlage bereits unterzeichneter Verträge über ihre geplanten Lieferungen sowie über Lagerbestände, die sich in ihrem Eigentum und/oder Besitz befinden.
(2) Die Informationen müssen Folgendes umfassen:
a) |
Bezeichnung des Erzeugnisses, |
b) |
Geschäftspartner; |
c) |
Beschaffenheit, chemische Zusammensetzung und weitere relevante Spezifikationen des Kernmaterials; |
d) |
Mengen (in metrischen Einheiten); |
e) |
Herkunftsland von natürlichem Uran (falls bekannt); |
f) |
Lieferjahr; |
g) |
Preismodalitäten (falls bekannt); |
h) |
Uranbestände, einschließlich Informationen über die Verfügbarkeit für den Verkauf; |
i) |
die geschätzte künftige Erzeugung. |
(3) Die Informationen sind der Agentur binnen 20 (zwanzig) Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Anforderung zu übermitteln.
Artikel 6
Einreichung von Informationen durch Mittler
(1) Mittler übermitteln der Agentur Informationen zu allen Verträgen, bei denen es sich nicht um Lieferverträge handelt, über den Kauf, den Verkauf, den Tausch, das Leihen oder das Mieten von Erzen und/oder Ausgangsstoffen, die im vorangegangenen Monat unterzeichnet wurden. Dies erfolgt monatlich.
(2) Die Informationen müssen unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Bezeichnung des Erzeugnisses, |
b) |
Geschäftspartner; |
c) |
Beschaffenheit, chemische Zusammensetzung und weitere relevante Spezifikationen des Kernmaterials; |
d) |
Mengen (in metrischen Einheiten); |
e) |
Herkunftsland von natürlichem Uran (falls bekannt); |
f) |
Lieferdaten; |
g) |
Preismodalitäten. |
(3) Die Informationen sind der Agentur binnen 15 (fünfzehn) Arbeitstagen nach dem Ende des betreffenden Monats zu übermitteln.
Artikel 7
Einreichung zusätzlicher Informationen
Auf Anforderung der Agentur übermitteln Nutzer, Erzeuger und Mittler ihr etwaige zusätzliche Informationen, die die Agentur für die Wahrnehmung der ihr mit dem Euratom-Vertrag übertragenen Aufgaben benötigt. Diese Informationen sind der Agentur binnen 10 (zehn) Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Anforderung (oder auf begründeten Antrag hin binnen einer längeren Frist, der die Agentur schriftlich zugestimmt hat) zu übermitteln.
Artikel 8
Analyse auf der Grundlage der eingegangenen Informationen
(1) Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 bereitgestellten Informationen sowie der von Marktteilnehmern übermittelten zusätzlichen Informationen analysiert die Agentur Markttendenzen und das Lieferpotenzial. Sie nimmt die wichtigsten Ergebnisse dieser Analyse in ihren Jahresbericht auf, der am 30. Juni jedes Jahres auf ihrer Website veröffentlicht wird.
(2) Zudem veröffentlicht die Agentur ihre Uran-Preisindizes und weitere Berichte über den Markt für Kernmaterial, darunter auch Berichte der vom Beirat eingesetzten Arbeitsgruppen.
KAPITEL 3
LIEFERVERTRÄGE
Artikel 9
Abschluss von Lieferverträgen
(1) Lieferverträge sind nur dann gültig, wenn sie von der Agentur geschlossen wurden.
(2) Die Agentur schließt einen Liefervertrag durch Unterzeichnung.
Artikel 10
Verfahren für den Abschluss von Lieferverträgen
(1) Auf Lieferverträge finden folgende Verfahren Anwendung:
a) |
das vereinfachte Verfahren; |
b) |
das zentrale Verfahren nach einem entsprechenden Beschluss der Agentur, wenn die regelmäßige Lieferung von Kernmaterial gefährdet ist. |
(2) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens bleiben die der Agentur mit dem Euratom-Vertrag übertragenen ausschließlichen Rechte unberührt.
Artikel 11
Vereinfachtes Verfahren
(1) Nutzer können Angebote direkt bei Erzeugern, Mittlern oder anderen Nutzern ihrer Wahl einholen und den Liefervertrag frei aushandeln.
