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Document 32021H0816

Empfehlung (EU) 2021/816 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung

ST/8822/2021/REV/1

OJ L 182, 21.5.2021, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/816/oj

21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


EMPFEHLUNG (EU) 2021/816 DES RATES

vom 20. Mai 2021

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 2. Februar 2021 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (2) geändert, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(3)

Mit der gleichen Änderung wurden Mechanismen eingeführt, um die Verbreitung besorgniserregender Varianten des Virus SARS-COV-2 im erweiterten EU-Raum (3) einzudämmen.

(4)

Seither wurde im erweiterten EU-Raum sowie in vielen anderen Regionen und Drittländern mit der Durchführung von Massenimpfkampagnen gegen das Virus SARS-COV-2 begonnen.

(5)

Am 17. März 2021 schlug die Kommission zwei Verordnungen (4) vor, mit denen ein digitales grünes Zertifikat zur Erleichterung der Freizügigkeit auf sichere Weise innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie eingeführt werden soll. Das digitale grüne Zertifikat dient innerhalb der EU als Nachweis dafür, dass eine Person gegen COVID-19 geimpft wurde, ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von COVID-19 genesen ist. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin dafür zuständig, zu entscheiden, welche Beschränkungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für Reisende aufgehoben werden können, sollten dies jedoch in nichtdiskriminierender Weise auf Reisende anwenden, die im Besitz eines digitalen grünen Zertifikats sind.

(6)

Wissenschaftliche Gutachten und empirische Nachweise zu den Auswirkungen von Impfungen sind immer häufiger verfügbar und belegen schlüssig, dass Impfungen dazu beitragen, die Übertragungskette zu durchbrechen.

(7)

Somit könnten in bestimmten Fällen Reisebeschränkungen für Personen, die nachweislich die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, der in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen wurde, sicher aufgehoben werden und entsprechende Befreiungen auch gerechtfertigt sein, wenn eine Person mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt.

(8)

Kinder, die aufgrund ihres Alters von der COVID-19-Impfung ausgeschlossen sind, sollten mit ihren geimpften Eltern reisen können, wenn sie frühestens 72 Stunden vor dem Übertritt der Grenze des erweiterten EU-Raums mittels PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten nach der Ankunft die Durchführung weiterer Tests verlangen.

(9)

Allerdings liegen derzeit noch wenige oder keine Studien darüber vor, ob besorgniserregende Varianten der durch die verschiedenen COVID-19-Impfstoffe ausgelösten Immunreaktion entgehen. Daher sollte im Einklang mit dem Vorsorgeansatz ein Mechanismus für eine „Notfallbremse“ eingerichtet werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in koordinierter Weise dringende und zeitlich begrenzte Maßnahmen zu ergreifen, um rasch auf eine aufkommende Variante in einem bestimmten Drittland zu reagieren, die spezifisch geprüft wird, insbesondere wenn sie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) als Variante unter Beobachtung eingestuft wurde. Diese Notbremse sollte es ermöglichen, geeignete Maßnahmen, einschließlich Einreisebeschränkungen, zu ergreifen, um die Einschleppung dieser Varianten in den erweiterten EU-Raum und deren dortige Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes im Rat rasch koordiniert werden.

(10)

Die Fortschritte bei der Impfung der Bevölkerung eines Drittlandes gegen das Virus sollten bei der Bewertung der epidemiologischen Lage in diesem Land berücksichtigt werden.

(11)

Sobald die Verordnungen über das digitale grüne Zertifikat angenommen sind, werden sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission die Grundlage für die Behandlung von Impfzertifikaten aus Drittländern als gleichwertig zu dem digitalen grünen Zertifikat oder für die Ausstellung entsprechender Zertifikate für in Drittländern geimpfte Personen bilden. Um einen koordinierten Ansatz der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Reisenden aus Drittstaaten innerhalb des erweiterten EU-Raums die Weiterreise zu erleichtern, sollten Maßnahmen zur leichteren Anwendung dieser Bestimmungen ergriffen werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Portals erwägen, wo Personen mit Wohnsitz außerhalb des erweiterten EU-Raums die Anerkennung ihres in einem Drittstaat ausgestellten Impfzertifikats als zuverlässigen Impfnachweis und/oder die Ausstellung eines „digitalen grünen Zertifikats“ beantragen können.

(12)

Akzeptieren Mitgliedstaaten einen Impfnachweis, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, wie beispielsweise Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, so sollten sie diese Auflagen auch für Reisende mit Wohnsitz in einem Drittstaat aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffes erhalten haben. Die Mitgliedstaaten könnten auch beschließen, Beschränkungen für Reisende, die mit einem anderen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden, aufzuheben, wenn für diesen eine Notfallzulassung der WHO vorliegt. Diese Bedingungen sollten jedoch keine Anwendung finden, wenn ein Mitgliedstaat von der Notbremse Gebrauch macht. Bis zur Annahme und Anwendbarkeit der Verordnungen über das digitale grüne Zertifikat und bis die Kommission einen Durchführungsrechtsakt für die Behandlung von Impfzertifikaten aus Drittländern als gleichwertig zu dem digitalen grünen Zertifikat angenommen hat, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgestellte Zertifikate aus Drittstaaten, die zumindest den Mindestdatensatz enthalten, akzeptieren dürfen, sofern sie deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität überprüfen sowie feststellen können, ob alle relevanten Daten enthalten sind.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(14)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(16)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(17)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(18)

Die in den Erwägungsgründen 13 bis 17 dargelegte Rechtsstellung dieser Empfehlung lässt die Notwendigkeit unberührt, dass alle Mitgliedstaaten im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums in koordinierter Weise über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU entscheiden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die Art des in einem Land festgestellten Virus, insbesondere wenn Virusvarianten unter Beobachtung oder besorgniserregende Virusvarianten entdeckt wurden. Varianten unter Beobachtung und besorgniserregende Varianten sind Varianten, die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) anhand der wichtigsten Merkmale des Virus wie Infektionsrate, Schwere des Verlaufs und Fähigkeit zur Immunevasion als solche eingestuft wurden.“

2.

In Nummer 2 Absatz 2 wird die Zahl „25“ durch „75“ ersetzt.

Nummer 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Daten zur ‚Testquote‘, zur ‚Testpositivitätsrate‘ und zu ‚besorgniserregenden Varianten und Varianten unter Beobachtung‘ sollten vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf der Grundlage der dem ECDC zur Verfügung gestellten Informationen bereitgestellt werden. Diese Daten könnten, sofern verfügbar, durch Informationen der EU-Delegationen, der WHO und anderer Zentren für die Kontrolle von Krankheiten ergänzt werden, die auch auf der Prüfliste im Anhang der Mitteilung vom 11. Juni 2020 beruhen.“

In Nummer 2 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„Zusätzlich zu den in Nummer 2 Absatz 1 genannten Informationen sollte das ECDC eine Karte veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die die in Drittländern herrschende Lage in Bezug auf besorgniserregende Varianten und Varianten unter Beobachtung darstellt.“

3.

Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner sollten zwingend notwendige Reisen für die spezifischen Kategorien von Reisenden, die gemäß Anhang II eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, gestattet sein.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a angefügt:

„6a.

Unbeschadet Nummer 6 Buchstaben a und b sollten Mitgliedstaaten, die einen Impfnachweis akzeptieren, um Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU grundsätzlich auch für Reisende aus Drittstaaten aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten könnten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Personen aufheben, die mindestens 14 Tage vor der Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben.

Zu diesem Zweck sollten Personen, die eine nicht unbedingt notwendige Reise in einen Mitgliedstaat unternehmen möchten, einen gültigen Nachweis über eine COVID-19-Impfung besitzen. Die Mitgliedstaaten könnten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Impfzertifikate aus Drittstaaten anerkennen, die zumindest den Mindestdatensatz, also beispielsweise Identität der Person, Art des Impfstoffs und Datum der Verabreichung des Impfstoffs, enthalten, sofern gewährleistet ist, dass sie deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität überprüfen sowie feststellen können, ob alle relevanten Daten enthalten sind.

Mitgliedstaaten, die die Aufhebung der Beschränkungen für Reisende im Besitz eines gültigen Nachweises über eine COVID-19-Impfung beschließen, sollten auf Einzelfallbasis die dem erweiterten EU-Raum gewährte Gegenseitigkeit berücksichtigen.“

5.

In Nummer 7 werden am Anfang des ersten Satzes die Worte „Unbeschadet der Nummer 6a“ eingefügt.

Nach Nummer 7 Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze als Nummer 7a (neu) eingefügt:

„Bei sich schnell verschlechternder epidemiologischer Lage in einem Drittstaat und wenn insbesondere eine besorgniserregende Variante oder eine Variante unter Beobachtung festgestellt wurde, sollten die Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in diesem Drittland ausnahmsweise eine unverzügliche, vorübergehende Beschränkung aller Einreisen in die EU erlassen. Diese Reisebeschränkung sollte nicht für in Nummer 6 Buchstaben a und b genannte Personen und für in Anhang II Ziffern i sowie iv bis ix aufgeführte Reisende gelten. Diese Reisenden sollten dennoch angemessenen und regelmäßigen Tests, einschließlich vor der Abreise gemäß Nummer 7, unterzogen werden und sich einer Selbstisolierung/Quarantäne unterziehen, selbst wenn sie mindestens vierzehn Tage vor Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs oder eines anderen COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben.

Wenn ein Mitgliedstaat diese Beschränkungen anwendet, so sollte auf der Tagung der Mitgliedstaaten innerhalb der Ratsstrukturen und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Lage in koordinierter Weise dringend überprüft werden. Diese Beschränkungen sollten mindestens alle zwei Wochen unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage überprüft werden.“

Nummer 7 Absätze 4 und 5 werden nach Nummer 7a als Absätze 1 und 2 von Nummer 7b (neu) eingefügt.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SANTOS SILVA


(1)  Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1).

(2)  Empfehlung (EU) 2021/132 des Rates vom 2. Februar 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1).

(3)  Der „erweiterte EU-Raum“ umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) und die vier assoziierten Schengen-Länder. Auch Irland gehört dazu, sollte es sich diesen Maßnahmen anschließen.

(4)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021) 130 final) und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021) 140 final).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss  im Namen der Europäischen Gemeinschaft  des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss  im Namen der Europäischen Union  des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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