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Document 32021D1208

Beschluss (EU) 2021/1208 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

ST/9399/2021/REV/1

OJ L 261, 22.7.2021, p. 54–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1208/oj

22.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/54


BESCHLUSS (EU) 2021/1208 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll (Nr. 37) über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist gemäß Artikel 97 des genannten Vertrags am 23. Juli 2002 abgelaufen. Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Union übergegangen.

(2)

Nach dem Protokoll (Nr. 37) gilt der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002 als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, das die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“ erhält, und nach Abschluss der Abwicklung als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“.

(3)

Ferner sieht das Protokoll (Nr. 37) vor, dass die Erträge aus diesem Vermögen, das als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet wird, im Einklang mit Protokoll (Nr. 37) und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, verwendet werden.

(4)

Am 1. Februar 2003 hat der Rat die Entscheidung 2003/76/EG (2) angenommen, in der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls (Nr. 37) festgelegt werden.

(5)

Aufgrund der niedrigen Zinssätze gehen die Einnahmen für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor rasch zurück. Dies führt dazu, dass das für die Durchführung einer jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Programm“) zur Verfügung stehende kritische Mindestniveau der Haushaltsmittel möglicherweise nicht erreicht wird. Ein kritischer Mindesthaushalt für die Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist erforderlich, damit das Programm sinnvolle Unterstützung für aussichtsreiche Kooperationsforschungsprojekte bieten kann, die über die kritische Masse und den Unionsmehrwert zur Verbesserung der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen und zur Verringerung der Umweltauswirkungen in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, verfügen.

(6)

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl zu fördern, die bis 2030 zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen. Zu diesem Zweck hat sich die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob ein Teil der Mittel im Rahmen der EGKS in Abwicklung verwendet werden kann.

(7)

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Investitionsplan für den Grünen Deal war die Kommission der Ansicht, dass zur Erreichung der Unionsziele die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl notwendig ist, damit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, und nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl genutzt werden kann.

(8)

Die Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor sollte unter der Bedingung gestattet werden, dass Reserven gebildet werden, um die Erfüllung der begrenzten verbleibenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus unvorhersehbaren Verbindlichkeiten ergeben, und unter der Bedingung dass ein angemessener Teil des Vermögens, der für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht mehr benötigt wird, zur Erzielung von Erträgen investiert wird.

(9)

Die Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl könnte erforderlich sein, um dem Forschungsfonds eine jährliche Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR bis zum Jahr 2027 zu gewähren. Diese Mittelzuweisung wird wie folgt verwendet: Mit 40 Mio. EUR pro Jahr wird die kooperative Forschung im Kohle- und Stahlsektor finanziert, und mit den verbleibenden 71 Mio. EUR werden bahnbrechende Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen, sowie Forschungsprojekte finanziert, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu veräußern, beschränkt sich auf die Finanzierung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Haushaltsjahre 2021-2027.

(10)

Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollte daher nicht nur durch die Nettoeinnahmen aus den Anlagen finanziert werden, sondern gegebenenfalls auch aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Betrag.

(11)

Die Bestimmungen, in denen das Verfahren für den Erlass der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens festgelegt wird, und jene, in denen das Verfahren für den Erlass der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Programm festgelegt wird, sollten gestrichen werden, da sie unter Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls (Nr. 37) fallen und daher redundant sind.

(12)

Der in Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG genannte Glättungsmechanismus sollte abgeschafft werden, da es sich um ein überholtes Instrument handelt.

(13)

In Artikel 1 des Beschlusses 2003/76/EG sollte ein neuer Absatz eingefügt werden, mit dem die Abschreibung von Forderungen auf der Grundlage der in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegten Grundsätze ermöglicht wird.

(14)

Die Entscheidung 2003/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/76/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Kommission nimmt in den nachfolgend genannten Fällen eine Abschreibung der Forderungen auch ohne Ausschöpfung aller oben genannten Abhilfemöglichkeiten vor:

a)

wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und die Abschreibung dem Ansehen der Union nicht schadet;

b)

wenn die Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder anderer Insolvenzverfahren nicht beigetrieben werden kann;

c)

wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Das Vermögen wird von der Kommission so verwaltet, dass bis zum Jahr 2027 eine jährliche Mittelzuweisung für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Höhe von 111 Mio. EUR zur Finanzierung der Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, beibehalten wird, nämlich 40 Mio. EUR zur Finanzierung der kooperativen Forschung in diesen Sektoren und 71 Mio. EUR zur Finanzierung der Forschung für bahnbrechende Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen, und zur Finanzierung von Forschungsprojekten, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bewältigt werden soll. Nach dem Jahr 2027 wird das Vermögen von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Das Vermögen wird mit dem Ziel angelegt, seinen Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhöhen.

(2)   Die jährliche Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR setzt sich aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen und, wenn diese Einnahmen unzureichend sind, aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zusammen.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlagetransaktionen und Vermögensverwaltungsoperationen gemäß Artikel 2 werden alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der Union, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt.

Diese finanziellen Unterlagen gehen in die finanziellen Unterlagen ein, die die Kommission nach Artikel 318 AEUV und der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) jährlich erstellt.

(2)   Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Haushaltsordnung geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

(*1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“"

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Nettoeinnahmen aus den Anlagen gemäß Artikel 2 und die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens gelten als Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der Union. Diese Einnahmen sind zweckgebunden, nämlich für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

5.

In Artikel 5 wird Absatz 2 gestrichen.

6.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  Zustimmung vom 7. Juli 2021 (noch nicht in Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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