EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D1439

Beschluss (EU) 2021/1439 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)

OJ L 314, 6.9.2021, p. 8–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1439/oj

6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/8


BESCHLUSS (EU) 2021/1439 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1),insbesondere auf die Artikel 26 Absätze 2 und 3 und die Artikel 28, 29, 77, 78 und 78a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/10) (4) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Eigenmittelbeschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Eigenmittelbeschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Eigenmittelbeschlusses nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich. Werden die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) (7) erfüllt, so sollte der genannte Beschluss zur Anwendung kommen.

(6)

Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auch dann erforderlich, wenn die EZB auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Stellungnahme zu der Spanne abgeben soll, um welche ein Institut nach Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übersteigen sollte.

(7)

Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Eigenmittelbeschluss‘: a) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, b) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, c) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne oder d) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung. Im Sinne dieses Beschlusses ist unter Eigenmittelbeschluss auch die Stellungnahme der EZB im Rahmen der Rücksprache mit einer Abwicklungsbehörde zur Verringerung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu verstehen.“

b)

Folgende Nummern 16, 17 und 18 werden angefügt:

„16.

‚bedeutende beaufsichtigte Gruppe‘ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (*).

17.

‚vorherige allgemeine Erlaubnis‘ eine allgemeine Erlaubnis für jede der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen zur Verringerung von Eigenmitteln, die gemäß Artikel 78 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erteilt wird.

18.

‚Relevanz‘ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die gemäß Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten den Erlass folgender Eigenmittelbeschlüsse:

a)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,

c)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

zu Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eigenmittelbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 3, 4, 5, 5a und 5b genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eigenmittelbeschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern.“

d)

Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 3 bis 5b genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Eigenmittelbeschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(5)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist;

c)

Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.“

3.

Die Überschrift von Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals

4.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Art des Instruments, für welches die Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.“

5.

Die Überschrift von Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals

6.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit die Erteilung einer Erlaubnis nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“

7.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“

8.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel werden im Wege eines delegierten Beschlusses gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 4a erlassen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn

a)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht oder

b)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder

c)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt.

Gibt es bei dem Ersatzinstrument oder ersetzten Instrument im Sinne der Buchstaben a bis c keinen Nominalbetrag, so ist stattdessen der fiktive Nominalbetrag des Instruments maßgeblich.

Ist der Nominalbetrag (oder in dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall, der fiktive Nominalbetrag) eines ersetzten Instruments höher als der Betrag des Instruments, welches als Eigenmittel einzustufen ist, so ist der Betrag maßgeblich, welcher als Eigenmittel einzustufen ist.“

d)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Eigenmittel nach der Verringerung die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung und die im zuletzt verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Zeitpunkt der Durchführung weiterhin übersteigen werden; und“

e)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Auswirkungen der Verringerung auf die harte Kernkapital-, die Kernkapital- und die Gesamtkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist, auf Einzelinstitutsebene eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, weniger als 100 Basispunkte betragen. Sofern die Verringerung der Deckung bestehender Verluste oder Negativrücklagen dient und solch eine Verringerung keine Auswirkung auf die Höhe der Eigenmittel hat, gilt das Kriterium der Schwelle von 100 Basispunkten als erfüllt.“

f)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Beschlüsse zur Erteilung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Beschlüsse zur Erteilung einer Genehmigung für einen im Voraus festgelegten Betrag gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 241/2014 (*) werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind oder es sich um eine Verlängerung eines bestehenden Beschlusses handelt, der für den gleichen oder einen niedrigeren im Voraus festgelegten Rückkaufsbetrag gewährt wird.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).“"

g)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung können im Wege eines delegierten Beschlusses aufgehoben werden, falls die Aufhebung auf Antrag des Adressaten des Beschlusses erfolgt.“

h)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Kann ein Beschluss zur Verringerung der Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4a nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.“

9.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital

(1)   Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) eingehalten.

b)

Das Institut hat nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden vom Gewinnbetrag gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) bzw. unter den Voraussetzungen des Buchstabens c abgezogen wurden.

c)

Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, welche die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 bestimmt oder in den in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) genannten Fällen wurde ein höherer Betrag abgezogen, der gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels berechnet wurde.

(2)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“

10.

Der folgende Artikel 5b wird eingefügt:

„Artikel 5b

Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)   Wird Rücksprache mit der EZB gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr durch eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen solcher Rücksprachen im Wege der übertragenen Beschlussfassung zu erlassen, sofern nicht die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2)   Stimmt die EZB gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Angelegenheit überein, zu der mit der EZB Rücksprache gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt wurde, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB nicht im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(3)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(4)  Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 105).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4) (ABl L 107 vom 25.4.2015, S. 76).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


Top