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Document 32021D0361
Commission Implementing Decision (EU) 2021/361 of 22 February 2021 laying down emergency measures for movements between Member States and the entry into the Union of consignments of salamanders in relation to infection with Batrachochytrium salamandrivorans (notified under document C(2021) 1018) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/361 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1018) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/361 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1018) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/1018
ABl. L 69 vom 26.2.2021, p. 12–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/361 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2021
zur Festlegung von Sofortmaßnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1018)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (1), insbesondere auf Artikel 259 einleitender Satz und Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 261 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) handelt es sich um einen pathogenen Pilz bei Salamandern, der sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wildlebende Salamanderpopulationen befällt und dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen kann. Der Pilz Bsal ist für bestimmte Salamanderarten tödlich, wohingegen andere Arten vollständig oder teilweise gegen ihn resistent sind; diese können ihn jedoch auf der Haut tragen und somit als Reservoir und Infektions- oder Kontaminationsquelle für andere Salamanderarten fungieren. |
(2) |
Daten zufolge, die im Zusammenhang mit dem europäischen Projekt „Abmilderung einer neuen Infektionskrankheit von Salamandern, um einem Rückgang der biologischen Vielfalt in Europa entgegenzuwirken“ und im Anschluss daran gesammelt wurden, kam es in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Spanien zu Bsal-Infektionen, und zwar sowohl bei in Gefangenschaft gehaltenen als auch bei wildlebenden Salamanderpopulationen. (2) Es wird davon ausgegangen, dass der Bsal-Pilz seinen Ursprung in Ostasien hat und dort weitverbreitet ist, da er zumindest in Japan, Thailand und Vietnam endemisch ist. Zugleich gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, wie weitverbreitet er in anderen Teilen der Union und weltweit ist. Der Handel mit infizierten Salamandern oder mit Salamandern, die als Träger fungieren, trägt zur Ausbreitung des Bsal-Pilzes bei, und die Seuche stellt in den von ihm besiedelten Gebieten ein erhebliches Risiko für die biologische Vielfalt dar. |
(3) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission (3), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission (4), werden Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union festgelegt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 wurde auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 25. Oktober 2017 (im Folgenden „EFSA-Gutachten“) (5) und der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 21. Februar 2017 (6) (im Folgenden „wissenschaftliche und technische Unterstützung der EFSA“) erlassen. Der genannte Beschluss gilt bis zum 20. April 2021. |
(4) |
Das EFSA-Gutachten und die technische Unterstützung der EFSA sowie neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen (7) haben ebenfalls viele Lücken und Unsicherheiten beim Wissensstand in Bezug auf zahlreiche Eigenschaften von Bsal aufgezeigt. Die Standards für den internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind hinsichtlich der Diagnosemethoden für Bsal noch nicht vollständig entwickelt und wurden nicht hinsichtlich der Empfehlungen für den internationalen Handel mit Salamandern überarbeitet. |
(5) |
Bsal ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und fällt daher unter die Definition einer gelisteten Seuche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429. Bsal fällt auch unter die Definition einer Seuche der Kategorie D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (8) für Tiere der Ordnung Caudata, zu der Salamander gehören. Die Unionsvorschriften über Verbringungen von Sendungen mit Landtieren und Wassertieren innerhalb der Union und den Eingang solcher Sendungen in die Union, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind, gelten jedoch nicht für die Ordnung Caudata, da diese Ordnung in der genannten Verordnung unter den Begriff „sonstige Tiere“ fällt. Angesichts der derzeitigen Wissenslücken in Bezug auf zahlreiche Eigenschaften von Bsal sowie des Fehlens geeigneter internationaler Leitlinien und Empfehlungen für den Handel mit diesen Tieren wurden die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission hinsichtlich Caudata noch nicht erlassen, obwohl für Land- und Wassertiere bereits entsprechende Rechtsakte erlassen worden sind. |
(6) |
