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Document 32021D2267
Commission Implementing Decision (EU) 2021/2267 of 17 December 2021 laying down the format for reporting data and information on the collected post-consumption waste of tobacco products with filters and of filters marketed for use in combination with tobacco products (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2267 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2267 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/9295
ABl. L 455 vom 20.12.2021, p. 32–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 455/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2267 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2021
zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 dazu verpflichtet, der Kommission Daten über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie, vorzulegen. Diesen Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizulegen. |
(2) |
Die Daten bezüglich der Menge der im Rahmen öffentlicher Abfallsammelsysteme und Reinigungsaktionen gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904, sind von den Mitgliedstaaten als Gesamtgewicht in Tonnen zu melden. Der den Daten beigelegte Qualitätskontrollbericht ist in einem Format vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass eine Beschreibung der für die Erhebung und Überprüfung dieser Daten angewandten Methoden und Datenquellen enthalten ist. |
(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Übermittlung der Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format.
Sie übermitteln den Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie in Bezug auf diese Daten in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
ANHANG I
FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG
Format für die Berichterstattung über die im Rahmen von Reinigungsaktionen und öffentlicher Abfallsammelsysteme gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.
1 |
2 |
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(in Tonnen) |
Gesamtgewicht der im Rahmen von Reinigungsaktionen und öffentlicher Abfallsammelsysteme gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904. |
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ANHANG II
FORMAT FÜR DEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT
I. Allgemeine Angaben
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II. Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Stellen
Name der Stelle |
Beschreibung der Hauptaufgaben |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
III. Beschreibung der angewandten Methoden
Beschreibung der angewandten Methoden und verwendeten Datenquellen zur Ermittlung des Gewichts der im Rahmen von Reinigungsaktionen und öffentlicher Abfallsammelsysteme gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.
3.1 |
Datenquellen, Methoden zur Berechnung und Anteil am Gesamtgewicht.
Erläutern Sie, wie das Gewicht der im ersten Absatz dieses Kapitels genannten nach dem Konsum anfallenden Abfälle bestimmt wurde und wie Feuchtigkeit, Papier- und Tabakrückstände dabei berücksichtigt wurden. Erläutern Sie das Vorgehen, mit dem eine repräsentative Stichprobenahme gesammelter Abfälle sichergestellt werden soll. Geben Sie an, in welchem Jahr die Analyse der Abfall- und Müllzusammensetzung durchgeführt wurde.
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3.2 |
Beschreibung der für die Bestimmung der Umrechnungsfaktoren und ihrer Anwendung angewandten Methoden.
Falls das Gewicht der im ersten Absatz dieses Kapitels genannten nach dem Konsum anfallenden Abfälle bestimmt wurde, indem die Gesamtmenge von nach dem Konsum anfallenden Abfällen von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, bestimmt wurde, geben Sie den angewandten Umrechnungsfaktor an.
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IV. Datenprüf- und -kontrollsystem
4.1 |
Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit der Datensammlung zu im Rahmen von Reinigungsaktionen und der öffentlichen Systeme zur Abfallentsorgung gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.
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4.2 |
Abweichungen gegenüber den für die vorangegangenen Jahre übermittelten Daten.
Etwaige signifikante Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Methode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).
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V. Vertraulichkeit
Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile dieses Qualitätskontrollberichts, falls erforderlich, und Auflistung der Teile, die nicht veröffentlicht werden sollen.
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
VI. Wichtigste nationale Websites, Bezugsunterlagen und Veröffentlichungen
Bitte geben Sie die Namen und URL der wichtigsten Websites, Bezugsunterlagen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung an.
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |