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Document 32020R1274

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1274 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Festsetzung einer pauschalen Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

C/2020/4262

OJ L 300, 14.9.2020, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1274/oj

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/24


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1274 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2020

zur Festsetzung einer pauschalen Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 185,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Übereinkünften im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) hat sich die Union verpflichtet, Spanien die Einfuhr von 300 000 Tonnen Sorghum pro Jahr zu gestatten.

(2)

Vom 1. Januar 2020 bis zum 26. April 2020 wurden 43 069 Tonnen Sorghum nach Spanien eingeführt. Während dieses Zeitraums galt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (3) ein Einfuhrzoll für Sorghum von Null. Seit dem 27. April 2020 und der Einführung eines positiven Einfuhrzolls für Sorghum gemäß der genannten Verordnung wurden 2 366 Tonnen Sorghum nach Spanien eingeführt.

(3)

Um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden, kann im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (4) eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet werden.

(4)

Um die Einfuhr von Sorghum nach Spanien bis Ende des Jahres 2020 zu erleichtern, ist auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll für die Sorghummengen, die im Rahmen des am 1. Januar 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 eröffneten Zollkontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen, eine pauschale Ermäßigung von 100 % anzuwenden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 wird eine pauschale Ermäßigung des Einfuhrzolls für Sorghum in Höhe von 100 % des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzolls für Sorghum angewendet. Diese Ermäßigung gilt für die verfügbaren Restmengen an Sorghum, die im Rahmen des am 1. Januar 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 eröffneten Zollkontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57).


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