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Document 32021D0257

Beschluss (GASP) 2021/257 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Unterstützung des Aktionsplans von Oslo zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

OJ L 58, 19.2.2021, p. 41–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/257/oj

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/41


BESCHLUSS (GASP) 2021/257 DES RATES

vom 18. Februar 2021

zur Unterstützung des Aktionsplans von Oslo zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union sollte sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzen, unter anderem um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

(2)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der globale Herausforderungen und Bedrohungen benannt werden und eine regelbasierte Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und gut funktionierender internationaler Institutionen gefordert wird.

(3)

Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Es bildet das einzige umfassende internationale Instrument, das eine umfassende Antwortgibt, um das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, einschließlich des Verbotes ihres Einsatzes, ihrer Lagerung, ihrer Herstellung, des Handels mit ihnen und ihrer Weitergabe der Sicherstellung ihrer Vernichtung und der Hilfe für Minenopfer. Seit dem 1. Juni 2013 sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens.

(4)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens (1) angenommen.

(5)

Am 3. Dezember 2009 haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsstaaten“) anlässlich der Zweiten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens den Aktionsplan von Cartagena 2010-2014 zur weltweiten Anwendung und umfassenden Durchführung des Übereinkommens angenommen. Auf der 10. Tagung der Vertragsstaaten in Jahr 2010 verabschiedeten die Vertragsstaaten die „Richtlinien der Vertragsstaaten für die Unterstützungseinheit des Übereinkommens“, in denen sie vereinbart haben, dass die Unterstützungseinheit des Übereinkommens (Implementation Support Unit — „ISU“) ihnen Beratung und technische Unterstützung im Hinblick auf die weltweite Anwendung und Durchführung des Übereinkommens bereitstellen, die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten fördern und die Kommunikation und das Teilen von Information über das Übereinkommen sowohl mit Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens als auch mit der Öffentlichkeit verbessern sollte. Auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten in Jahr 2015 nahmen die Vertragsstaaten einen Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz in der ISU an, in dem die Modalitäten festgelegt wurden, nach denen die ISU Maßnahmen ergreifen oder Projekte durchführen kann, die nicht in ihrem jährlichen Haushaltsplan inbegriffen sind, wobei dies unter anderem auch auf Einladung von Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens geschehen kann.

(6)

Am 13. November 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/700/GASP zur Unterstützung der Durchführung des Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (2) an.

(7)

Am 27. Juni 2014 nahmen die Vertragsstaaten auf der Dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens den Aktionsplan von Maputo 2014-2019 an, der auf bedeutende dauerhafte Fortschritte hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens in dem Zeitraum 2014-2019 abzielte, und gaben eine gemeinsame Erklärung ab, dass sie danach streben, die Ziele des Übereinkommens bis 2025 so weit wie möglich umzusetzen.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 16. und 17. Juni 2014 zur Dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens erinnerte Rat daran, dass die Union vereint die Ziele des Übereinkommens verfolgt und dass die Union und ihre Mitgliedstaaten sich seit Langem für die Minenräumung und die Vernichtung der Bestände an Antipersonenminen sowie für die Unterstützung der Opfer von Antipersonenminen einsetzen. In den Schlussfolgerungen wurde erneut bestätigt, dass die Union die Vertragsstaaten bei der vollständigen und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens unerschütterlich unterstützt und zugesagt hat, sich für die universelle Geltung des Übereinkommens einzusetzen und Mittel für die Finanzierung von Antiminenprogrammen sowie konkrete und nachhaltige Unterstützung für die Opfer von Antipersonenminen sowie ihre Familien und Gemeinschaften bereitzustellen.

(9)

Am 4. August 2017 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1428 zur Unterstützung der Durchführung des Aktionsplans von Maputo 2014-2019 (3), an.

(10)

Am 25. Juni 2019 hat der Rat Schlussfolgerungen zu einem Standpunkt der Union zur Stärkung des Verbots von Antipersonenminen im Hinblick auf die Vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen vom 25. bis 29. November 2019 in Oslo angenommen. Darin vertrat der Rat die Auffassung, dass das Übereinkommen zwanzig Jahre nach seinem Inkrafttreten des Übereinkommens einen großen Erfolg der Abrüstungsdiplomatie darstellt und bestens veranschaulicht, wofür die Union steht: eine regelbasierte internationale Ordnung, die in der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts verwurzelt ist. Der Rat erkannte jedoch an, dass die Ziele des Übereinkommens noch nicht in vollem Umfang erreicht worden sind.

