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Document 32021C0212(03)

Erklärung der Kommission zur Einhaltung des Völkerrechts 2021/C 49/03

OJ C 49, 12.2.2021, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/3


Erklärung der Kommission zur Einhaltung des Völkerrechts

(2021/C 49/03)

Wenn die Union einen Streitfall im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung gegen ein anderes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) einleitet, wird die Kommission alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um so früh wie möglich die Zustimmung dieses Mitglieds dafür zu erhalten, auf das Schiedsverfahren nach Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung als interimistisches Rechtsmittelschiedsverfahren zurückzugreifen, das die wesentlichen Merkmale von Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgremium (im Folgenden „Rechtsmittelschiedsverfahren“) wahrt, solange das Rechtsmittelgremium seine Aufgaben gemäß Artikel 17 der Streitbeilegungsvereinbarung nicht in vollem Umfang wiederaufnehmen kann.

Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung wird die Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts in Bezug auf Gegenmaßnahmen handeln, die in den von der Völkerrechtskommission angenommenen Artikeln zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln kodifiziert sind.

Insbesondere wird die Kommission vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 3 Buchstabe aa das betreffende WTO-Mitglied auffordern, die Feststellungen und Empfehlungen des Panels umzusetzen, das WTO-Mitglied über die Absicht der Union, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, unterrichten und ihre Bereitschaft zur Aushandlung einer einvernehmlichen Lösung im Einklang mit den Anforderungen der Streitbeilegungsvereinbarung bekräftigen.

Wenn bereits Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 3 Buchstabe aa erlassen worden sind, wird die Kommission deren Anwendung aussetzen, wenn das Rechtsmittelgremium seine Tätigkeit in dem betreffenden Fall gemäß Artikel 17 der Streitbeilegungsvereinbarung wieder aufnimmt oder wenn ein interimistisches Rechtsmittelschiedsverfahren eingeleitet wird, sofern ein derartiges Verfahren nach Treu und Glauben durchgeführt wird.


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