Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020Y0619(01)

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 2. Juni 2020 zur Aussetzung von bestimmten Berichten über Maßnahmen gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/10) 2020/C 205/07

ABl. C 205 vom 19.6.2020, pp. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

19.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/13


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 2. Juni 2020

zur Aussetzung von bestimmten Berichten über Maßnahmen gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(ESRB/2020/10)

(2020/C 205/07)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Abschnitt 2.3.1 bis 2.3.3 der Empfehlung ESRB/2014/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) werden die Adressaten der Empfehlung ersucht, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), den Rat und die Kommission alle drei Jahre über die Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, welche sie zur Einhaltung der Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln angemessen zu begründen. Die ersten Berichte der jeweiligen Adressaten waren bis zum 30. Juni 2016 zu übermitteln. Die ersten eingegangenen Berichte bildeten zusammen die Grundlage für die erste Konformitätsbeurteilung des ESRB der Umsetzung der Empfehlung ESRB/2014/1. Die Schlussfolgerungen aus der Beurteilung wurden am 1. Februar 2019 vom Verwaltungsrat des ESRB bestätigt und der zusammenfassende Umsetzungsbericht, der eine Beurteilung des Stands der Umsetzung der Empfehlung ESRB/2014/1 durch seine Adressaten enthält, wurde im Mai 2019 auf der Website des ESRB veröffentlicht.

(2)

In Abschnitt 2.3.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) werden die jeweiligen Behörden ersucht, dem ESRB und dem Rat alle zwei Jahre über Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln hinreichend zu begründen. Die ersten Berichte der jeweiligen Behörden waren bis zum 30. Juni 2017 zu übermitteln. Die Konformitätsbeurteilung der Empfehlung ist noch nicht abgeschlossen.

(3)

Mit Beschluss ESRB/2019/15 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) wurde das Datum für die Übermittlung der zweiten Berichte gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 um ein Jahr auf den 30. Juni 2020 verschoben.

(4)

Die Mitglieder des ESRB und die Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 bewerten derzeit noch die Auswirkungen der durch das Coronavirus (COVID-19) ausgelösten Pandemie und verfolgen eine Reihe von Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Aufgrund der beträchtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 ist es angebracht, die Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 nicht länger um Übermittlung ihrer zweiten Bericht bis zum 30. Juni 2020 zu ersuchen.

(5)

Sämtliche Ersuchen zur Übermittlung von Folgeberichten gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 werden von diesem Beschluss nicht berührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aussetzung von bestimmten Berichten über ergriffene Maßnahmen

1.   Die Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1 werden nicht länger ersucht, bis zum 30. Juni 2020 ihren zweiten Bericht über die zur Einhaltung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bzw. zur angemessenen Begründung ihres Nichthandelns zu übermitteln.

Absatz 1 berührt nicht das Ersuchen zur Übermittlung fälliger Folgeberichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2014/1.

2.   Die Adressaten der Empfehlung ESRB/2015/2 werden nicht länger ersucht, bis zum 30. Juni 2020 ihren zweiten Bericht über die zur Einhaltung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bzw. zur angemessenen Begründung ihres Nichthandelns zu übermitteln.

Absatz 2 berührt nicht das Ersuchen zur Übermittlung fälliger Folgeberichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2015/2.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2020 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juni 2020.

Der Leiter des ESRB-Sekretariats,

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(3)  Empfehlung ESRB/2014/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 18. Juni 2014 zu Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer (ABl. C 293 vom 2.9.2014, S. 1).

(4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(5)  Beschluss ESRB/2019/15 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 28. Juni 2019 zur Verlängerung der Frist für bestimmte Berichte und Maßnahmen, die gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken getroffen werden (ABl. C 264 vom 6.8.2019, S. 2).


Top