(11)

Auf der Vierten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens, die 2019 in Oslo stattfand, nahmen die Vertragsstaaten den Aktionsplan von Oslo 2020-2024 an. Im Aktionsplan von Oslo 2020-2024 werden die Maßnahmen aufgeführt, die die Vertragsstaaten im Zeitraum 2020 bis 2024 ergreifen sollten, um — aufbauend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Aktionspläne — die Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen. Als Teil ihres Mandats unterstützt die ISU die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Aktionsplans von Oslo 2020-2024 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In dem Wunsch, durch Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten auf der Vierten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Oslo 2020-2024 (im Folgenden „Aktionsplan von Oslo“) im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft zur menschlichen Sicherheit beizutragen, strebt die Union folgende Ziele an:

a)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Minenüberwachung und Minenräumung sowie die Aufklärung über Minengefahren und die Verringerung der Minengefahren betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Oslo;

b)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Oslo;

c)

Förderung der Universalisierung des Übereinkommens sowie Förderung von Normen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung;

d)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten, die Antipersonenminen für erlaubte Zwecke zurückbehalten, unternommenen Anstrengungen, die Berichterstattungskapazitäten auszubauen und dafür zu sorgen, dass die absolut erforderliche Mindestanzahl von Antipersonenminen nicht überschritten wird, sowie Alternativen zur Verwendung scharfer Antipersonenminen für Ausbildungs- und Forschungszwecke zu prüfen;

e)

Veranschaulichung des anhaltenden Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und ihrer Entschlossenheit, mit den Vertragsstaaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, und dadurch Ausbau der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des durch das Übereinkommen gesetzten Ziels, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.

(2)   Die Verwirklichung aller in Absatz 1 genannten Ziele erfolgt so, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, einschließlich Vertretern von durch Minen beeinträchtigten Gemeinschaften, gestärkt wird. Bei allen Maßnahmen wird ein inklusiver Ansatz auf allen Ebenen sichergestellt.

(3)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union folgende Projekte:

a)

Unterstützung bei der Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens, der Internationalen Zusammenarbeit und bei der Transparenz und dem Informationsaustausch;

b)

Unterstützung bei der Umsetzung der Hilfe für Minenopfer, der Internationalen Zusammenarbeit und der Transparenz und beim Informationsaustausch;

c)

Unterstützung bei Universalisierungsbemühungen und bei Förderung der Normen des Übereinkommens;

d)

Unterstützung bei Alternativen zur Verwendung scharfer Antipersonenminen für Ausbildungszwecke und beim Ausbau der Zusammenarbeit und Hilfe;

e)

Veranschaulichung des Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten und Sicherstellung deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, insbesondere durch jährliche Briefings zur öffentlichkeitswirksamen Bekanntmachung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und der dadurch erzielten Ergebnisse und durch die Abhaltung einer Abschlussveranstaltung, wodurch der von der Union geleistete Beitrag bei der Umsetzung des Übereinkommens verdeutlicht wird.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der zur Verwirklichung der Ziele von Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte wird der ISU, vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung (GICHD), übertragen.

(3)   Die ISU führt die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durch. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 2 658 139 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanziert werden. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird und die Urheberschaft dieses Beitrags sichtbar ist.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

(5)   Die ISU führt die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz innerhalb der ISU durch, der 2015 auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten gefasst wurde. Die ISU legt neben ihrer sonstigen Berichterstattung unter anderem beschreibende und vierteljährliche Berichte sowie einen logischen Rahmen und eine Tätigkeitsmatrix gemäß Anhang.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet 48 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41).

(2)  Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 40).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/1428 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 101).


ANHANG

PROJEKT ZUR UNTERSTÜTZUNG DES AKTIONSPLANS VON OSLO ZUR UMSETZUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON 1997 ÜBER DAS VERBOT DES EINSATZES, DER LAGERUNG, DER HERSTELLUNG UND DER WEITERGABE VON ANTIPERSONENMINEN UND ÜBER DEREN VERNICHTUNG

Hintergrund

Wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie vorgesehen, soll ein Beitrag zu mehr menschlicher Sicherheit geleistet werden, indem die Anerkennung der Normen des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) sowie die Umsetzung dieses Übereinkommen gefördert wird. Das von der Union unterstützte Projekt würde die Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, verschiedene Aspekte des Aktionsplans von Oslo 2020-2024 (im Folgenden „OAP“) umzusetzen, der auf der Vierten Überprüfungskonferenz des Übereinkommens im November 2019 angenommen wurde.

