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Document 32020R0691

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 174, 3.6.2020, p. 345–378 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/691/oj

3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/345


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/691 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1), insbesondere auf Artikel 176 Absatz 4, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Aquakulturbetriebe und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Systems innerhalb des neuen Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sicherzustellen, müssen somit ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(2)

Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die bereits in Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthaltenen Bestimmungen ergänzen, die sich auf die Zulassung von Aquakulturbetrieben beziehen, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, die ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sowie auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse von Aquakulturbetrieben und auf die Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Aquakulturbetrieben und von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern.

(3)

Darüber hinaus trägt diese Verordnung der Tatsache Rechnung, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) mit Wirkung ab dem 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten Betriebe und Unternehmer, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 registriert oder zugelassen wurden, gemäß der genannten Verordnung als registriert bzw. zugelassen und unterliegen den in der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen.

(4)

Dementsprechend sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich der notwendigen Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.

(5)

Da sich alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, beziehen und parallel anzuwenden sind, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Überschneidungen nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung entsprechen.

(6)

Gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen, wenn sie Aquakulturtiere im Hinblick auf eine Verbringung aus diesen Betrieben halten, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren. Da ein breites Spektrum von Aquakulturbetrieben in diese Kategorie fällt, sieht Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten Unternehmer bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht ausnehmen können, sofern von diesen Aquakulturbetrieben kein erhebliches Seuchenrisiko ausgeht. Darüber hinaus ist in Artikel 176 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht auszunehmen, sofern auch diese Aquakulturbetriebe kein erhebliches Risiko darstellen.

(7)

Das von einem Aquakulturbetrieb ausgehende Risiko hängt von der Tätigkeit des Aquakulturbetriebs und vom Bestimmungsort und der vorgesehenen Verwendung der Aquakulturtiere oder der in dem Betrieb hergestellten Erzeugnisse aus Aquakulturtieren ab. Einige Aquakulturbetriebe sind bereits für verschiedene Zwecke zugelassen worden, z. B. Aquakulturbetriebe, die im Einklang mit den Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurden. In bestimmten Situationen erhalten Aquakulturbetriebe wie Reinigungs- und Versandzentren oder Umsetzgebiete nur Weichtiere aus dem epidemiologischen Gebiet, in dem sich der jeweilige Aquakulturbetrieb selbst befindet. Solche Aquakulturbetriebe stellen unter dem Aspekt der Tiergesundheit ein unerhebliches Risiko dar. Andere Aquakulturbetriebe üben ebenfalls Tätigkeiten mit geringem Risiko aus, beispielsweise halten sie Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern, nachdem sie sie aus Laichfischbeständen produziert haben, die aus dem Wasserkörper am Ort des Aquakulturbetriebs stammen, oder sie halten Aquakulturtiere in extensiv bewirtschafteten Teichen für den menschlichen Verzehr oder für die Freisetzung in offenen Gewässern.

(8)

In dieser Verordnung muss festgelegt werden, unter welchen spezifischen Bedingungen Aquakulturbetrieben eine Ausnahme von der Zulassungspflicht ermöglicht werden sollte. In bestimmten Fällen sollten Ausnahmeregelungen nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sein, die Aquakulturtiere innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats verbringen, nicht jedoch auf Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten verbringen. Ausnahmen von der Zulassungspflicht eines Aquakulturbetriebs sollten allerdings ausschließlich dann in Betracht gezogen werden, wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, bei der zumindest geprüft wurde, ob für Aquakulturtiere in dem betreffenden Aquakulturbetrieb das Risiko der Ansteckung mit einer Wassertierseuche oder der Verbreitung einer Wassertierseuche über das Wasser oder bei Verbringungen besteht, und sich dieses Risiko als unerheblich erwiesen hat. Einzelheiten zu zusätzlichen Risikofaktoren, die die zuständige Behörde bei dieser Risikobewertung prüfen kann, sind in Anhang VI Teil I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) festgelegt. Daher sollten die ergänzenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung mit den Vorschriften der genannten delegierten Verordnung im Einklang stehen.

(9)

Bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben stellen allerdings ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Wassertierkrankheiten dar. In dieser Verordnung sollten die betreffenden Arten von Aquakulturbetrieben spezifiziert werden, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Unternehmer dieser Aquakulturbetriebe eine Zulassung erforderlich ist. Betroffen sind unter anderem Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen sowie in geschlossenen Systemen halten, von deren Handel innerhalb der Union oder mit Drittstaaten aufgrund der Verbringungsmuster möglicherweise ein Seuchenrisiko ausgeht. Weitere Arten von Aquakulturbetrieben, deren Seuchenausbreitungsrisiko dadurch gemindert werden sollte, dass sie von den zuständigen Behörden zugelassen werden müssen, sind Quarantänebetriebe, Betriebe, die Überträgerarten so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, sowie Schiffe und andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere behandelt oder anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen werden.

(10)

Gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde Unternehmern für Gruppen von Aquakulturbetrieben eine Zulassung erteilen. Die ergänzenden Vorschriften dieser Verordnung sollten daher gegebenenfalls auch für derartige Gruppen gelten, und es sollte festgelegt werden, wie im Einzelnen die Vorschriften auf die Gruppe und innerhalb der Gruppe anzuwenden sind.

(11)

Alle Unternehmer von Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben müssen der zuständigen Behörde die Informationen zur Verfügung stellen, die für eine Zulassung gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich sind. Bezüglich des Schutzes vor biologischen Gefahren sollten Unternehmer in diesem Zusammenhang der zuständigen Behörde einen schriftlichen Plan vorlegen, der im Laufe des Zulassungsverfahrens geprüft wird. Diese Anforderung sollte sowohl für einzelne Aquakulturbetriebe als auch für Gruppen von Aquakulturbetrieben unabhängig von der jeweiligen Größe gelten, allerdings sollte der Umfang des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs bzw. der jeweiligen Gruppe von Aquakulturbetrieben sowie nach den Maßnahmen richten, die zur Minderung des damit verbundenen Seuchenrisikos erforderlich sind.

