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Document 32021D2267

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2267 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/9295

ABl. L 455 vom 20.12.2021, p. 32–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2267/oj

20.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 455/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2267 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2021

zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 dazu verpflichtet, der Kommission Daten über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie, vorzulegen. Diesen Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizulegen.

(2)

Die Daten bezüglich der Menge der im Rahmen öffentlicher Abfallsammelsysteme und Reinigungsaktionen gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904, sind von den Mitgliedstaaten als Gesamtgewicht in Tonnen zu melden. Der den Daten beigelegte Qualitätskontrollbericht ist in einem Format vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass eine Beschreibung der für die Erhebung und Überprüfung dieser Daten angewandten Methoden und Datenquellen enthalten ist.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Übermittlung der Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format.

Sie übermitteln den Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie in Bezug auf diese Daten in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

Format für die Berichterstattung über die im Rahmen von Reinigungsaktionen und öffentlicher Abfallsammelsysteme gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.

1

2

 

(in Tonnen)

Gesamtgewicht der im Rahmen von Reinigungsaktionen und öffentlicher Abfallsammelsysteme gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.

 


ANHANG II

FORMAT FÜR DEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT

I.   Allgemeine Angaben

1.1

Mitgliedstaat:

 

1.2

Organisation, die die Daten und die Beschreibung vorlegt:

 

1.3

Name der Kontaktperson:

 

1.4

E-Mail-Kontaktadresse:

 

1.5

Kontakttelefonnummer:

 

1.6

Bezugsjahr:

 

1.7

Vorlagedatum/Fassung:

 

1.8

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden):

 

II.   Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Stellen

Name der Stelle

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

III.   Beschreibung der angewandten Methoden

Beschreibung der angewandten Methoden und verwendeten Datenquellen zur Ermittlung des Gewichts der im Rahmen von Reinigungsaktionen und öffentlicher Abfallsammelsysteme gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.

3.1

Datenquellen, Methoden zur Berechnung und Anteil am Gesamtgewicht.

Erläutern Sie, wie das Gewicht der im ersten Absatz dieses Kapitels genannten nach dem Konsum anfallenden Abfälle bestimmt wurde und wie Feuchtigkeit, Papier- und Tabakrückstände dabei berücksichtigt wurden. Erläutern Sie das Vorgehen, mit dem eine repräsentative Stichprobenahme gesammelter Abfälle sichergestellt werden soll. Geben Sie an, in welchem Jahr die Analyse der Abfall- und Müllzusammensetzung durchgeführt wurde.

Datenquellen, Jahr

Beschreibung der angewandten Methoden

Anteil am Gesamtgewicht

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2

Beschreibung der für die Bestimmung der Umrechnungsfaktoren und ihrer Anwendung angewandten Methoden.

Falls das Gewicht der im ersten Absatz dieses Kapitels genannten nach dem Konsum anfallenden Abfälle bestimmt wurde, indem die Gesamtmenge von nach dem Konsum anfallenden Abfällen von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, bestimmt wurde, geben Sie den angewandten Umrechnungsfaktor an.

 

Umrechnungsfaktor

Beschreiben Sie die in der Berechnung der Umrechnungsfaktoren enthaltenen Variablen und wie diese Variablen berechnet wurden

Umrechnungsfaktor von Stückzahl zu Gewicht

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

IV.   Datenprüf- und -kontrollsystem

4.1

Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit der Datensammlung zu im Rahmen von Reinigungsaktionen und der öffentlichen Systeme zur Abfallentsorgung gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/904.

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

4.2

Abweichungen gegenüber den für die vorangegangenen Jahre übermittelten Daten.

Etwaige signifikante Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Methode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

V.   Vertraulichkeit

Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile dieses Qualitätskontrollberichts, falls erforderlich, und Auflistung der Teile, die nicht veröffentlicht werden sollen.

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

VI.   Wichtigste nationale Websites, Bezugsunterlagen und Veröffentlichungen

Bitte geben Sie die Namen und URL der wichtigsten Websites, Bezugsunterlagen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung an.

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.


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