Das vorgeschlagene Projekt würde auf der Gemeinsamen Aktion 2008/487/GASP und den Beschlüssen 2012/700/GASP und (GASP) 2017/1428 des Rates aufbauen und Beiträge zur Vorbereitung der Fünften Überprüfungskonferenz des Übereinkommens im Jahr 2024 liefern.

Projekt 1: Unterstützung bei der Umsetzung der Minenräumung (Artikel 5 des Übereinkommens), der Internationalen Zusammenarbeit und Hilfe (Artikel 6 des Übereinkommens), sowie der Transparenz und dem Informationsaustausch (Artikel 7 des Übereinkommens)

1.1.   Ziele

Stärkere Befähigung zur Berichterstattung über die Kontaminierung durch Antipersonenminen, einschließlich gegebenenfalls der Kontaminierung durch Antipersonenminen improvisierter Art, und zu diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen,

kontextspezifische Anstrengungen im Bereich der Aufklärung über Minengefahren und Risikoreduzierung,

Aufbau nachhaltiger nationaler Kapazitäten für den Umgang mit zuvor unbekannten verminten Gebieten,

Intensivierung des regelmäßigen Dialogs mit den Interessenträgern,

Sondierung von Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit (auf internationaler, regionaler, dreiseitiger und Süd/Süd-Ebene) zur Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen,

Verbesserung der Berichterstattung im Einklang mit dem OAP und seinen Indikatoren.

1.2.   Beschreibung

Mit Beiträgen des Ausschusses zur Umsetzung von Artikel 5 über die Auswahl der begünstigten Länder/Regionen würden bis zu fünf nationale/regionale Veranstaltungen in Nord- und Südamerika, in Europa, in Mittel- und Südostasien, in der Region Naher Osten und Nordafrika, am Horn von Afrika und in Subsahara-Regionen stattfinden.

Bei den nationalen oder regionalen Dialogen der Interessenträger würde eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit und Hilfe bei der Umsetzung der OAP-Maßnahmen in Bezug auf Artikel 5, 6 und 7 des Übereinkommens angestrebt werden. In einigen Fällen würde bei den Dialogen ein besonderer Schwerpunkt auf die Berichterstattung über Antipersonenminen improvisierter Art gelegt werden. Unterstützung benötigenden Staaten mit bevorstehenden Fristen für die Minenräumung würde bei den nationalen Dialogen Vorrang eingeräumt werden. Darüber hinaus könnten Dialoge in Staaten stattfinden, die kurz vor dem Abschluss der Minenräumung stehen (Artikel 5 des Übereinkommens) oder die die Minenräumung vor Kurzem im Einklang mit der OAP-Maßnahme 26 abgeschlossen haben.

Aufbauend auf den Erfolgen der Vergangenheit würden die auf Entwurfs-, Verwaltungs- und Umsetzungsebene ermittelten unterschiedlichen Bedürfnisse und Perspektiven von Frauen, Mädchen, Jungen und Männern in durch Minen beeinträchtigen Gemeinschaften sowie von Partnern im Bereich Minenräumung auf diesen Veranstaltungen zur Kenntnis gebracht und dort berücksichtigt werden.

Die Dialoge würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Vertragsstaat gemeinsam mit der betreffenden als Partner oder Mitausrichter fungierenden zwischenstaatlichen Organisation organisiert und gefördert werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen seit jeher prägt, würden die einschlägigen Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, der Ausschuss zur Umsetzung von Artikel 5 und der Ausschuss für die Verbesserung der Zusammenarbeit und Hilfe, Vertreter der Geber, der Agenturen der Vereinten Nationen (VN), internationale und nationale Minenräumorganisationen, die Internationale Kampagne für das Verbot von Landminen und andere Interessenträger eingebunden werden. Sollte dies zu einem Sponsoring führen, würde eine solche Einbindung den Bedingungen unterliegen, die in dem Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt festzulegen sind.

Von der ISU unterstützte Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Dialogen hervorgehen oder die in den Bemerkungen des betreffenden Ausschusses und/oder in Beschlüssen der Vertragsparteien (beispielsweise Beschlüsse über Fristverlängerungen) festgehalten sind. Gemäß der etablierten Praxis in Fällen, in denen begünstigte Staaten in Länderkoalitionen oder Partnerschaften mit der Union oder ihren Mitgliedstaaten eingebunden sind, würde die Unterstützungseinheit mit allen Parteien koordiniert zusammenarbeiten.

1.3.   Ergebnisse

Staatsvertreter erwerben weitere Kenntnisse darüber, wie die Umsetzung des OAP durch inklusive Konsultationen mit Mitgliedern der betroffenen Gemeinschaften sichergestellt werden kann.

Staatsvertreter werden dafür sensibilisiert, dass so bald wie möglich und frühzeitig vor dem Abschluss nationale Kapazitäten geschaffen werden müssen, die sich nach dem Abschluss mit neuen verminten Gebieten oder zuvor unbekannten verminten Gebiete befassen.

Staatsvertreter bauen Kapazitäten auf, um die OAP-Berichterstattung gemäß dem Leitfaden für die Berichterstattung zu verbessern.

Staatsvertreter erfahren, welche Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Hilfe ihnen zur Unterstützung ihrer Umsetzungsbemühungen zur Verfügung stehen und was sie tun können, um eine solche Zusammenarbeit und Hilfe unter anderem durch die Einrichtung nationaler Minenräumungsplattformen voranzubringen.

Staatsvertreter erfahren, welche Herausforderungen und Mängel hinsichtlich der Erfüllung ihrer OAP-Verpflichtungen bestehen, und beurteilen insbesondere, wie weit sie im Hinblick auf die OAP-Indikatoren vorangekommen sind.

Auf der Grundlage der Dialoge erwägen die Staatsvertreter die Überarbeitung, Aktualisierung oder Entwicklung nationaler Strategien oder Pläne zur Minenräumung.

Die unterschiedlichen Perspektiven von Frauen, Mädchen, Jungen und Männern und die Bedürfnisse von Minenüberlebenden und von betroffenen Gemeinschaften werden in Betracht gezogen und ihre sinnvolle Beteiligung sichergestellt.

1.4.   Begünstigte

Frauen, Mädchen, Jungen und Männer, deren Leben vom Vorhandensein oder mutmaßlichen Vorhandensein von Antipersonenminen beeinträchtigt ist in Vertragsstaaten, die dabei sind, ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Übereinkommens zu erfüllen oder derartige Verpflichtungen unlängst erfüllt haben;

Staatsvertreter, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens befassen, insbesondere solchen im Bereich der Aufklärung über Minengefahren und Risikoreduzierung.

Projekt 2: Unterstützung bei der Bereitstellung der Hilfe für Minenopfer, der Internationalen Zusammenarbeit und Hilfe (Artikel 6 des Übereinkommens), sowie der Transparenz und dem Informationsaustausch (Artikel 7 des Übereinkommens)

2.1.   Ziele

Die Vertragsstaaten leisten Opferhilfe im Rahmen umfassenderer Ansätze in den Bereichen Rechte von Menschen mit Behinderungen und Entwicklung, wobei die unterschiedlichen und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse der Minenüberlebenden, einschließlich der Bedürfnisse von Minenüberlebenden in ländlichen und abgelegenen Gebieten, berücksichtigt werden.

2.2.   Beschreibung

Bei der Annahme des OAP bekräftigten die Vertragsstaaten ihr Engagement für die uneingeschränkte, gleichberechtigte und wirksame Teilhabe der Minenopfer an der Gesellschaft auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Inklusion und der Nichtdiskriminierung.

Dank der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2017/1428 und als Folgemaßnahme zu der im Rahmen des Beschlusses 2012/700/GASP genannten globalen Konferenz traten Fachleute für Opferhilfe und Rechte von Menschen mit Behinderungen aus Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten, in denen eine erhebliche Zahl an überlebenden Minenopfer lebt, auf einer globalen Konferenz zusammen, um weitere Partnerschaften in der mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen befassten Fachwelt auf nationaler und internationaler Ebene zu knüpfen.

Erreicht wurde dies dank der Beteiligung der zuständigen nationalen Ministerien und aufgrund des umfangreichen Fachwissens, das bereitgestellt wurde von der Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Behinderungsfragen und Barrierefreiheit, der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und von fachkundigen Organisationen, die Mitglied der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen sind, beispielsweise Humanity & Inclusion (HI).

Aufbauend auf diesem Erfolg würde im Rahmen dieses Projekts eine dritte globale Konferenz unterstützt werden, an der erfahrene Fachleute im Bereich der Opferhilfe, die Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Behinderungsfragen und Barrierefreiheit und ein Mitglied des nach der VN-Behindertenrechtskonvention eingesetzten Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen teilnehmen würden, um die Umsetzung des OAP zu überprüfen und Beiträge zu einem neuen Aktionsplan auszuarbeiten, der von der internationalen Gemeinschaft im Jahr 2024 angenommen werden soll. Eine solche Konferenz würde mindestens ein Jahr vor der Fünften Überprüfungskonferenz stattfinden und würde die Teilnahme und Beiträgen des designierten Präsidenten der Überprüfungskonferenz erfordern.

Mit Beiträgen des Ausschusses für Fragen der Opferhilfe hinsichtlich der Auswahl der begünstigten Länder/Regionen würde das Projekt seine Unterstützung für Vertragsstaaten mittels nationaler und/oder regionaler Dialoge der Interessenträger auf bis zu fünf Veranstaltungen in Nord- und Südamerika, in Europa, in Mittel- und Südostasien, in der Region Naher Osten und Nordafrika, am Horn von Afrika und in Subsahara-Regionen ausbauen. Ziel dieser Dialoge wäre es, Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, ihre sektorübergreifenden Bemühungen zu verstärken, damit die Umsetzung der Minenopferhilfe mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang steht. Ziel der Dialoge wäre es, die Einbeziehung und effektive Beteiligung der Minenopfer und ihrer Vertretungen an Diskussionen zur Mobilisierung und Sicherung von Ressourcen und zur Gewährleistung von Diensten aus einer rechtebasierten Perspektive zu stärken und sicherzustellen. Um diese Beziehungen weiter zu stärken und einen kohärenten Plan für den Auf- und Ausbau nationaler Kapazitäten aufrechtzuerhalten, würde im Rahmen des Projekts auch angestrebt werden, je nach Bedarf, aber mindestens drei Expertensitzungen zur Opferhilfe im Vorfeld der Tagungen der Vertragsstaaten abzuhalten.

Aufbauend auf den Erfolgen der Vergangenheiten würden die auf Entwurfs-, Verwaltungs- und Umsetzungsebene durch einen inklusiven Prozess ermittelten unterschiedlichen Bedürfnisse und Perspektiven der Frauen, Mädchen, Jungen und Männern, die eine Minenexplosion überlebt haben, der durch Minen beeinträchtigen Gemeinschaften sowie der Behindertenrechtsgemeinschaften, einschließlich der Minenüberlebenden in ländlichen und abgelegenen Gebiete, auf diesen Veranstaltungen zur Kenntnis gebracht und dort berücksichtigt werden. Dies würde einen Mehrwert für die auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen gewährleisten.

Die Dialoge würden von der ISU und dem begünstigten Vertragsstaat organisiert und gemeinsam gefördert werden, wobei die regionale zwischenstaatliche Organisation gegebenenfalls den Dialog mit unterstützen würde. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen seit jeher prägt, würden die einschlägigen Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, der Ausschuss für Fragen der Opferhilfe, der Ausschuss zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Hilfe, Vertreter der Geber, VN-Agenturen einschließlich der WHO und des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, internationale und nationale Minenräumorganisationen, des IKRK sowie andere Interessenträger wie die Internationale Kampagne für das Verbot von Landminen und Humanity & Inclusion eingebunden werden. Sollte dies zu einem Sponsoring führen, würde eine solche Einbindung den Bedingungen unterliegen, die in dem Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt festzulegen sind.

Von der ISU unterstützte Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Dialogen hervorgehen oder die in den Bemerkungen des betreffenden Ausschusses und/oder in einschlägigen Schlussfolgerungen der nationalen/regionalen Dialoge festgehalten sind. Dies würde auch das Sponsoring der betreffenden Fachleute für Opferhilfe und/oder Vertreter von Organisationen überlebender Minenopfer umfassen, damit sie an fachlichen Austauschbesuchen oder an formellen oder informellen Tagungen des Übereinkommens teilnehmen können. Gemäß der etablierten Praxis in Fällen, in denen begünstigte Staaten in Länder-„Koalitionen“ oder Partnerschaften mit der Union oder ihren Mitgliedstaaten eingebunden sind, würde die Unterstützungseinheit mit allen Parteien koordiniert zusammenarbeiten.