(12)

Bestimmte Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sollten sich auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang VI Teil I Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt wird. Ohne eine solche Beteiligung sollten Aquakulturbetriebe bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben nicht zugelassen werden. Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/429 können bei der risikobasierten Überwachung die von den Unternehmern selbst durchgeführte Überwachung gemäß Artikel 24 und die Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Zur Ressourcenmaximierung kann die risikobasierte Überwachung auch gleichzeitig mit der Überwachung im Zusammenhang mit bestimmten gelisteten Seuchen durchgeführt werden.

(13)

Die Häufigkeit risikobasierter Überwachungen sollte sich danach richten, ob das Risiko des Aquakulturbetriebs nach einer Bewertung der betrieblichen Situation von der zuständigen Behörde als „hoch“, „mittel“ oder „gering“ eingestuft wurde. Die Faktoren, die von der zuständigen Behörde bei der Risikoeinstufung von Betrieben zu berücksichtigen sind, sowie die mit den einzelnen Risikostufen verbundene Überwachungshäufigkeit sind in Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. Durch Einbeziehung von Aquakulturbetrieben, die nicht gelistete Arten halten, deren Risiko aber aufgrund ihrer umfangreichen Handelstätigkeit in dem risikobasierten Überwachungsprogramm als „hoch“ eingestuft wird, sollen die Chancen der Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Seuchen maximiert werden‚ falls diese bei Aquakulturtieren dieser nicht gelisteten Arten auftreten sollten.

(14)

Da die risikobasierte Überwachung auch in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführt wird, muss festgelegt werden, wie dies auf Gruppenebene zu geschehen hat, damit das Ergebnis der Überwachung epidemiologisch aussagekräftig ist. Dementsprechend sollte die vorliegende Verordnung Bestimmungen darüber enthalten, welchen Ansatz die zuständige Behörde bei der Durchführung einer solchen Überwachung verfolgen sollte.

(15)

Abgesehen von der Verpflichtung, dass Unternehmer der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren vorzulegen haben und bestimmte Aquakulturbetriebe sich an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen müssen, sollten zulassungspflichtige Aquakulturbetriebe auch bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Einrichtungen und ihrer Ausrüstung erfüllen. Daher sollte die besondere Kombination von Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, an die Überwachung sowie an Einrichtungen und Ausrüstung, die für eine bestimmte Kategorie von Aquakulturbetrieben oder für eine bestimmte Kategorie von Gruppen von Aquakulturbetrieben gelten, in dieser Verordnung verankert werden.

(16)

Nach Artikel 178 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den Status eines geschlossenen Aquakulturbetriebs erhalten wollen, Aquakulturtiere erst dann in ihren Aquakulturbetrieb oder aus diesem heraus verbringen, wenn ihnen der betreffende Status von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährt wurde. Da diese Aquakulturbetriebe Aquakulturtiere untereinander mit geringeren Auflagen verbringen dürfen als andere Arten von Aquakulturbetrieben, sollten sie einen Tierarzt unter Vertrag haben, der die Tätigkeiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs überwacht und für dessen Gesundheitsüberwachung verantwortlich ist, sodass die entsprechenden Betriebe einander verlässliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit bieten können. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe festgelegt werden; entsprechende Bestimmungen sollten in der vorliegenden Verordnung formuliert werden.

(17)

In Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Zulassung von Betrieben geregelt, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Diese Aquakulturbetriebe erleichtern die hygienische Schlachtung und hygienische Verarbeitung von Wassertieren, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sein könnten. Sie stellen daher ein erhebliches Seuchenrisiko dar und sollten von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Während der Zeiträume, in denen diese Aquakulturbetriebe Wassertiere erhalten, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sollten sie strenge Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger nicht ohne angemessene Aufbereitung in offene Gewässer freigesetzt werden. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der genannten Verordnung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung dieser Aquakulturbetriebe festgelegt werden; dementsprechend sollten diese ergänzenden Vorschriften auch in der vorliegenden Verordnung enthalten sein.

(18)

Bestimmte Reinigungszentren, Umsetzgebiete und Versandzentren für lebende Weichtiere sollten als Aquakulturbetriebe gelten, die gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Zulassungspflicht unterliegen. Diese Betriebe, die lebende Weichtiere aus einem anderen als ihrem eigenen epidemiologischen Gebiet erhalten, stellen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen dar und sollten während des Zulassungsverfahrens entsprechend behandelt werden. In dieser Verordnung sollten daher diesbezüglich ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(19)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (5) enthält Definitionen für Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E und sieht vor, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. Nach dieser Tabelle sind bestimmte Wassertierarten, die in Spalte 4 der Liste aufgelistet sind, nur dann als Vektoren anzusehen, wenn sie in einem Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem auch die in Spalte 3 genannten Arten gehalten werden, bzw. — bei wild lebenden Wassertieren — wenn sie in einem natürlichen Habitat einer in Spalte 3 aufgeführten Art ausgesetzt waren. Werden diese Arten jedoch anschließend für einen angemessenen Zeitraum isoliert von den in Spalte 3 aufgeführten Arten und von infizierten Wasserquellen gehalten, gelten sie nicht mehr als Vektoren. Kann dieser Isolierungszeitraum nicht in einem gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zugelassenen Quarantänebetrieb durchgeführt werden, dürfen die betreffenden Wassertiere stattdessen in einer anderen Art von Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem zwar nicht alle für Quarantänebetriebe erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden, die Tiere jedoch so lange isoliert von potenziellen Pathogenen gehalten werden, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte mit ergänzenden Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe. Dementsprechend sollten diese Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(20)

In Artikel 185 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die zusätzlichen Informationen zu erlassen, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufzunehmen sind, sowie in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Verzeichnisse. Vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Datenschutzvorschriften sollten die Informationen, die von der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden, den Anforderungen gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung tragen, die ihrerseits weitgehend den Informationen entsprechen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission (7) bereits in einem öffentlichen Verzeichnis bereitgestellt haben.

