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Document 32021D0174
Decision (EU) 2021/174 of the European Central Bank of 10 February 2021 amending Decision (EU) 2020/440 on a temporary pandemic emergency purchase programme (ECB/2021/6)
Beschluss (EU) 2021/174 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2021/6)
Beschluss (EU) 2021/174 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2021/6)
ABl. L 50 vom 15.2.2021, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/29 |
BESCHLUSS (EU) 2021/174 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Februar 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2021/6)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat der EZB-Rat mit Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1) ein neues zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) eingerichtet. Das PEPP gilt für alle Kategorien von Vermögenswerten, die im Rahmen des erweiterten Programms der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) zugelassen sind, welches das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP), das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3), das Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) und das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) umfasst. |
(2) |
Entsprechend seinem Mandat, die Preisstabilität zu gewährleisten, hat der EZB-Rat am 10. Dezember 2020 beschlossen, einige Gestaltungsmerkmale des PEPP zu ändern, um während der Pandemie günstige Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten. So wird die Konjunktur unterstützt und dazu beigetragen, dem Abwärtsdruck der Pandemie auf die projizierte Inflationsentwicklung entgegenzuwirken. Im Detail hat der EZB-Rat beschlossen, den gesamten gesonderten Umfang des PEPP um 500 Mrd. EUR auf insgesamt 1 850 Mrd. EUR zu erhöhen und den Zeithorizont für die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP mindestens bis Ende März 2022 zu verlängern. Der EZB-Rat wird die Nettoankäufe in jedem Fall so lange durchführen, bis die Phase der Coronavirus-Krise seiner Einschätzung nach überstanden ist. |
(3) |
Ankäufe im Rahmen des PEPP werden auch weiterhin flexibel in Abhängigkeit von den Marktbedingungen und mit dem Ziel durchgeführt, eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen zu vermeiden, die nicht damit vereinbar ist, dem Abwärtsdruck der Pandemie auf die projizierte Inflationsentwicklung entgegenzuwirken. Darüber hinaus wird die Flexibilität der Ankäufe über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg weiterhin die reibungslose Transmission der Geldpolitik unterstützen. Wenn mit Ankäufen, die den Umfang des PEPP über den Zeithorizont der Nettoankäufe hinweg nicht übersteigen, günstige Finanzierungsbedingungen aufrechterhalten werden können, muss dieser nicht voll ausgeschöpft werden. Genauso kann der Umfang erforderlichenfalls auch rekalibriert werden, um günstige Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten und so dem negativen Schock der Pandemie auf die Inflationsentwicklung entgegenzuwirken. |
(4) |
Die Verlängerung der PEPP-Ankäufe über einen längeren Zeithorizont ist den länger anhaltenden Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft und Inflation geschuldet. Dies ermöglicht eine kontinuierliche Marktpräsenz und eine dauerhaftere Unterstützung durch die geldpolitischen Impulse der EZB, unter Berücksichtigung sowohl des geplanten Zeitpunkts der Bereitstellung von Impfstoffen als auch aktualisierter gesamtwirtschaftlicher Projektionen, die von Experten der EZB erstellt werden. Die Aufrechterhaltung günstiger Finanzierungsbedingungen während der Pandemie wird dazu beitragen, die Unsicherheit zu verringern und das Vertrauen zu stärken. So werden Konsumausgaben und Unternehmensinvestitionen angekurbelt. Letztendlich wird die wirtschaftliche Erholung unterstützt und dazu beigetragen, dem Abwärtsdruck der Pandemie auf die projizierte Inflationsentwicklung entgegenzuwirken. |
(5) |
Zur Vermeidung des Risikos einer unangemessenen Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erholung von dem durch die Pandemie ausgelösten Schock wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen ist, hat der EZB-Rat beschlossen, die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit mindestens bis Ende 2023 zu verlängern. Zudem ist der EZB-Rat weiterhin der Ansicht, dass das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios in jedem Fall so gesteuert wird, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird. |
(6) |
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung von COVID-19 bedingten Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum entgegenzuwirken. Der EZB-Rat ist nach wie vor der Ansicht, dass das PEPP, zusammen mit allen anderen geldpolitischen Maßnahmen, ein geeignetes Instrument zur Aufrechterhaltung günstiger Finanzierungsbedingungen während der Pandemie ist. Darüber hinaus ist eine Rekalibrierung des PEPP auf der Grundlage eines erweiterten Umfangs von Ankäufen, die weiterhin flexibel durchgeführt werden können, wirksamer als der Einsatz alternativer geldpolitischer Instrumente, um die erforderliche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten, die in der von großer Unsicherheit geprägten Pandemie erforderlich ist. In Anbetracht der bisherigen Einschätzung, dass die Vorteile von PEPP-Ankäufen die potenziellen Kosten in der Gesamtschau überwiegen, ist der EZB-Rat schließlich der Ansicht, dass die positiven Auswirkungen, die zusätzliche Wertpapierankäufe im Rahmen des PEPP, zusammen mit sämtlichen am 10. Dezember 2020 erlassenen geldpolitischen Maßnahmen, auf die Wahrnehmung des Mandats der EZB — die Gewährleistung der Preisstabilität — haben, die potenziellen negativen Auswirkungen auf andere wirtschaftspolitische Bereiche eindeutig überwiegen. Der EZB-Rat ist nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflationsrate — im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie — auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert. |
(7) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Eurosystem führt hiermit das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm (das ‚PEPP‘) als ein eigenständiges Ankaufprogramm ein. Das PEPP hat einen Gesamtumfang in Höhe von 1 850 Mrd. EUR. Die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere werden mindestens bis Ende 2023 bei Fälligkeit wieder angelegt, indem notenbankfähige marktfähige Schuldtitel angekauft werden. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios ist in jedem Fall so zu steuern, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, das angemessene Tempo und die angemessene Zusammensetzung der monatlichen PEPP-Ankäufe innerhalb des Gesamtumfangs des PEPP in Höhe von 1 850 Mrd. EUR zu bestimmen. Insbesondere kann die Allokation der Ankäufe im Rahmen des PEPP angepasst werden, um die Verteilung der Ankäufe auf die Anlageklassen und Länder im Zeitverlauf anzupassen.“ |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).