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Document 32021D0609(03)

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. juni 2021 zur Erstellung einer Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen 2021/C 219 I/04

C/2021/4003

OJ C 219I, 9.6.2021, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

9.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 219/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. juni 2021

zur Erstellung einer Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen

(2021/C 219 I/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2) (im Folgenden die „Genfer Akte“) ist ein internationales Abkommen, nach dem die Vertragsparteien ein System des gegenseitigen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einrichten.

(2)

Im Nachgang zum Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates (3) über den Beitritt der Union zur Genfer Akte hinterlegte die Union am 26. November 2019 die Urkunde über den Beitritt zur Genfer Akte. Der Beitritt der Union zur Genfer Akte wurde am 26. Februar 2020 wirksam. Da die Union die fünfte Vertragspartei war, die der Genfer Akte beitrat, trat die Genfer Akte gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Genfer Akte am selben Tag in Kraft.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte können die übrigen Vertragsparteien letztendlich und nach Abschluss eines spezifischen Prüfverfahrens beschließen, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in ihrem Gebiet zu schützen.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 umfasst der Begriff „geografische Angaben“ für die Zwecke der genannten Verordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte geografische Angaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Kommission als zuständige Behörde der Union befugt, zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Union einzureichen.

(6)

Von September bis Dezember 2020 haben die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 zwei Anträge auf Eintragung geografischer Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützt sind, in das internationale Register übermittelt.

(7)

Namen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 als geografische Angaben geschützt sind, sollten zur Eintragung in das internationale Register als geografische Angaben angemeldet werden.

(8)

Deshalb sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Kommission gestellten Anträge auf Einreichung von Anmeldungen zur internationalen Eintragung von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 in der Union geschützten geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet eine Liste geografischer Angaben erstellt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für aromatisierte Weinerzeugnisse –

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützten geografischen Angaben, die die Kommission zur internationalen Eintragung anmelden soll, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Brüssel, den 8. Juni 2021.

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).


ANHANG

Liste der in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützten geografischen Angaben (geografische Angaben), für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingereicht werden sollen

Spanien

Vino Naranja del Condado de Huelva (g. A.)

Italien

Vermut di Torino / Vermouth di Torino (g. A.)


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