(21)

In das öffentliche Verzeichnis der zuständigen Behörde sollten jedoch auch spezifischere Informationen zum Gesundheitsstatus jedes zugelassenen Betriebs aufgenommen werden, um einen sicheren Handel zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass Interessenträger erfahren, ob ein bestimmter Aquakulturbetrieb frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C ist, ob in einem Aquakulturbetrieb ein Programm zur Tilgung einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C oder ein Programm zur Überwachung auf eine spezifische Seuche der Kategorie C durchgeführt wird oder ob der Aquakulturbetrieb keinen dieser Gesundheitsstatus aufweist. Angesichts der umfangreichen Anforderungen, die die vorliegende Verordnung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen über zugelassene Aquakulturbetriebe enthält, sollte die Entscheidung 2008/392/EG durch diese Verordnung aufgehoben werden.

(22)

In den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Mindestaufzeichnungspflichten für Unternehmer von Aquakulturbetrieben festgelegt. Da Wassertiere in der Regel nicht individuell identifiziert werden können, sind Aufzeichnungen über ihre Erzeugung und Verbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn die Aufzeichnungspflichten für Unternehmer verschiedener Arten von Aquakulturbetrieben einige gemeinsame Elemente aufweisen, sollten in bestimmten Arten von Aquakulturbetrieben Aufzeichnungen geführt werden, die auf diese Betriebe und die spezifische Art ihrer Aquakulturtätigkeit abgestimmt sind. Da Artikel 189 Absatz 1 der genannten Verordnung vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen erlassen kann, sollten in der vorliegenden Verordnung für die verschiedenen Arten zugelassener Aquakulturbetriebe unterschiedliche Aufzeichnungspflichten festgelegt werden.

(23)

In Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 wird für Transportunternehmer, die Wassertiere, welche für Aquakulturbetriebe bestimmt sind, und Wassertiere, die zwischen Habitaten verbracht werden, befördern, der Mindestumfang an Aufzeichnungspflichten festgelegt. Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, stellen ein besonderes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen dar; daher ist es unerlässlich, dass diese Unternehmer Aufzeichnungen führen, um die Rückverfolgbarkeit der von ihnen beförderten Wassertiere sicherzustellen und einen schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchführen. Dementsprechend sollten in dieser Verordnung ergänzende Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten dieser Transportunternehmer festgelegt werden.

(24)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, und auf Transportunternehmer, die Wassertiere befördern.

(2)   In Teil II werden Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt:

a)

in Titel I Kapitel 1: Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Wassertierkrankheiten darstellen, durch die zuständige Behörde, und bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko für diese Seuchen darstellen;

b)

in Titel I Kapitel 2: Anforderungen an Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sowie die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde;

c)

in Titel II Kapitel 1: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse der Aquakulturbetriebe, die gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert sind;

d)

in Titel II Kapitel 2: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe;

e)

in Titel III Kapitel 1: Aufzeichnungspflichten von durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmern von Aquakulturbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen;

f)

in Titel III Kapitel 2: Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, zusätzlich zu den in Artikel 188 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen.

(3)   Teil III enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinie 2006/88/EG und die Entscheidung 2008/392/EG, was die Registrierung und die Zulassung von Aquakulturbetrieben angeht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„extensiv bewirtschafteter Teich“ einen traditionellen Teich oder eine traditionelle Lagune, der oder die natürlich oder künstlich sein kann, wobei die Nahrungsquelle für die in diesen Teichen oder Lagunen gehaltenen Tiere außer unter außergewöhnlichen Umständen natürlicher Art ist und keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern;

2.

„Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind;

3.

„Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken für den menschlichen Verzehr bestimmter Weichtiere;

4.

„Umsetzgebiet“ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird;

5.

„isoliert“ die Haltung von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb, in dem sie weder direkt durch gemeinsame Haltung noch indirekt durch die Wasserversorgung mit anderen Wassertierarten in Berührung kommen;

6.

„geschlossenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor es in offene Gewässer abgeleitet wird;

7.

„offenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer direkt in offene Gewässer abgeleitet werden, ohne dass sie zuvor aufbereitet werden, um Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen zu inaktivieren;

8.

„epidemiologisches Gebiet“ ein definiertes geografisches Gebiet, in dem die Wassertiere denselben Gesundheitsstatus aufweisen und demselben Risiko einer Ansteckung mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche ausgesetzt sind;

9.

„Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ einen dokumentierten Plan, aus dem hervorgeht, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb eindringt, sich darin ausbreitet und von dort übertragen wird; der Plan berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des Betriebs und weist Maßnahmen aus, mit denen die ermittelten biologischen Gefahren gemindert werden können;

10.

„gemeinsame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren“ die Maßnahmen im Rahmen eines Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren, der für die einzelnen Aquakulturbetriebe einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgearbeitet wurde und der von diesen umgesetzt wurde;

11.

„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesen wurde;

12.

„individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben zuweist, den bzw. die sie gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen hat;

13.

„Schiffsidentifizierungsnummer der IMO“ eine individuelle Nummer, die Seeschiffen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zugewiesen wird;

14.

„Hygieneschranke“ Schuhdesinfektion, Händedesinfektion, Bekleidungswechsel oder andere Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, durch die Hindernisse geschaffen werden sollen, damit sich die Seuche nicht in einen Aquakulturbetrieb hinein, innerhalb eines Aquakulturbetriebs oder aus einem Aquakulturbetrieb heraus ausbreitet;

15.

„Erzeugungseinheiten“ Wannen, Teiche, Fließkanäle, Tanks, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten;

16.

