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Document 32021D0490

Beschluss (EU) 2021/490 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2021 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 (EZB/2021/8)

OJ L 101, 23.3.2021, p. 107–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/490/oj

23.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/107


BESCHLUSS (EU) 2021/490 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2021

über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 (EZB/2021/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/37) (2) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (3) verlangt die Europäische Zentralbank (EZB) ab dem Gebührenzeitraum 2020 keine Vorauszahlung auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr. Die Gebühren werden erst nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die für die beaufsichtigten Unternehmen zu erhebenden jährlichen Aufsichtsgebühren auf der Grundlage der jährlichen Kosten der EZB berechnet. Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen.

(3)

Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte in Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Aufteilung der jährlichen Kosten auf der Grundlage der Kosten erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen sowie bestimmte sonstige gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung erhaltene und erstattete Beträge bei der Ermittlung der jährlichen Kosten berücksichtigt werden. Gemäß der in Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) festgelegten Übergangsregelung werden etwaige Überschüsse oder Defizite aus dem Gebührenzeitraum 2019, die bestimmt werden, indem die in diesem Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden, bei der Ermittlung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum 2020 berücksichtigt.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) Anwendung.

Artikel 2

Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020

(1)   Der nach dem Anhang berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 beläuft sich auf 514 314 706 EUR.

(2)   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 476 526 421 EUR,

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 37 788 285 EUR.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG

Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020

(EUR)

 

Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen

Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

Insgesamt

Tatsächliche jährliche Kosten für 2020

499 068 832

36 199 368

535 268 200

Überschuss/Defizit aus 2019

-23 076 537

1 082 290

-21 994 246

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten

 

 

 

Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten

 

 

 

Gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen

-42 819

-22 829

-65 648

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge

576 944

529 456

1 106 401

GESAMT

476 526 421

37 788 285

514 314 706

(Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.)


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