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Document 32020R1727

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1727 der Kommission vom 18. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

C/2020/7915

OJ L 387, 19.11.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1727/oj

19.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1727 DER KOMMISSION

vom 18. November 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für eine einheitliche Anwendung der Voraussetzung nach Artikel 39 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex“) zu sorgen, gemäß dem der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf, sind einige Bestimmungen des Artikels 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) zu klären. Erstens muss klargestellt werden, dass die Voraussetzung in Bezug auf Verstöße erfüllt ist, wenn keine Verwaltungs- oder Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der festgestellt wird, dass eine der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren solche Verstöße begangen hat. Der Sachverhalt, der die Verstöße begründet, muss in den letzten drei Jahren eingetreten sein, auch wenn die Verwaltungs- oder Justizbehörde in einigen Fällen eine Entscheidung über diesen Sachverhalt fassen kann, nachdem die in Rede stehende Frist von drei Jahren abgelaufen ist. Zweitens muss klargestellt werden, dass die betreffenden schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften mit der Wirtschaftstätigkeit der unter Buchstabe b des genannten Artikels beschriebenen Personen in Zusammenhang stehen. Drittens muss klargestellt werden, welche Personen, bei denen es sich nicht um den Antragsteller handelt, abhängig von der Organisationsstruktur des Antragstellers im Hinblick auf die betreffende Voraussetzung geprüft werden müssen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn

a)

keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und

b)

keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:

i)

der Antragsteller,

ii)

Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und

iii)

Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


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