„erhöhte Mortalität“ unerklärliche Todesfälle, die über dem Niveau liegen, das für den jeweiligen Aquakulturbetrieb bzw. die Gruppe von Aquakulturbetrieben unter den vorherrschenden Bedingungen als normal gilt;

17.

„Überwachungsprogramm“ ein freiwilliges Programm von Tests und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Bezug auf eine Seuche der Kategorie C in einem Aquakulturbetrieb durchgeführt werden, der nicht an einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ teilnimmt, in dem die Tests jedoch darauf hindeuten, dass der Aquakulturbetrieb nicht mit dieser Seuche der Kategorie C infiziert ist.

TEIL II

REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN

TITEL I

ZULASSUNG VON UNTERNEHMERN VON AQUAKULTURBETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

KAPITEL 1

Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko für die Seuchenausbreitung darstellen, sowie Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Artikel 3

Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen

(1)   Abweichend von Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Aquakulturbetriebe zu beantragen:

a)

Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden;

b)

extensiv bewirtschaftete Teiche, in denen Aquakulturtiere zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden;

c)

Reinigungszentren, die

i)

entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und

ii)

Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet;

d)

Versandzentren, die

i)

entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und

ii)

Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet;

e)

Umsetzgebiete, die

i)

entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und

ii)

Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb sich selbst befindet.

(2)   Ausnahmen von der Verpflichtung, bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Zulassung zu beantragen, gelten nur für Aquakulturbetriebe, aus denen keine Aquakulturtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, mit Ausnahme von Weichtieren für den direkten menschlichen Verzehr und wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat,

a)

bei der sie mindestens die Risikofaktoren gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 berücksichtigt; und

b)

bei der sie festgestellt hat, dass sich das Risiko, dass sich die Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche anstecken oder diese verbreiten, als unerheblich erwiesen hat.

Artikel 4

Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen

Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die Zulassung beantragen:

a)

Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere;

b)

Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten;

c)

Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen;

d)

Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen Systemen halten;

e)

Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden.

KAPITEL 2

Anforderungen und Erteilung der Zulassung an Aquakulturbetriebe

Artikel 5

Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen

Die zuständige Behörde lässt Aquakulturbetriebe gemäß den Artikeln 7 sowie 9 bis 19 bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 nur dann zu, wenn die betreffenden Unternehmer einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren erstellt und dokumentiert haben, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Es wird ermittelt, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb oder eine Gruppe von Aquakulturbetrieben eindringen, sich darin ausbreiten und von dort in die Umwelt oder in andere Aquakulturbetriebe übertragen werden kann.

b)

Den Gegebenheiten des einzelnen Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben wird Rechnung getragen, und zu jedem erkannten Risiko für die biologische Sicherheit werden Risikominderungsmaßnahmen ausgewiesen.

c)

Bei der Erstellung dieses Plans für den Aquakulturbetrieb oder für die Gruppe von Aquakulturbetrieben werden die in Anhang I Teile 1 bis 7 und Teile 9 bis 12 Nummer 1 Buchstabe a und Teil 8 Nummer 1 Buchstabe b genannten Punkte geprüft bzw. gegebenenfalls berücksichtigt.

Artikel 6

Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm

(1)   Die zuständige Behörde erteilt Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß den Artikeln 7, 17 und 18 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 1 dieser Verordnung.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt Gruppen von Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 2 dieser Verordnung.

(3)   Bei der Erteilung der Zulassung von Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Punkte und nimmt sie in das risikobasierte Überwachungsprogramm auf:

a)

das Ergebnis der vom Unternehmer im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Überwachung;

b)

die bei den von einem Tierarzt durchgeführten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 erhaltenen Informationen, wenn die Unternehmer diese Informationen verfügbar machen.

Artikel 7

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 12 bis 19, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 1 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 8

Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 2 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für die Aquakulturbetriebe der Gruppe;

c)

Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 9

Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass geschlossene Aquakulturbetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 10 in Bezug auf Regelungen für Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen durchgeführt werden, und auf die Sicherstellung der Dienste eines Betriebstierarztes;

b)

Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf Überwachung und Seuchenbekämpfung;

d)

Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 10

Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

Vor der Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde müssen Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

a)

Regelungen für die Durchführung tierärztlicher Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen des geschlossenen Aquakulturbetriebs oder in einem Labor festlegen;

b)

durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Betriebstierarztes sicherstellen, der für Folgendes zuständig ist:

i)

die Aufsicht über die Tätigkeiten des geschlossenen Aquakulturbetriebs und die Einhaltung der Anforderungen an die Zulassung gemäß Artikel 9;

ii)

die Überprüfung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans mindestens einmal pro Jahr.

Artikel 11

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 12

Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 5 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 13

Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 6 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 6 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 14

Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Umsetzgebiete, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 7 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 7 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 15

Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Quarantänebetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 8 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 8 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

c)

Anhang I Teil 8 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 16

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 9 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 9 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

c)

Anhang I Teil 9 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 17

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 10 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 10 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 18

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung;

b)

Anhang I Teil 11 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

c)

Anhang I Teil 11 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 19

Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß

a)

Anhang I Teil 12 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)

Anhang I Teil 12 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

TITEL II

VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE REGISTRIERTER UND ZUGELASSENER AQUAKULTURBETRIEBE

KAPITEL 1

Von der zuständigen Behörde geführte Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe

Artikel 20

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb, den sie registriert, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis der Aquakulturbetriebe auf:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Betriebs;

b)

das Datum der Registrierung durch die zuständige Behörde;

c)

die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des Aquakulturbetriebs;

d)

eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung des Betriebs;

e)

die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere;

f)

die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden können;

g)

den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;

h)

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

KAPITEL 2

Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Aquakulturbetriebe

Artikel 21

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb oder jede Gruppe von Aquakulturbetrieben, den bzw. die sie zulässt, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe auf:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs;

b)

das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer möglichen Aussetzung oder Entziehung der Zulassung durch die zuständige Behörde;

c)

die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zugelassenen Aquakulturbetriebs bzw. der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben;

d)

eine Beschreibung der relevanten Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs;

e)

die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehaltenen Aquakulturtiere;

f)

die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden können;

g)

den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden, wenn dieser bzw. diese nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;

h)

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus der Aquakulturtiere, die in entsprechend Artikel 181 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden, in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite auf.

