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Document 32021C0512(01)

Erklärungen zur Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.) 2021/C 185/01

ST/6692/2021/ADD/2

OJ C 185, 12.5.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/1


Erklärungen zur Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (1)

(2021/C 185/01)

Gemeinsame politische Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit Horizont Europa

In der Gemeinsamen Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm (2) sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ oder seines Vorgängers „Horizont 2020“ (3) ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde und der Befugnisse der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans einigen sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die folgende vorläufige Aufteilung dieses Betrags:

300 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, insbesondere für die Quantenforschung;

100 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; und

100 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“.

Erklärung der Kommission zu Erwägungsgrund 47

Die Kommission beabsichtigt, den Haushalt des EIC-Accelerators so einzusetzen, dass sichergestellt ist, dass die Unterstützung aus dem EIC-Accelerator für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 und Erwägungsgrund 47 der Verordnung über „Horizont Europa“ jener entspricht, die aus dem Haushalt des KMU-Instruments des Programms „Horizont 2020“ bereitgestellt wird.

Erklärung der Kommission zu Artikel 6

Auf Anfrage beabsichtigt die Kommission einen Meinungsaustausch mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über i) die Liste der potenziellen Kandidaten für Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV, die Gegenstand von Folgenabschätzungen (in der Anfangsphase) sein werden; ii) die Liste vorläufiger Aufträge, die von den Auftragsbeiräten ermittelt wurden; iii) die Ergebnisse des Strategieplans vor seiner förmlichen Annahme, und iv) sie wird im Zusammenhang mit den Arbeitsprogrammen stehende Unterlagen vorlegen und teilen.

Erklärung der Kommission zu Ethik/Stammzellforschung — Artikel 19

Für das Rahmenprogramm „Horizont Europa“ schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im Rahmenprogramm „Horizont 2020“.

Die Europäische Kommission schlägt dies vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr vielversprechenden Wissenschaftsgebiet eine verantwortungsvolle Vorgehensweise entwickelt hat, die sich bei einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufriedenstellend erwiesen hat.

1.

Das Rahmenprogramm „Horizont Europa“ schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Union aus:

Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken,

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten,

Forschung zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer somatischer Zellen.

2.

Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist.

3.

„Horizont Europa“ und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen durch die Union beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für solche Forschungstätigkeiten.

4.

Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. Praktisch gesehen entfällt der weitaus größte Teil der Fördermittel der Union für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, warum sich dies mit „Horizont Europa“ grundlegend ändern sollte.

5.

Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist.

6.

Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu, sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

7.

In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden.

8.

Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Beginn der jeweiligen Tätigkeiten die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw. sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet.

9.

Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Union erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Es wird kein Projekt, das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhaltet, gefördert, wenn es nicht die Genehmigung der Mitgliedstaaten hat.

10.

Die Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Union geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, sodass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können.

11.

Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission weiterhin die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien unterstützen. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden.

12.

Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss keine Vorschläge für Projekte unterbreiten, die Forschungstätigkeiten (auch solche zur Gewinnung von Stammzellen) beinhalten, bei denen menschliche Embryos zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschritts von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Union sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt.

(1)  ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.

(2)  ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


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