2.3.   Ergebnisse

Die Staatsvertreter erweitern ihr Wissen, wie am besten eine sektorübergreifende Reaktion zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Opferhilfe gewährleistet und wie die Opferhilfe in ihre umfassenderen nationalen Politiken, Pläne und Rechtsrahmen eingebunden werden kann.

Die Staaten werden sich dessen bewusst, dass sichergestellt werden muss, dass eine einschlägige staatliche Stelle mit der Aufsicht über die Einbindung der Opferhilfe in einen umfassenderen Rahmen betraut wird, und dass ein Aktionsplan auf der Grundlage konkreter, messbarer, realistischer und termingebundener Ziele zur Unterstützung von Minenopfern ausgearbeitet werden muss.

Die Staaten gestalten ihren Opferhilfe-Ansatz noch inklusiver, insbesondere durch Einbeziehung oder stärkere Beteiligung von Organisationen, einschließlich jener, die sich mit Minenüberlebenden oder mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen befassen, an der nationalen Planung und im Rahmen der Delegationen, die die Projekttätigkeiten verfolgen.

Staatsvertreter erfahren, welche Herausforderungen und Mängel im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer OAP-Verpflichtungen bestehen, und beurteilen insbesondere, wie weit sie im Hinblick auf die OAP-Indikatoren vorangekommen sind.

Auf der Grundlage der Dialoge erwägen die Staatsvertreter die Überarbeitung, Aktualisierung oder Entwicklung nationaler Strategien im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen.

Organisationen für Minenüberlebende und für Rechte von Menschen mit Behinderungen bauen ihre Kapazitäten weiter aus und/oder sind befugt, die Projekttätigkeiten zu verfolgen.

Staatsvertreter bauen Kapazitäten auf, um die OAP-Berichterstattung gemäß dem Leitfaden für die Berichterstattung zu verbessern.

Staaten und Opfervertretungsorganisationen verstärken Partnerschaften mit einschlägigen humanitären, friedensfördernden, Entwicklungs- und Menschenrechtsgemeinschaften unter Berücksichtigung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

2.4.   Begünstigte

Frauen, Männer, Jungen und Mädchen, die durch Antipersonenminen und sonstige explosive Kampfmittelrückstände verletzt worden sind und andere Minenopfer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten;

einschlägige Experten, die sich mit für die Opferhilfe relevanten Problemstellungen befassen;

Fachleute für Rechte von Menschen mit Behinderungen, tätig in Staaten mit einer erheblichen Zahl an überlebenden Minenopfern.

Projekt 3: Unterstützung der Universalisierungsbemühungen und der Förderung der Normen des Übereinkommens

3.1.   Ziel

Nichtvertragsstaaten ziehen einen Beitritt stärker in Betracht, da die zuständigen Bediensteten eine befürwortende Haltung gegenüber dem Übereinkommen und/oder den internationalen Normen gegen Antipersonenminen entwickeln und bekunden.

3.2.   Beschreibung

In der Erklärung von Oslo zu einer minenfreien Welt verpflichten sich die Staaten, die im Übereinkommen festgelegten Normen zu fördern und zu schützen und auf der Grundlage ihrer Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsnormen, keine Mühe im Hinblick auf die Universalisierung des Übereinkommens zu scheuen.

Im OAP werden zwei Maßnahmen genannt, um die Zahl der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erhöhen und die Normen des Übereinkommens zu stärken. In den OAP-Maßnahmen 11 und 12 werden die Vertragsstaaten aufgefordert, alle verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen, um die Ratifizierung des Übereinkommens bzw. den Beitritt zu dem Übereinkommen durch Nichtvertragsstaaten zu fördern, auch indem diese ermutigt werden, sich an den Arbeiten zu dem Übereinkommen zu beteiligen; außerdem werden die Vertragsstaaten aufgefordert, die weltweite Einhaltung der Normen und Ziele des Übereinkommens zu weiterhin fördern.

Zu diesem Zweck würden im Rahmen des Projekts, gegebenenfalls auf der Grundlage von Beiträgen des Präsidenten des Übereinkommens und der informellen Arbeitsgruppe „Universalisierung“, eine Vielzahl von Universalisierungsbemühungen durchgeführt werden. Dazu gehören Besuche auf hoher Ebene, Fachsitzungen und/oder Workshops, Sponsoring zuständiger Beamter aus den Zielländern, die an den Tagungen des Übereinkommens teilnehmen, sowie Treffen auf Botschafterebene am Hauptsitz der VN oder an einem ihrer regionalen Hauptquartiere.