Diese aktuellen Gesundheitsinformationen umfassen mindestens den Gesundheitsstatus des Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben im Hinblick auf alle relevanten gelisteten Seuchen und alle relevanten Kategorien derselben; und zwar,

a)

ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben frei von einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C ist,

b)

ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem Programm zur Tilgung einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C teilnimmt,

c)

ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem freiwilligen Programm zur Überwachung auf eine Seuche der Kategorie C teilnimmt, oder

d)

alle sonstigen Informationen, die sich auf eine Seuche der Kategorie B, der Kategorie C oder der Kategorie D beziehen, ausgenommen die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c.

TITEL III

PFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN, DIE ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN BESTEHEN

KAPITEL 1

Von Unternehmern registrierter oder zugelassener Aquakulturbetriebe zu führende Aufzeichnungen

Artikel 22

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer registrierter Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

Einzelheiten zu Untersuchungen, die infolge einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;

c)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

d)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 23

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des Aquakulturbetriebs;

c)

Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden;

e)

Angaben zu Verbringungen aus dem Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse aus Aquakulturtieren und — falls Aquakulturtiere verbracht werden — die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs oder

ii)

bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

f)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 24

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben innerhalb einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung der Gruppe von Aquakulturbetrieben;

c)

Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs für alle Aquakulturtiere, die aus einem Aquakulturbetrieb außerhalb der Gruppe eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden;

e)

Angaben zu Verbringungen aus der Gruppe von Aquakulturbetrieben, darunter

i)

die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Aquakulturtieren gewonnen werden, und, falls Aquakulturtiere verbracht werden, die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs, wenn Aquakulturtiere in einen anderen Betrieb außerhalb der Gruppe versandt werden, oder

ii)

bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

f)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

g)

Einzelheiten zu dem herangezogenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

(2)   Der Unternehmer einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, muss die Informationen laut Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels im Namen jedes Aquakulturbetriebs der Gruppe erfassen und aufbewahren.

Artikel 25

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs;

b)

Angaben zu Verbringungen in den und aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer der Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetriebe aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind oder an einen anderen Aquakulturbetrieb versandt wurden;

c)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Aquakulturtiere an den geschlossenen Aquakulturbetrieb liefern oder dort abholen;

d)

Einzelheiten zur Durchführung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans sowie zu dessen Ergebnissen;

e)

Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests und von Nekropsieuntersuchungen, die im Rahmen von Untersuchungen aufgrund einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden;

f)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Impfung oder Behandlung von Aquakulturtieren gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c;

g)

Angaben zur Isolierung oder Quarantäne von eintreffenden Aquakulturtieren; gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie einschlägige Beobachtungen, die während der Isolierung oder Quarantäne gemacht wurden;

h)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den geschlossenen Aquakulturbetrieb;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Artikel 26

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, eingesetzt wird;

d)

Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;

e)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, liefern;

f)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 27

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Reinigungszentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Reinigungszentrums;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Reinigungszentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Reinigungszentrum eingesetzt wird;

d)

Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;

e)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 28

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Versandzentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Versandzentrums;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Versandzentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Versandzentrum eingesetzt wird;

d)

Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems;

e)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 29

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Umsetzgebiete folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Umsetzgebiets;

b)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Umsetzgebiet sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

c)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 30

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Quarantänebetriebs;

b)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Quarantänebetrieb versandt wurden;

c)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder

ii)

die Lage des Habitats, in dem Aquakulturtiere freigesetzt worden sind;

d)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Quarantänebetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

e)

Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;

f)

die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehen;

g)

gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während der Isolierung oder der Quarantäne gemacht wurden;

h)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Quarantänebetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

i)

Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Umweltparameter in dem zugelassenen Quarantänebetrieb den Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche(n) begünstigen;

j)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 31

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder

ii)

die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Aquakulturbetrieb versandt wurden;

c)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter

i)

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder

ii)

bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden;

d)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen;

e)

Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen;

f)

die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehen;

g)

gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des 90-tägigen Isolierungszeitraums gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 gemacht wurden;

h)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 32

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs;

c)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind;

e)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

f)

Name und Anschrift der Transportunternehmer, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Artikel 33

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs;

b)

die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs;

c)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen;

d)

Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind;

e)

Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

f)

Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden;

i)

gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Artikel 34

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Schiffs oder der anderen mobilen Räumlichkeiten;

b)

die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Aquakulturtiere auf das zugelassene Schiff oder in andere zugelassene mobile Räumlichkeiten;

c)

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer jedes Aquakulturbetriebs, in dem Aquakulturtiere auf- und abgeladen wurden;

d)

die Daten und Orte, an denen die Schiffe oder anderen mobilen Räumlichkeiten vor dem Aufladen mit Wasser befüllt wurden bzw. dieses gegebenenfalls zwischen dem Auf- und Abladen ausgetauscht wurde;

e)

gegebenenfalls Einzelheiten zum Verlauf der zwischen den betreffenden Aquakulturbetrieben zurückgelegten Strecke;

f)

Einzelheiten zu allen Behandlungen oder tierhaltungsbezogenen Verfahren, die auf dem zugelassenen Schiff oder in den anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten durchgeführt werden;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Schiff oder die anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

KAPITEL 2

Von Transportunternehmern zu führende Aufzeichnungen

Artikel 35

Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, für jedes zur Verbringung von Wassertieren eingesetzte Transportmittel folgende Informationen erfassen und aufbewahren:

a)

bei Beförderungen auf dem Landweg das Nummernschild, bei Beförderungen auf dem Seeweg die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO und bei sonstigen Transportmitteln, mit denen Wassertiere transportiert werden, ein anderes Mittel zur eindeutigen Identifizierung;

b)

die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Wassertiere im Herkunftsaquakulturbetrieb oder -habitat;

c)

den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer aller besuchten Aquakulturbetriebe;

d)

die Lage jedes Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden;

e)

die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Wassertiere im Bestimmungsaquakulturbetrieb oder -habitat;

f)

die Daten, Uhrzeiten und Orte des Wasseraustauschs, falls dieser erfolgt ist;

g)

den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das Transportmittel sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans;

h)

die Referenznummern der Begleitdokumente der Sendungen von Wassertieren.

