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Document 32021D2135
Council Decision (CFSP) 2021/2135 of 2 December 2021 on an assistance measure under the European Peace Facility to support the Ukrainian Armed Forces
Beschluss (GASP) 2021/2135 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Beschluss (GASP) 2021/2135 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
ST/13499/2021/INIT
OJ L 432, 3.12.2021, p. 59–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 432/59 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/2135 DES RATES
vom 2. Dezember 2021
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden. |
(2) |
Eines der Ziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) ist die Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit und die Förderung der schrittweisen Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). |
(3) |
Die Bedeutung der weiteren Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der GSVP zwischen der EU und der Ukraine und die Bedeutung der gesteigerten Konvergenz der Ukraine an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gehörten zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens EU-Ukraine 2021. |
(4) |
In ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2021 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beantragten der Minister für auswärtige Angelegenheiten und der Minister der Verteidigung der Ukraine die Union gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 die Unterstützung der militärmedizinischen Einheiten, der technischen (Minenräumung) Einheiten sowie der Mobilität- und Logistikeinheiten sowie Cyberabwehreinheiten der ukrainischen Streitkräfte. |
(5) |
Diese Unterstützungsmaßnahme wird unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3) durchgeführt. |
(6) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Streitkräfte, einschließlich ihrer Fähigkeit, in Krisensituationen oder Notlagen ihre jeweiligen Dienste für Zivilpersonen, einschließlich von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, zu erbringen, sowie zur Stärkung der Kapazitäten der Ukraine, Militäroperationen und -missionen der GASP zu unterstützen, beizutragen.
(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte zur Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Streitkräfte in folgenden Bereichen finanziert:
a) |
militärmedizinische Einheiten (einschließlich Feldlazarette), |
b) |
technische Einheiten (einschließlich Minenräumausrüstung), |
c) |
Mobilität- und Logistikeinheiten und |
d) |
Cyberabwehreinheiten. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf höchstens 31 000 000 EUR. Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 27 900 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2021 genehmigt wurden.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Bereichen der ukrainischen Streitkräfte; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch
a) |
die litauische Zentrale Projektleitungsagentur (CPMA) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c und |
b) |
die estnische E-Government-Akademie (eGA) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d. |
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; |
b) |
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
c) |
Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt. |
(3) Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Kontrolle der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VRTOVEC
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).