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Document 32021D1273
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1273 of 30 July 2021 establishing the equivalence, for the purpose of facilitating the right of free movement within the Union, of COVID-19 certificates issued by San Marino to the certificates issued in accordance with Regulation (EU) 2021/953 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5788
OJ L 277, 2.8.2021, p. 151–153
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/151 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1273 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2021
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittländer Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die als den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die San Marino Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 gelten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Zertifikate, die San Marino Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Auf Ersuchen San Marinos führte die Kommission am 30. Juni 2021 technische Tests durch, die zeigten, dass die von San Marino über sein System „San Marino Digital Covid Certificate“ („smdcc“-System) ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von San Marino über sein „smdcc“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
(4) |
Am 14. Juli 2021 übermittelte San Marino der Kommission Informationen über die Ausstellung interoperabler Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das „smdcc“-System. San Marino teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte San Marino der Kommission mit, dass die von ihm über das „smdcc“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(5) |
Darüber hinaus informierte San Marino die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfungen ausstellen werde. Derzeit gilt dies für die Impfstoffe Comirnaty, Moderna, Vaxzevria, Janssen und Sputnik V. |
(6) |
Außerdem teilte San Marino der Kommission mit, dass es interoperable Testzertifikate nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests oder für Antigen-Schnelltests ausstellen werde, die in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat. |
(7) |
Zudem bestätigte San Marino der Kommission, dass es von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellte Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennen werde. Es werde Impfnachweise für Impfstoffe, die (nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Europäische Arzneimittel-Agentur) EU-weit zugelassen sind, für Impfstoffe, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eine vorübergehende Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, und für Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, anerkennen. San Marino werde zudem Testzertifikate für NAAT-Tests (z. B. RT-PCR-Tests) und Antigen-Schnelltests, die in der Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses aufgeführt sind, anerkennen. San Marino werde auch Zertifikate zur Bescheinigung der Genesung von einer durch einen NAAT-Test (z. B. RT-PCR-Test) nachgewiesenen COVID-19-Infektion anerkennen. |
(8) |
Am 22. Juli 2021 teilte San Marino der Kommission mit, dass bei der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden dürfen, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen, und anschließend nicht gespeichert werden. |
(9) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von San Marino über das „smdcc“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(10) |
Daher sollten von San Marino über das „smdcc“-System ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(11) |
Damit dieser Beschluss durchgeführt werden kann, sollte San Marino in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden. |
(12) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch machen, diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(13) |
Damit San Marino so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von San Marino über das „smdcc“-System ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
San Marino wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
(3) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(4) Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).