TEIL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Die Entscheidung 2008/392/EG wird mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben.

Verweise auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 37

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle bestehenden Aquakulturbetriebe und Unternehmer im Sinne von Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die in den Anwendungsbereich der Artikel 20 und 21 der vorliegenden Verordnung fallen, bis zum 21. April 2021 die nach den Artikeln 20 und 21 erforderlichen Informationen für jeden dieser Aquakulturbetriebe und Unternehmer in die von zuständigen Behörden geführten Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufgenommen werden.

Artikel 38

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Entscheidung 2008/392/EG der Kommission von 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 12).


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON AQUAKULTURBETRIEBEN IM SINNE VON TEIL II TITEL I KAPITEL 2

TEIL 1

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 7

1.

Für die in Artikel 7 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Brütereieinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden.

v)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beseitigt werden.

vii)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.

ix)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Wassertiere im Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 7 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

b)

Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.

e)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 2

Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 8

1.

Für die in Artikel 8 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, daraus verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um; bei der Erstellung ihres Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren müssen die Unternehmer folgende Punkte berücksichtigen:

i)

An kritischen Stellen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Brütereieinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung im jeweiligen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden.

v)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in jedem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)

Tote Aquakulturtiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

vii)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in allen Aquakulturbetrieben am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.

ix)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Verantwortlich für die Durchführung der in dem Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren festgelegten Maßnahmen ist

i)

der Unternehmer jedes einzelnen Aquakulturbetriebs einer gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben;

ii)

der Unternehmer einer gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

b)

Jeder Aquakulturbetrieb der Gruppe muss gute Hygienestandards aufweisen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Ausrüstung und Einrichtungen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.

e)

In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe muss für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 3

Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe im Sinne von Artikel 9

1.

Für die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von geschlossenen Aquakulturbetrieben gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben geschlossenen Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese mithilfe von Hygieneschranken voneinander getrennt sein.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Besucher müssen Schutzkleidung und Schuhe tragen, die vom Unternehmer bereitgestellt werden.

v)

Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden.

vi)

Tote Tiere müssen entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

vii)

Die Geräte in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb müssen mit angemessener Häufigkeit gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Wenn geschlossene Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten, müssen diese Eier, wenn es biologisch durchführbar ist und dem keine Forschungsinteressen entgegenstehen, bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden.

ix)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Aquakulturtiere in dem Betrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des geschlossenen Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Es muss ein Seuchenüberwachungsplan umgesetzt werden, der geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Aquakulturtiere umfasst; je nach Anzahl und Art der Aquakulturtiere in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und der epidemiologischen Situation in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in dessen Umgebung muss dieser Plan in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen aktualisiert werden.

b)

Aquakulturtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden.

c)

Gegebenenfalls werden Aquakulturtiere gegen übertragbare Seuchen geimpft und behandelt.

3.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe d gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Grenzen der geschlossenen Aquakulturbetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Wassertieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden.

b)

Erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von Aquakulturtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben eingeführt wurden.

c)

Es müssen geeignete Mittel zur Isolierung von Aquakulturtieren zur Verfügung stehen.

d)

Tanks und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass

i)

ein Kontakt zu Wassertieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und möglicherweise erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;

ii)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

e)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

f)

Der geschlossene Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.

g)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

h)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

i)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb abgeleiteten Abwässer so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist.

TEIL 4

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Sinne von Artikel 11

1.

Für die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, gemäß Artikel 5 um, wobei dieser Plan mindestens folgende Punkte umfassen muss, wenn Tiere, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind, in den Räumlichkeiten des Betriebs geschlachtet oder verarbeitet werden:

i)

Die Anwesenheit von Besuchern im Betrieb ist zu vermeiden; sind Besuche unvermeidlich, müssen die Besucher kontrolliert werden, und der Unternehmer muss Schutzkleidung und Schuhe bereitstellen, die nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.

ii)

Das Personal des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, muss Arbeitskleidung und -schuhe tragen, die mit angemessener Häufigkeit zu reinigen und zu desinfizieren ist.

iii)

Es muss ein geeignetes Desinfektionssystem vorhanden sein, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, angemessen aufbereitet und somit alle vorhandenen Seuchenerreger vor der Entsorgung des Wassers inaktiviert werden.

iv)

Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte vorhanden sein. Solche Nebenprodukte werden gemäß Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet.

v)

Vor dem Eintreffen neuer Sendungen von Wassertieren zu Verarbeitungszwecken müssen geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.

vi)

Es muss mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt werden, dass alle Transportmittel und die dazugehörigen Transportbehälter/Container, die zur Lieferung von Wassertieren an einen Betrieb verwendet werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, vor dem Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

b)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche abgeleiteten Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mit der Art der Produktionstätigkeiten vereinbar ist.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

TEIL 5

Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren im Sinne von Artikel 12

1.

Für die in Artikel 12 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Reinigungszentren gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Reinigungszentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Reinigungszentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

iv)

Besucher des Reinigungszentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Reinigungszentrum bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Reinigungszentrum mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Zentrums reinigen und desinfizieren.

v)

Die Ausrüstung in dem Reinigungszentrum muss am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

vi)

Abwässer aus dem Reinigungszentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper entsorgt werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Reinigungszentren gemäß Artikel 12 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Das Reinigungszentrum muss für gute Hygienestandards sorgen.

b)

Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

e)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung bereitgestellt werden, damit die aus dem Reinigungszentrum abgeleiteten Abwässer bei Bedarf aufbereitet werden können, um die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sicherzustellen.

