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Document 32021D1439
Decision (EU) 2021/1439 of the European Central Bank of 3 August 2021 amending Decision (EU) 2018/546 on delegation of the power to adopt own funds decisions (ECB/2021/35)
Beschluss (EU) 2021/1439 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)
Beschluss (EU) 2021/1439 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)
OJ L 314, 6.9.2021, p. 8–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/8 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1439 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1),insbesondere auf die Artikel 26 Absätze 2 und 3 und die Artikel 28, 29, 77, 78 und 78a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/10) (4) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Eigenmittelbeschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. |
(3) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(4) |
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Eigenmittelbeschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Eigenmittelbeschlusses nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert. |
(5) |
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich. Werden die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) (7) erfüllt, so sollte der genannte Beschluss zur Anwendung kommen. |
(6) |
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auch dann erforderlich, wenn die EZB auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Stellungnahme zu der Spanne abgeben soll, um welche ein Institut nach Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übersteigen sollte. |
(7) |
Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Die Überschrift von Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals“ |
4. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Art des Instruments, für welches die Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.“ |
5. |
Die Überschrift von Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals“ |
6. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit die Erteilung einer Erlaubnis nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“ |
7. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“ |
8. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital (1) Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
(2) Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“ |
10. |
Der folgende Artikel 5b wird eingefügt: „Artikel 5b Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (1) Wird Rücksprache mit der EZB gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr durch eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen solcher Rücksprachen im Wege der übertragenen Beschlussfassung zu erlassen, sofern nicht die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind. (2) Stimmt die EZB gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Angelegenheit überein, zu der mit der EZB Rücksprache gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt wurde, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB nicht im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(3) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(4) Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 105).
(5) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
(7) Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4) (ABl L 107 vom 25.4.2015, S. 76).
(8) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(9) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).