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Document 32020R2154

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/6941

ABl. L 431 vom 21.12.2020, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2154/oj

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2154 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 3, Artikel 168 Absatz 3 und Artikel 169 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem Vorschriften für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union. Ferner ist in ihr vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit detaillierten Anforderungen in Ergänzung der bereits in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften erlässt, insbesondere zu Präventionsmaßnahmen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, zu Beschränkungen für Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, sowie zur Vorabmeldung solcher Verbringungen, um sicherzustellen, dass solche Erzeugnisse nicht zur Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen innerhalb der Union führen.

(2)

Darüber hinaus sollten die in diesem Rechtsakt festgelegten Vorschriften den Unionsvorschriften über Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union Rechnung tragen, die in vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Rechtsakten der Union und insbesondere in der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (2) festgelegt sind, da sie sich bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen als wirksam erwiesen haben. Die in diesem Rechtsakt festgelegten Vorschriften sollten auch den Erfahrungen bei der Anwendung der in diesen früheren Rechtsakten enthaltenen Vorschriften Rechnung tragen, und die Vorschriften sollten an den mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für die Tiergesundheit angepasst werden.

(3)

In Artikel 166 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die allgemeinen Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, auch für die Verbringungen von Sendungen solcher Erzeugnisse innerhalb der Union, festgelegt. Insbesondere ist darin die Verantwortung der Unternehmer im Zusammenhang mit der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen geregelt, insbesondere wenn die zuständige Behörde am Ort der Erzeugung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen erlassen hat. Die Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen zu kontrollieren, liegt daher nicht nur in der Verantwortung der Unternehmer, sondern auch in der der zuständigen Behörde. Daher sollten die Unternehmer mit dieser Verordnung eindeutig verpflichtet werden, Sendungen solcher Erzeugnisse, die an Orten erzeugt oder verarbeitet werden, an denen Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, erst nach Genehmigung durch eine zuständige Behörde und vorbehaltlich etwaiger Bedingungen für diese Genehmigung zu verbringen.

(4)

In Artikel 168 der Verordnung (EU) 2016/429 werden bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Veterinärbescheinigungen festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, begleiten müssen, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Informationen zu erlassen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Informationsanforderungen in Bezug auf Veterinärbescheinigungen festgelegt werden, die Verbringungen von Sendungen solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, begleiten müssen, welche an Orten erzeugt und verarbeitet wurden, an denen Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Dies sollte Informationen über die Einhaltung aller Bedingungen umfassen, die die zuständige Behörde für Verbringungen solcher Sendungen festgelegt hat. Die in der vorliegenden Verordnung festzulegenden Informationsanforderungen sind in der Muster-Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu berücksichtigen, die in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt mit Bestimmungen für eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der AHL-Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Muster amtlicher Bescheinigungen, amtlicher Attestierungen und Erklärungen für bestimmte Kategorien von Landtieren und deren Zuchtmaterial festgelegt ist.

(5)

Artikel 169 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Vorschriften für die Vorabmeldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, in andere Mitgliedstaaten und ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zu den Informationsanforderungen für solche Vorabmeldungen und für Notfallverfahren für die Vorabmeldung bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES zu erlassen. Daher sollten in dieser Verordnung die Informationspflichten der Unternehmer in Bezug auf die Vorabmeldung festgelegt werden. Zur Harmonisierung der in der Vorabmeldung enthaltenen Informationen sollten in dieser Verordnung auch die Anforderungen an den Inhalt der Vorabmeldung auf der Grundlage der Situationen, in denen diese gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich ist, die Bedingungen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen müssen, damit sie in andere Mitgliedstaaten verbracht werden dürfen, sowie Einzelheiten zu den Notfallverfahren für solche Meldungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort alle erforderlichen Angaben über die Sendung erhält.

(6)

Da das System TRACES ein fester Bestandteil des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung (EU) 2017/625 ist‚ sollten die für das IMSOC gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (4) festgelegten Notfallregelungen gelten.

(7)

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein umfassendes Regelwerk für die tierseuchenrechtlichen Aspekte der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, für den Inhalt der Veterinärbescheinigung, die diese Sendungen begleiten muss, und für die Pflichten im Zusammenhang mit der Vorabmeldung festgelegt. Da diese Vorschriften parallel anzuwenden sind und zusammenhängen, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz sowie zur Vermeidung von Überschneidungen, nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union in folgender Hinsicht ergänzt:

a)

Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten;

b)

Informationsanforderungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Veterinärbescheinigung“);

c)

Informationsanforderungen in Bezug auf die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Vorabmeldung“);

d)

Notfallverfahren für die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES.

Artikel 2

Pflichten der Unternehmer, die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbringen

Unternehmer verbringen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, nur dann innerhalb der Union, wenn:

a)

solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt wurden; und

b)

die Sendungen die Bedingungen für die Genehmigung gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 3

Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen muss die Veterinärbescheinigung die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.

Artikel 4

Informationspflicht der Unternehmer zur Vorabmeldung von Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen den Mitgliedstaaten

In der Vorabmeldung übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen, und zwar für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Verfahren für Notfälle

Bei Stromausfällen oder anderen Störungen von TRACES befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit die Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).


ANHANG

Informationen, die die Veterinärbescheinigung enthalten muss, welche Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union begleitet

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs oder des Versandorts;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des Bestimmungsorts;

d)

Beschreibung des Erzeugnisses tierischen Ursprungs, einschließlich der folgenden Angaben:

i)

Kategorie des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687:

frisches Fleisch (falls erforderlich, Angabe der Kategorie);

Fleischerzeugnisse;

Tierdarmhüllen;

Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;

Milcherzeugnisse;

Eier;

Eiprodukte;

zusammengesetzte Erzeugnisse (Angabe der Zutaten tierischen Ursprungs)

ii)

Tierart, von der das Erzeugnis tierischen Ursprungs gewonnen wurde;

iii)

Mitgliedstaat oder Region der Herkunft der Rohstoffe;

iv)

Behandlung(en), der/denen das Erzeugnis tierischen Ursprungs unterzogen wurde;

v)

Kennzeichnung, die gegebenenfalls auf dem Erzeugnis tierischen Ursprungs angebracht wurde;

vi)

Ort und Datum der Erzeugung oder Verarbeitung;

e)

die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

f)

Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung; Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes; und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;

g)

Bezeichnung der gelisteten oder neu auftretenden Seuche, die den Verbringungsbeschränkungen in dem Betrieb, Lebensmittelbetrieb, der Zone am Versandort zugrunde liegt;

h)

Einzelheiten zur Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Genehmigung, und entweder:

i)

Titel und Datum der Veröffentlichung des von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts, in dem diese Bedingungen festgelegt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union; oder

ii)

Verweis auf den Rechtsakt oder die Anweisung, der/die von der zuständigen Behörde erlassen und veröffentlicht wurde und in dem/der die in Ziffer i genannten Bedingungen festgelegt sind.


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