TEIL 6

Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren im Sinne von Artikel 13

1.

Für die in Artikel 13 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Versandzentren gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Versandzentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Versandzentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

iv)

Besucher des Versandzentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Betrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Betrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

v)

Die Ausrüstung in dem Versandzentrum muss nach der Abwicklung des Versands gereinigt und desinfiziert werden.

vi)

Abwässer aus dem Versandzentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper entsorgt werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Versandzentren gemäß Artikel 13 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Das Versandzentrum muss für gute Hygienestandards sorgen.

b)

Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

e)

Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit die aus dem Versandzentrum abgeleiteten Abwässer bei Bedarf aufbereitet werden können, um die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sicherzustellen.

TEIL 7

Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten im Sinne von Artikel 14

1.

Für die in Artikel 14 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Umsetzgebieten gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Umsetzgebiet sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Umsetzgebiet verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

iv)

Besucher des Umsetzgebiets, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Umsetzgebiet bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Umsetzgebiet mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Gebiets reinigen und desinfizieren.

v)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Umsetzgebiet am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

2.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Umsetzgebieten gemäß Artikel 14 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen:

a)

Soweit möglich, muss das Umsetzgebiet für gute Hygienestandards sorgen.

b)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und gegebenenfalls von Einrichtungen muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Umsetzgebiets berücksichtigt werden müssen.

TEIL 8

Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben im Sinne von Artikel 15

1.

Für die in Artikel 15 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Quarantänebetrieben für Wassertiere gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Quarantänebetrieb muss sich in sicherer Entfernung von anderen Quarantänebetrieben, Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben befinden, wobei diese von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegte Entfernung der Epidemiologie der relevanten gelisteten und neu auftretenden Seuchen Rechnung tragen muss.

b)

Der Unternehmer setzt den in Artikel 5 vorgesehenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren um, der mindestens folgende Punkte umfassen muss:

i)

An den im Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren ausgewiesenen kritischen Stellen sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Quarantänebetriebs mehrere Quarantäneeinheiten vorhanden, muss mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese epidemiologisch voneinander getrennt bleiben.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Quarantänebetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Quarantäneeinheiten innerhalb des Quarantänebetriebs gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Betrieben gemeinsam genutzt werden.

v)

Der Quarantänebetrieb darf nur von hierzu ermächtigten Personen betreten werden.

vi)

Personen, die den Quarantänebetrieb betreten, müssen die Schutzkleidung und die Schuhe tragen, die dort bereitgestellt werden; diese müssen nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.

vii)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Quarantäneeinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 beseitigt werden.

viii)

Sämtliche Ausrüstung in den Quarantänebetrieben muss am Ende jedes Quarantänezeitraums gereinigt und desinfiziert werden.

ix)

Der erforderliche Quarantänezeitraum muss beginnen, wenn das letzte Wassertier der unter Quarantäne gestellten Kohorte eintrifft.

x)

Am Ende des Quarantänezeitraums muss jede Quarantäneeinheit von Tieren geräumt sowie gereinigt und desinfiziert und mindestens sieben Tage vor dem Eintreffen neuer Wassertiere frei von Tieren gehalten werden.

xi)

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Wassertieren zu vermeiden.

xii)

Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb freigesetzt werden, müssen die Anforderungen an Verbringungen von Aquakulturtieren zwischen den Mitgliedstaaten erfüllen.

c)

Eine namentlich benannte Person muss für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Quarantänebetriebs verantwortlich sein, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 15 Buchstabe b genannten Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Quarantänebetrieben für Aquakulturtiere gelten folgende Anforderungen:

a)

Während des gesamten Quarantänezeitraums müssen in dem Quarantänebetrieb Umweltbedingungen aufrechterhalten werden, die den klinischen Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche begünstigen.

b)

Alle Aquakulturtiere, die im Quarantänezeitraum verenden oder Krankheitssymptome aufweisen, müssen von einem Tierarzt klinisch untersucht werden, und in einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Labor müssen Proben untersucht werden.

c)

Fische, Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten müssen für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen zu den unter Buchstabe a genannten Bedingungen unter Quarantäne gestellt werden.

d)

Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Quarantänezeitraums müssen Proben von so vielen Aquakulturtieren entnommen werden, dass sichergestellt ist, dass der relevante Erreger mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann, wenn die Zielprävalenz 2 % beträgt. Diese Aquakulturtiere können aus Tieren aus der unter Quarantäne stehenden Kohorte oder aus zusammen gehaltenen Sentinel-Aquakulturtieren ausgewählt werden, die für die relevante gelistete oder neu auftretende Seuche empfänglich sind und die während des Quarantänezeitraums als Diagnosehilfsmittel verwendet werden.

3.

Für Einrichtungen und Ausrüstung von Quarantänebetrieben für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Wasserversorgung des Quarantänebetriebs muss frei von Erregern der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche sein.

b)

Die Abwässer aus dem Quarantänebetrieb müssen angemessen aufbereitet werden, um sicherzustellen, dass die Erreger gelisteter und neu auftretender Seuchen vor der Ableitung inaktiviert werden.

c)

Das Abwasseraufbereitungssystem muss mit einem ausfallsicheren Sicherungsmechanismus ausgestattet sein, um dessen kontinuierlichen Betrieb und die vollständige Eindämmung der relevanten Infektionserreger sicherzustellen.

d)

Die Grenzen der Quarantänebetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Tieren und Menschen muss kontrolliert werden.

e)

Dem für die Durchführung der tierärztlichen Kontrollen verantwortlichen Personal müssen hinreichend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die gegebenenfalls auch Umkleideräume und Duschen umfassen.

f)

Bei Bedarf müssen geeignete Mittel zur Isolierung von Aquakulturtieren verfügbar sein.

g)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung müssen so konstruiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

h)

Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein.

i)

Es werden geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt wird.

j)

Der Teil des Quarantänebetriebs, in dem die Aquakulturtiere untergebracht sind, muss einen adäquaten Standard aufweisen und so gebaut sein, dass der Kontakt mit Wasser und Tieren außerhalb des Quarantänebetriebs verhindert wird und dass Inspektionen und erforderliche Tierhaltungsverfahren ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

TEIL 9

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere von Vektorarten so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten, im Sinne von Artikel 16

1.