Die Kommission hat gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Tiergesundheitslage in Bezug auf Bsal in der Union und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit überprüft. Da die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 festgelegten Maßnahmen als angemessen erachtet wurden, haben die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung von Bsal getroffen. Obwohl die Ausbrüche von Bsal derzeit auf bestimmte Regionen einiger Mitgliedstaaten beschränkt zu sein scheinen, stellt die weitere Ausbreitung von Bsal durch den Handel innerhalb der Union ein erhebliches Risiko dar. |
(7) |
Daher sollten auf Unionsebene Sofortmaßnahmen erlassen werden, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern und ungerechtfertigte Störungen des Handels mit Salamandern zu vermeiden. Angesichts der Wirksamkeit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 festgelegten Maßnahmen ist es angezeigt, ähnliche Maßnahmen für Verbringungen von Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und für den Eingang solcher Sendungen in die Union ab dem 21. April 2021 für einen begrenzten Zeitraum bis zum Erlass dauerhafterer tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zu erlassen, wie dies bei Seuchen, die Land- und Wassertiere betreffen, der Fall ist. |
(8) |
Bsal kann zwischen Salamanderarten übertragen werden, die in unterschiedlichen Gebieten heimisch sind, und es kann zu einer Kreuzkontamination in verschiedenen Betrieben kommen, die von Unternehmern betrieben werden, die Salamander halten und austauschen. Dadurch erhöht sich das Risiko der Übertragung von Bsal durch gehandelte Salamander ungeachtet des Gesundheitsstatus ihres Herkunftsortes und ihrer Gesundheitslage in freier Wildbahn. Daher sollten bei Sendungen mit Salamandern, die für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten oder für den Eingang in die Union bestimmt sind, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten jedoch nicht für die Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken gelten, da solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken unter die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen. Diese Verbringungen zu anderen als Handelszwecken betreffen und beschränken sich auf Tiere, die sich in der Obhut ihrer Eigentümer oder von ermächtigten Personen befinden und von diesen mitgeführt werden, und beinhaltet keinen Übergang von Eigentum. Daher stellen Verbringungen von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung von Bsal sowohl auf gehandelte als auch auf wildlebende Salamander dar. |
(9) |
Salamander, die nur zwischen geschlossenen, von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieben ausgetauscht werden, sollten keinen Quarantänemaßnahmen oder Testungen unterworfen werden, da die in diesen geschlossenen Betrieben geltenden Biosicherheitsmaßnahmen geeignet sind, das Risiko der Ausbreitung von Bsal zu mindern. |
(10) |
Sendungen mit Salamandern, die in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne mit negativen Testergebnissen unterzogen worden sind oder die nach ihrem Eingang in die Union eine angemessene Behandlung in einem geeigneten Betrieb erhalten haben, sollten nicht erneut einer Quarantäne oder Tests unterzogen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern sie von Salamandern mit einem anderen Gesundheitsstatus isoliert gehalten wurden. |
(11) |
Es fehlt weltweit an Informationen zu den technischen Kapazitäten der Veterinärdienste und Labors für Bsal-Tests, wohingegen verschiedene Stellen in der Europäischen Union führend bei der Diagnose und Behandlung von Bsal sind. Es ist daher angezeigt, Sendungen mit Salamandern, die in die Union verbracht werden, in einem geeigneten Betrieb unter Quarantäne zu stellen und nach ihrem Eingang in die Union zu testen und zu behandeln. |
(12) |
Drittländer und Drittlandsgebiete, die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union ausstellen dürfen, sollten auf diejenigen beschränkt sein, die Mitglieder der OIE und somit verpflichtet sind, die internationalen Standards für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen einzuhalten. |
(13) |
Behandlungen sollten detailliert festgelegt werden und in Einklang mit den Protokollen stehen, die — wie in der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der EFSA hervorgehoben — bereits in der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, oder sie sollten mit vergleichbaren Protokollen in Einklang stehen. |
(14) |
Der Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union sollte von der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union nur genehmigt werden, wenn diese Behörde von der für den Bestimmungsbetrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person eine Bestätigung erhält, dass die Sendungen angenommen werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Sofortmaßnahmen sollten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation angesichts neuer Entwicklungen und der jährlichen Berichterstattung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden. |
(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss werden Sofortmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen mit Salamandern zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang solcher Sendungen in die Union (10) festgelegt.
