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Document 32021D1272
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1272 of 30 July 2021 establishing the equivalence, for the purpose of facilitating the right of free movement within the Union, of COVID-19 certificates issued by the Vatican City State to the certificates issued in accordance with Regulation (EU) 2021/953 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1272 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1272 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5785
OJ L 277, 2.8.2021, p. 148–150
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/148 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1272 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2021
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittländer Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die als den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die der Staat Vatikanstadt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 gelten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impfzertifikate, die der Staat Vatikanstadt Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Auf Ersuchen des Staates Vatikanstadt führte die Kommission am 29. Juni 2021 technische Tests durch, die zeigten, dass die vom Staat Vatikanstadt über sein System „VA-EUDCC-GW“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Staat Vatikanstadt über sein „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
(4) |
Am 9. Juli 2021 übermittelte der Staat Vatikanstadt der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „VA-EUDCC-GW“. Der Staat Vatikanstadt teilte der Kommission mit, er sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Impfzertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte der Staat Vatikanstadt der Kommission mit, dass die von ihm über das „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(5) |
Darüber hinaus informierte der Staat Vatikanstadt die Kommission, dass er interoperable Impfzertifikate für den COVID-19-Impfstoff Comirnaty ausstellen werde. |
(6) |
Zudem bestätigte der Staat Vatikanstadt der Kommission, dass er von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellte Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennen werde. Er werde Impfnachweise für Impfstoffe, die (nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Europäische Arzneimittel-Agentur) EU-weit zugelassen sind, für Impfstoffe, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eine vorübergehende Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, und für Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, anerkennen. Der Staat Vatikanstadt werde zudem Testzertifikate für NAAT-Tests (z. B. RT-PCR-Tests) und Antigen-Schnelltests, die in der Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses aufgeführt sind, anerkennen. Er werde auch Zertifikate zur Bescheinigung der Genesung von einer durch einen NAAT-Test (z. B. RT-PCR-Test) nachgewiesenen COVID-19-Infektion anerkennen. |
(7) |
Am 22. Juli 2021 teilte der Staat Vatikanstadt der Kommission mit, dass bei der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden dürfen, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen, und anschließend nicht gespeichert werden. |
(8) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Staat Vatikanstadt über das „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(9) |
Daher sollten vom Staat Vatikanstadt über das „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(10) |
Damit dieser Beschluss durchgeführt werden kann, sollte der Staat Vatikanstadt in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden. |
(11) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch machen, diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(12) |
Damit der Staat Vatikanstadt so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom Staat Vatikanstadt über das „VA-EUDCC-GW-System“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Der Staat Vatikanstadt wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).