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Document 32021D0044
Commission Implementing Decision (EU) 2021/44 of 19 January 2021 as regards the authorisation for Italy to continue to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base in respect of transport of passengers until the end of 2024 (notified under document C(2021) 71) (Only the Italian text is authentic)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/44 der Kommission vom 19. Januar 2021 im Hinblick auf die Ermächtigung Italiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Beförderung von Personen bis Ende 2024 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 71) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/44 der Kommission vom 19. Januar 2021 im Hinblick auf die Ermächtigung Italiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Beförderung von Personen bis Ende 2024 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 71) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
C/2021/71
ABl. L 20 vom 21.1.2021, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2024
21.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 20/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/44 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2021
im Hinblick auf die Ermächtigung Italiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Beförderung von Personen bis Ende 2024 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 71)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 müssen diese Umsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2190 der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 in Bezug auf die Beförderung von Personen und andere in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
(3) |
Mit Schreiben vom 2. April 2019 beantragte Italien eine Ermächtigung durch die Kommission, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln. Italien ist insbesondere nicht in der Lage, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze in Bezug auf die Beförderung von Personen und andere hierin genannte Umsätze genau zu berechnen. Eine derartige Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage der MwSt-Eigenmittel Italiens ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Italien für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Italien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel in Bezug auf die Beförderung von Personen und andere in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
(4) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Italien wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel in Bezug auf die Beförderung von Personen und andere in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 anhand von Schätzwerten zu ermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 19. Januar 2021
Für die Kommission
Johannes HAHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2190 der Kommission vom 25. November 2015 zur Ermächtigung Italiens, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte annähernde Schätzungen zugrunde zu legen (ABl. L 312 vom 27.11.2015, S. 24).