Dieser Beschluss gilt nicht für die Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Salamander“ bezeichnet alle Amphibien der Ordnung Caudata; |
b) |
„Bsal“ bezeichnet eine Infektion mit dem Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Reich der Pilze, Phylum Chytridiomycota, Ordnung Rhizophydiales); |
c) |
„geeigneter Betrieb“ bezeichnet Räumlichkeiten,
|
d) |
„geeigneter diagnostischer Test“ bezeichnet einen quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (qPCR) mit artenspezifischen STerF- und STerR-Primern zur Amplifikation eines 119 Nukleotide langen Bsal-DNS-Fragments. |
Artikel 3
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen mit Salamandern zwischen Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsanforderungen:
a) |
Die Salamander müssen aus einer Population stammen, für die Folgendes gilt:
|
b) |
Die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen oder Symptome von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen oder -geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat. |
c) |
Die Sendung muss aus Salamandern bestehen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
d) |
Den Sendungen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang I Teil A ausgestellt wurde. |
Artikel 4
Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union
Die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union genehmigt nur dann den Eingang von Sendungen mit Salamandern aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union, die zum Zweck amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgeführt werden, wenn das Ergebnis dieser amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle günstig ist und diese Sendungen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie müssen aus einem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet stammen, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist; |
b) |
die Salamander in der Sendung dürfen keine klinischen Anzeichen von Bsal aufweisen; insbesondere dürfen zum Zeitpunkt einer klinischen Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin für die Zwecke der Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe d keine Anzeichen von Hautläsionen oder -geschwüren vorhanden sein, und diese klinische Untersuchung muss innerhalb von 48 Stunden vor der Verladung für den Versand der Sendung in die Union erfolgt sein; |
c) |
vor der Ausstellung der in Buchstabe d genannten Veterinärbescheinigung muss die epidemiologische Einheit der in der Sendung enthaltenen Salamander spätestens zum Zeitpunkt der für die Zwecke der Ausstellung der in Buchstabe d genannten Veterinärbescheinigung durchgeführten klinischen Untersuchung von anderen Salamandern isoliert worden sein, und die Tiere dürfen seitdem nicht mit anderen Salamandern in Kontakt gekommen sein; |
d) |
den Sendungen muss eine Veterinärbescheinigung beigefügt sein, die nach dem Muster in Anhang I Teil B erstellt wurde. |
Artikel 5
Annahmebescheinigung hinsichtlich des Bestimmungsbetriebs
Bei Sendungen mit Salamandern, die für den Binnenmarkt bestimmt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer eine schriftliche Bescheinigung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle vorlegt, die von der für einen geeigneten Bestimmungsbetrieb oder einen geschlossenen Betrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet ist und aus der Folgendes hervorgeht:
a) |
Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder — im Falle eines geschlossenen Betriebs — die Zulassungsnummer; |
b) |
bei geeigneten Bestimmungsbetrieben die Angabe, dass der Betrieb den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht; |
c) |
dass die Sendung mit Salamandern im Bestimmungsbetrieb oder im geschlossenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wird. |
Artikel 6
Quarantänevorschriften für Sendungen mit Salamandern, die in die Union und in einen geeigneten Bestimmungsbetrieb verbracht wurden
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) |
Der Unternehmer hält die Sendung mit Salamandern in dem geeigneten Bestimmungsbetrieb in Quarantäne, bis sie durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin freigegeben wird. |
b) |
Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin überprüft für jede Sendung mit Salamandern die Quarantänebedingungen im geeigneten Bestimmungsbetrieb; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Salamander, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird. |
c) |
Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin führt die Verfahren für die Untersuchung, Probenahme, Testung und Behandlung im Hinblick auf Bsal nach den Verfahren gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 durch. |
d) |
Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin gibt die Sendung mit Salamandern aus diesem Betrieb nur durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:
|
Artikel 7
Bei einem Bsal-Ausbruch in einem geeigneten Bestimmungsbetrieb zu ergreifende Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Falle eines Ausbruchs von Bsal in einer epidemiologischen Einheit der geeignete Bestimmungsbetrieb folgende Maßnahmen ergreift:
a) |
Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder
|
b) |
Nach Durchführung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen wird der Bereich des geeigneten Bestimmungsbetriebs, in dem die epidemiologische Einheit gehalten wurde, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. |
(2) Die zuständige Behörde kann die Testung der behandelten Salamander verlangen, um die Wirksamkeit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Behandlung zu überprüfen, und gegebenenfalls wiederholte Behandlungen anordnen, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern.
Artikel 8
Jährliche Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten, die im Vorjahr Sendungen mit Salamandern abgefertigt haben, übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni jedes Jahres die folgenden Informationen über das Vorjahr, wobei zwischen Informationen über die Verbringungen solcher Sendungen zwischen Mitgliedstaaten und über den Eingang solcher Salamandersendungen in die Union unterschieden wird:
a) |
die Anzahl der epidemiologischen Einheiten mit einem Ausbruch von Bsal; |
b) |
die Anzahl der epidemiologischen Einheiten, die ohne einen Ausbruch von Bsal behandelt wurden; |
c) |
sonstige Informationen zu Tests, zu Behandlungen oder zur Handhabung von Sendungen mit Salamandern und zur Durchführung dieses Beschlusses, die ihnen relevant erscheinen. |
Artikel 9
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt vom 21. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022.
Artikel 10
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Februar 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) http://bsaleurope.com/european-distribution/
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 18).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Salamandern im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 35).
(5) EFSA Journal 2017; 15(11):5071.
(6) EFSA Journal 2017; 15(2):4739.
(7) http://bsaleurope.com/scientific-publications/
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(9) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(10) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Beschlusses Verweise auf die „Union“ auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
(11) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
ANHANG I
TEIL A
MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Verbringung von Salamandern zwischen Mitgliedstaaten