(2) Der Liefervertrag muss mindestens folgende Informationen umfassen:
a) |
Bezeichnung der Vertragsparteien einschließlich der Agentur; |
b) |
Mengen des zu liefernden Materials oder Methode zur Bestimmung dieser Mengen; |
c) |
chemische Zusammensetzung des zu liefernden Materials; |
d) |
Herkunftsland des zu liefernden Kernmaterials; ist dieses bei Unterzeichnung des Liefervertrags nicht bekannt, teilt der Nutzer es der Agentur so bald wie möglich schriftlich mit; |
e) |
Zeitplan für die Lieferungen (falls bei Vertragsunterzeichnung bekannt); |
f) |
Lieferort; |
g) |
Art der Lieferung (physisch oder Umbuchung); |
h) |
Preis und Zahlungsbestimmungen, gegebenenfalls einschließlich der Methode zur Preisberechnung; |
i) |
Laufzeit des Liefervertrags; |
j) |
Datum/Daten der Vertragsunterzeichnung durch die Vertragsparteien. |
(3) Alle Originalexemplare des Liefervertrags sind der Agentur binnen 10 (zehn) Arbeitstagen ab dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme der Agentur (oder auf begründeten Antrag hin binnen einer längeren Frist, der die Agentur schriftlich zugestimmt hat) zu übermitteln.
(4) Den Originalexemplaren des Liefervertrags ist ein ausgefülltes Vertragseinreichungsformular beizufügen, das auf der Website der Agentur verfügbar ist.
(5) Soweit nicht Artikel 15 der vorliegenden Vollzugsordnung anwendbar ist, entscheidet die Agentur über den Abschluss des Vertrags binnen 10 (zehn) Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Vertrags, sofern ihr alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden. Fordert die Agentur zusätzliche Informationen an, beginnt diese Frist, sobald die Agentur alle Informationen erhalten hat, die sie für die Überwachung von Versorgungsquellen benötigt.
(6) Wenn die Agentur den Liefervertrag schließt, behält sie ein Originalexemplar für ihre Unterlagen ein und sendet die übrigen Originalexemplare an die Vertragspartei zurück, die sie ihr übermittelt hat, und teilt ihr dabei die zugewiesene Referenznummer mit.
(7) Stellt die Agentur fest, dass die regelmäßige und gerechte Versorgung von Nutzern in der Gemeinschaft mit Kernmaterial gefährdet ist, kann sie beschließen, die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens auszusetzen und das zentrale Verfahren gemäß Artikel 12 anzuwenden.
Artikel 12
Zentrales Verfahren
(1) Dieses Verfahren findet Anwendung, wenn die Agentur feststellt, dass die regelmäßige Versorgung von Nutzern mit Kernmaterial gefährdet ist, unter anderem in Situationen, in denen Kernmaterial für Nutzer nicht in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu überhöhten Preisen verfügbar ist.
(2) Der Beschluss der Agentur zur Aussetzung der Anwendung des vereinfachten Verfahrens sowie zur Festlegung des Anwendungsbereichs des zentralen Verfahrens wird mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.
(3) In diesen Fällen darf Kernmaterial nur dann an Kunden außerhalb der Gemeinschaft geliefert werden und/oder mit diesen Kunden ausgetauscht werden, wenn der Bedarf der Nutzer in der Gemeinschaft gedeckt ist.
(4) Ein Liefervertrag, den die Vertragsparteien vor einem Beschluss der Agentur gemäß Absatz 2 unterzeichnet haben, wird nach dem Verfahren behandelt, das am Tag der Vertragsunterzeichnung anwendbar war.
Artikel 13
Änderungen von Lieferverträgen
(1) Alle Änderungsvereinbarungen (Änderungen, Ergänzungen, Zusatzvereinbarungen, Abtretungsvereinbarungen, einvernehmliche Kündigungen) zu Lieferverträgen müssen von der Agentur nach dem auf den ursprünglichen Vertrag angewandten Verfahren geschlossen werden.
(2) Bei einer einseitigen Kündigung eines Liefervertrags ist die Agentur binnen 10 (zehn) Arbeitstagen ab dem Tag des Versands bzw. des Eingangs der einseitigen Kündigung zu unterrichten.
Artikel 14
Ablehnung des Abschlusses eines Liefervertrags
(1) Im Rahmen jedes der in Artikel 10 genannten Verfahren kann die Agentur einen Vertrag ablehnen, der die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beeinträchtigen könnte.
(2) Beschließt die Agentur, einen Liefervertrag nicht abzuschließen, unterrichtet sie die betreffenden Vertragsparteien mit einem begründeten Beschluss und gibt alle eingereichten Unterlagen der Vertragspartei zurück, die sie ihr übermittelt hat.
