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Document 32021D0545

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/545 der Kommission vom 26. März 2021 über die Zulassung von Laboratorien in Brasilien, China, Kambodscha, Mexiko, Südafrika, Tunesien, Ukraine und dem Vereinigten Königreich für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1953) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/1953

OJ L 110, 30.3.2021, p. 34–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/545/oj

30.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/545 DER KOMMISSION

vom 26. März 2021

über die Zulassung von Laboratorien in Brasilien, China, Kambodscha, Mexiko, Südafrika, Tunesien, Ukraine und dem Vereinigten Königreich für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1953)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist.

(2)

Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben.

(3)

Die zuständige Behörde Brasiliens hat die Zulassung des Laboratoriums „Instituto de Tecnologia do Paraná“ beantragt. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(4)

Die zuständige Behörde Brasiliens hat die Wiedererteilung der Zulassung zweier Laboratorien beantragt: das „TECSA laboratorios LTDA“ und das „Instituto Pasteur“. Die ANSES hat für diese Laboratorien einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(5)

Die zuständige Behörde Kambodschas hat die Zulassung des Laboratoriums „Pasteur Institute of Cambodia“ beantragt. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(6)

Die zuständige Behörde Chinas hat die Zulassung des Laboratoriums „Technical Centre for animal, plant and food inspection and quarantine of Shanghai customs“ beantragt. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die zuständige Behörde Mexikos hat die Wiedererteilung der Zulassung des Laboratoriums „SADER/SENASICA“ beantragt. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(8)

Die zuständige Behörde Südafrikas hat die Wiedererteilung der Zulassung des Laboratoriums „Onderstepoort Veterinary Institute“. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(9)

Die zuständige Behörde Tunesiens hat die Zulassung des Laboratoriums „Pasteur Institute of Tunesia“ beantragt. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(10)

Die zuständige Behörde der Ukraine hat die Zulassung des Laboratoriums „State Scientific Control Institute of Biotechnology and Strains of Microorganisms“ beantragt. Die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(11)

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat die Zulassung der Laboratorien „APHA Weybridge“ und „BioBest Laboratories Ltd“ beantragt. Die ANSES hat für diese Laboratorien einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 5. Januar 2021 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(12)

Diesen Laboratorien sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt werden.

(13)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls hindert die Genehmigung des Antrags der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs ein nationales Referenzlaboratorium, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht daran, als nationales Referenzlaboratorium für das Vereinigte Königreich (Nordirland) zu fungieren.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den nachstehenden Laboratorien wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt:

a)

Instituto de Tecnologia do Paraná

Rua Professor Algacyr Munhoz Mader, 3775

Curitiba 81350-010

Brasilien

b)

TECSA laboratórios LTDA

Avenida do Contorno, 6226 - Funcionários

Belo Horizonte 30110-042

Brasilien

c)

Instituto Pasteur

Avenida Paulista, 393

São Paulo 01311000

Brasilien

d)

Pasteur Institute of Cambodia

Laboratory of virology

5 Monivong Boulevard

BP 983

12200 Phnom Penh

Kambodscha

e)

Technical Centre for animal, plant and food inspection and quarantine of Shanghai customs

Laboratory of animal quarantine

1208 Minsheng Road

Pudong district

Shanghai 200135

China

f)

SADER/SENASICA

Av. Centenario de la Educación s/n, (km 3,5 Carretera Federal Mexico-Pachuca)

Tecamac de Felipe Villanueva

55740 Estado de México

Mexiko

g)

Onderstepoort Veterinary Institute

100 Old Soutpan Road

0110 Pretoria

Südafrika

h)

Pasteur Institute of Tunis

Rabies laboratory

13 place Pasteur

BP 74

1002 Tunis Belvedere

Tunesien

i)

State Scientific Control Institute of Biotechnology and Strains of Microorganisms

Department of Biotechnology and Quality Control of Viral Preparations

30, Donetska str.

03151 Kiew

Ukraine

j)

APHA Weybridge

Virology Vl 1, Woodham Lane

New Haw, Addlestone

Surrey KT15 3NB

Vereinigtes Königreich

k)

BioBest Laboratories Ltd

6 Charles Darwin House

The Edinburgh technopole, Nr Milton Bridge

Penicuik

Vereinigtes Königreich

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.


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