Mindestens fünf Aktivitäten würden mit Unterstützung der Übereinkommensgemeinschaft, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union und der Unions-Delegationen in den Zielländern, durchgeführt werden. Gemäß der etablierten Praxis würde die Unterstützungseinheit in Fällen, in denen die Union oder ihre Mitgliedstaaten in Länderkoalitionen oder Partnerschaften in Zielstaaten eingebunden sind, mit allen Parteien koordiniert zusammenarbeiten.

Nach Möglichkeit würden als Folgemaßnahme zu einem politischen Ansatz auf hoher Ebene technische Workshops veranstaltet werden, gestützt auf Expertenbeiträge seitens der Staaten, die bei den Universalisierungsbemühungen eine führende Rolle spielen, sowie seitens der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen, des IKRK, der VN-Länderteams und/oder einschlägiger Organisationen. Diese Workshops würden entweder auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene mit den jeweils zuständigen Ministerien oder Einrichtungen der Zielstaaten durchgeführt werden. Das Projekt würde darauf ausgerichtet sein, die Teilnahme zuständiger Delegierter aus Zielstaaten an Tagungen des Übereinkommens zu sponsern. Dadurch würde sichergestellt, dass die Vertragsstaaten mit den Zielstaaten Folgemaßnahmen ergreifen können und dass die Tagungen des Übereinkommens weiterhin im Blickfeld der Zielstaaten bleiben. Die ISU würde ein derartiges Sponsoring so koordinieren, wie dies nach dem Finanzbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt gestattet ist.

Darüber hinaus würde die ISU eine Fachsitzung „Folgemaßnahmen“ auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene mit einem Nichtvertragsstaat ausrichten, der zuvor weder Gegenstand eines Unionsbeschlusses noch einer Gemeinsamen Aktion der Union war.

3.3.   Ergebnisse

Die Entscheidungsträger in Nichtvertragsstaaten erweitern ihr Wissen über das Übereinkommen und seine Normen und/oder die verfügbare Unterstützung für den Beitritt dazu.

Die einschlägigen staatlichen Bediensteten vertiefen ihr Verständnis der im Rahmen des Übereinkommens geleisteten Arbeit.

Nichtvertragsstaaten bringen öffentlich ihre Annäherung an das Übereinkommen und seine Normen oder ihre Verbundenheit damit zum Ausdruck (z. B. Teilnahme an einer förmlichen oder informellen Tagung des Übereinkommens).

Als Ergebnis der Missionen werden die nationalen Akteure im Bereich Minenräumung und/oder Universalisierung darin bestärkt, sich für die Universalisierung einzusetzen.

Die Rolle der Union im Hinblick auf die Förderung des Übereinkommens und seiner Normen wird bei der Gemeinschaft des Übereinkommens, den Unionsbediensteten und den Nichtvertragsstaaten hervorgehoben.

Mindestens ein Nichtvertrags-Zielstaat legt einen freiwilligen Bericht nach Artikel 7 vor.

3.4.   Begünstigte

Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben oder ihm noch nicht beigetreten sind;

Vertragsstaaten sowie internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die an den Anstrengungen zur Universalisierung des Übereinkommens beteiligt sind;

Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Staaten, in denen ein Landminenverbot verhängt wird.

Projekt 4: Unterstützung für Alternativen zur Verwendung scharfer Antipersonenminen für Ausbildungszwecke (Artikel 3 des Übereinkommens) und Verstärkte der Zusammenarbeit und Hilfe (Artikel 6 des Übereinkommens)

4.1.   Ziel

Staaten, die Antipersonenminen für erlaubte Zwecke zurückbehalten, befolgen OAP-Maßnahme 16 durch — unter anderem — verstärkte Berichterstattung und OAP-Maßnahme 17 durch Prüfung von Alternativen für scharfe Antipersonenminen.

4.2.   Beschreibung

Derzeit werden von 66 Vertragsstaaten über 150 000 Antipersonenminen für erlaubte Zwecke gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zurückbehalten. Während aus den von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass diese Zahl abnimmt, haben einige wenige Vertragsstaaten seit vielen Jahren keine jährlichen Transparenzangaben zu den von ihnen zurückbehaltenen Antipersonenminen gemacht.