(3) Die Agentur kann insbesondere dann beschließen, einen Liefervertrag nicht zu schließen, wenn eine von der Agentur angeforderte Klärung nicht binnen 10 (zehn) Arbeitstagen ab Eingang der Anforderung erfolgt.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Satzung der Agentur kann dieser Beschluss oder das Fehlen eines solchen Beschlusses der Kommission unterbreitet werden.
Artikel 15
Ermächtigung durch die Kommission
(1) Eine vorherige Ermächtigung durch die Kommission ist für die Ausfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen (Artikel 59 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Euratom-Vertrag) sowie für den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren (Artikel 60 Euratom-Vertrag) erforderlich.
(2) In diesen Fällen leitet die Agentur das Verfahren für die Ermächtigung durch die Kommission ein.
KAPITEL 4
MITTEILUNG VON VERTRÄGEN ÜBER VERBUNDENE DIENSTLEISTUNGEN UND ÜBER KLEINE MENGEN
Artikel 16
Verträge über verbundene Dienstleistungen
(1) Verträge über verbundene Dienstleistungen gemäß Artikel 75 Euratom-Vertrag sind der Agentur binnen 10 (zehn) Arbeitstagen ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung (oder auf begründeten Antrag hin binnen einer längeren Frist, der die Agentur schriftlich zugestimmt hat) mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung muss mindestens folgende Informationen umfassen:
a) |
Bezeichnung der Vertragsparteien; |
b) |
bekannte oder geschätzte Mengen des betreffenden Materials; |
c) |
chemische Zusammensetzung des betreffenden Materials; |
d) |
Herkunftsland des betreffenden Materials; ist dieses bei Unterzeichnung des Vertrags nicht bekannt, teilt der Nutzer es der Agentur so bald wie möglich schriftlich mit; |
e) |
Zeitplan der Lieferungen; |
f) |
Lieferort; |
g) |
Laufzeit des Vertrags; |
h) |
Datum/Daten der Vertragsunterzeichnung durch die Vertragsparteien. |
(3) Die Mitteilung ist mithilfe des auf der Website der Agentur verfügbaren Mitteilungsformulars vorzunehmen.
(4) Die Agentur bestätigt den Eingang der Mitteilung unter Angabe der dem Vertrag zugewiesenen Referenznummer binnen 15 (fünfzehn) Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung, sofern ihr alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden.
(5) Fordert die Agentur zusätzliche Informationen an, wird die in Absatz 4 genannte Frist durch diese Anforderung unterbrochen und beginnt bei Eingang der Informationen erneut.
(6) Jede Änderung des ursprünglichen Vertrags hinsichtlich einer in Absatz 2 genannten Angabe, einschließlich einer Kündigung des Vertrags, ist der Agentur nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mitzuteilen.
(7) Enthält ein Vertrag über verbundene Dienstleistungen auch Bestimmungen über die Lieferung von Kernmaterial, wird er als Liefervertrag behandelt und ist im Hinblick auf den Abschluss bei der Agentur einzureichen.
Artikel 17
Verträge über kleine Mengen
(1) Jede Übertragung sowie jede Einfuhr oder Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen ist der Agentur mitzuteilen.
(2) Jede Person, die kleine Mengen einführt oder ausführt, und jeder Lieferant, der kleine Mengen innerhalb der Gemeinschaft überträgt, legt der Agentur eine vierteljährliche Aufstellung dieser Transaktionen vor.
(3) Vierteljährliche Aufstellungen sind der Agentur binnen eines Monats nach Ende des Quartals vorzulegen, in dem die Transaktionen stattfanden, und müssen die in Artikel 3 der Verordnung über die Ausnahme kleiner Mengen genannten Informationen umfassen.
(4) Wenn die Agentur alle erforderlichen Informationen erhalten hat, bestätigt sie den Eingang der vierteljährlichen Aufstellung und übermittelt die den Verträgen zugewiesenen Referenznummern möglichst binnen 15 (fünfzehn) Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Aufstellung.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Diese Vollzugsordnung tritt an dem im Beschluss der Agentur über die Annahme dieser Vollzugsordnung festgelegten Tag in Kraft.
(2) Lieferverträge, die von den Vertragsparteien vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vollzugsordnung unterzeichnet wurden, werden nach den am Tag ihrer Unterzeichnung anwendbaren Bestimmungen behandelt.