Um die Vertragsstaaten zu unterstützen, die den Maßnahmen 16 und 17 des OAP nachkommen möchten, würde das vorgeschlagene Projekt — mit Unterstützung des Vorsitzes des Übereinkommens — ein nationales oder regionales Seminar mit mindestens zwei Staaten unterstützen, die um eine solche Hilfe ersuchen. Vertragsstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, und einschlägige Organisationen können ihre Erfahrungen und Erkenntnisse einbringen und Fahrpläne für die Ersetzung von scharfen Antipersonenminen für Ausbildungszwecke bereitstellen. Gemäß der etablierten Praxis würde die Unterstützungseinheit in Fällen, in denen die Union oder ihre Mitgliedstaaten in Länder-„Koalitionen“ oder Partnerschaften mit begünstigten Staaten eingebunden sind, mit allen Parteien koordiniert zusammenarbeiten.

Das Projekt würde auch einen technischen Workshop zu Alternativen für die Verwendung scharfer Antipersonenminen unterstützen. Sofern relevant und/oder möglich würden Mitgliedstaaten der Union und andere Vertragsstaaten eingeladen werden, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse zu Alternativen für Ausbildungs- und Forschungszwecke und/oder zur Zerstörung zurückbehaltener Antipersonenminen weiterzugeben, um die Zusammenarbeit und Hilfe innerhalb der Gemeinschaft des Übereinkommens weiter auszubauen. Für diesen Zweck würde das Projekt den Ausschuss für kooperative Erfüllung und den Ausschuss für die Verbesserung von Zusammenarbeit und Hilfe einbeziehen.

4.3.   Ergebnisse

Mehr Berichterstattung der Vertragsstaaten zu Artikel 3 des Übereinkommens in jährlichen Transparenzberichten.

Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, bieten Vertragsstaaten, die den Verpflichtungen nach Artikel 3 und den OAP-Maßnahmen 16 und 17 Folge leisten wollen, Zusammenarbeit und Hilfe.

Vertragsstaaten, die viele Antipersonenminen zurückbehalten, erwerben neue Kenntnisse, und mindestens ein Vertragsstaat macht Fortschritte in Richtung der Verwendung von Alternativen für Ausbildungszwecke.

4.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten mit Verpflichtungen nach Artikel 3;

Vertragsstaaten mit Verantwortung für Ausbildungsprogramme im Bereich der Minenräumung;

Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Vertragsstaaten, in denen zurückbehaltene Antipersonenminen vernichtet werden.

Projekt 5: Herausstellung des Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten und Gewährleistung deren Sichtbarkeit

5.1.   Ziel

Die Übereinkommensgemeinschaft und die begünstigten Staaten lernen den Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens besser kennen, und zugleich erhalten die Bediensteten der Union und der Mitgliedstaaten Kenntnis von diesem Beschluss und davon, wie er mit ihrer Arbeit verknüpft sein kann.

5.2.   Beschreibung

Wie bei den vorherigen Beschlüssen des Rates und der Gemeinsamen Aktion würde die ISU die Rolle der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Gemeinschaft des Übereinkommens und in den begünstigten Staaten und Zielstaaten herausstellen. Hierzu und gemäß dem Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan würde die ISU während der gesamten Durchführungsphase des Projekts regelmäßige Briefings — insbesondere während der Tagungen des Übereinkommens — abhalten sowie eine Schlussveranstaltung abhalten.

Die ISU würde Medienkampagnen und Veröffentlichungen zur Bekanntmachung der Errungenschaften des Übereinkommens vornehmen. Die ISU würde dafür sorgen, dass die Rolle der Union in dieser Kampagne herausgestellt wird.

Wie bisher üblich würde die ISU monatlich ausführliche Berichte an die Union und vierteljährliche Berichte über die Durchführung des Projekts an die Union und ihre Mitgliedstaaten übermitteln.

5.3.   Ergebnisse

Bedienstete der Union und ihrer Mitgliedstaaten hätten Kenntnis von diesem Beschluss und davon, wie er mit ihrer Arbeit verknüpft sein kann.

Das Engagement der Union und der Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und generell für Antiminenprogramme würde gegenüber den Vertragsstaaten und einer weltweiten Öffentlichkeit, der die menschliche Sicherheit ein Anliegen ist, in den Blickpunkt gestellt werden.

Die internationale Gemeinschaft würde noch stärker für die Ziele des Übereinkommens sensibilisiert werden.


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