Für die in Artikel 16 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der mindestens folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs mehrere Isoliereinheiten vorhanden, muss mit angemessen Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese epidemiologisch voneinander getrennt bleiben.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Isoliereinheiten innerhalb des Aquakulturbetriebs gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Betrieben gemeinsam genutzt werden.

v)

Der Aquakulturbetrieb darf nur von hierzu ermächtigten Personen betreten werden.

vi)

Personen, die den Aquakulturbetrieb betreten, müssen die Schutzkleidung und die Schuhe tragen, die dort bereitgestellt werden; diese müssen nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden.

vii)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten in dem Betrieb entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

viii)

Sämtliche Geräte in dem Aquakulturbetrieb bzw. — falls der Aquakulturbetrieb aus mehreren Isoliereinheiten besteht — in der betroffenen Isoliereinheit müssen am Ende jedes Isolierungszeitraums gereinigt und desinfiziert werden.

ix)

Der Isolierungszeitraum gemäß Nummer 2 beginnt erst dann, wenn das letzte Tier der Kohorte in den Aquakulturbetrieb verbracht wird, bzw. — falls der Aquakulturbetrieb über mehrere Isoliereinheiten verfügt — wenn das letzte Tier der Kohorte in die Isoliereinheit verbracht wird.

x)

Am Ende des Isolierungszeitraums muss jede Isoliereinheit in dem Aquakulturbetrieb von Tieren geräumt sowie gereinigt und desinfiziert werden.

xi)

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Wassertieren zu verhindern.

xii)

Tiere, die aus dem Aquakulturbetrieb freigesetzt werden, in dem der Isolierungszeitraum verbracht wurde, müssen den Anforderungen an die Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten entsprechen.

b)

Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 16 Buchstabe b genannten Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von Betrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Fische, Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten müssen für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen isoliert gehalten werden.

b)

Alle Aquakulturtiere, die innerhalb des 90-tägigen Isolierungszeitraums verenden oder Krankheitssymptome aufweisen, müssen von einem Tierarzt klinisch untersucht werden, und in einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Labor müssen Proben untersucht werden.

3.

Für die in Artikel 16 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren betrachtet werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, um Aquakulturtiere isoliert zu halten.

b)

Die Wasserversorgung des Aquakulturbetriebs muss frei von gelisteten Arten und von Erregern der relevanten gelisteten und neu auftretenden Seuchen sein.

c)

Damit der Gesundheitsstatus aufnehmender Gewässer nicht gefährdet wird, müssen die Abwässer aus dem Aquakulturbetrieb gegebenenfalls angemessen aufbereitet werden, um sicherzustellen, dass die Erreger gelisteter und neu auftretender Seuchen vor der Ableitung inaktiviert werden.

d)

Der Zugang von Tieren zu dem Aquakulturbetrieb wird kontrolliert.

e)

Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung sind so konstruiert, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

f)

Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.

g)

Es werden geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt wird.

TEIL 10

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 17

1.

Für die in Artikel 17 genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko bergen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Betrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

iv)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

b)

Eine namentlich benannte Person muss für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich sein, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 17 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung der Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko bergen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten.

b)

Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Ausrüstung und Einrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

e)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss.

f)

Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein.

TEIL 11

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 18

1.

Für die in Artikel 18 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten.

ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygienemaßnahmen voneinander getrennt sein.

iii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iv)

Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden.

v)

Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

vi)

Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

vii)

Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden.

viii)

Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Tiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden.

b)

Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 18 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten.

b)

Der Betrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.

d)

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Risiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen.

e)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

f)

Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.

TEIL 12

Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Sinne von Artikel 19

1.

Für die in Artikel 19 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss:

i)

Nach Abschluss einer Behandlung und bevor das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten zu einem anderen Aquakulturbetrieb verlegt werden, müssen das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten und die gesamte während der Behandlung verwendete Ausrüstung gereinigt und desinfiziert werden.

ii)

Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

iii)

Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt und Nachweise für die Umsetzung dieses Protokolls aufbewahrt werden.

iv)

Besucher des Aquakulturbetriebs, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder

Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder

sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren.

v)

Zu allen Sterbefällen, die während einer Behandlung auftreten, ist die Ursache zu erfassen, und tote Tiere müssen aus dem Aquakulturbetrieb mit einer Häufigkeit entfernt werden, die den Infektionsdruck minimiert und angesichts des Behandlungsplans für die betroffenen Aquakulturtiere praktikabel ist.

vi)

Tote Tiere werden entfernt, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

b)

Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Betriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet.

2.

Für die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen:

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen Aquakulturtiere aufrechtzuerhalten.

b)

Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können.

c)

Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen und Ausrüstung muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

d)

Werden automatisierte Reinigungs- und Desinfektionssysteme verwendet, so muss deren Wirksamkeit vor dem ersten Einsatz und anschließend in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft werden.

e)

Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).


ANHANG II

RISIKOBASIERTE ÜBERWACHUNG, DIE IN BESTIMMTEN ZUGELASSENEN BETRIEBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS

TEIL 1

Risikobasierte Überwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18

Die risikobasierte Überwachung wird in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18 wie folgt durchgeführt:

a)

Aquakulturbetriebe, die andere gelistete Arten von Aquakulturtieren als die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten Arten halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, die sich danach richtet, ob das von diesen Betrieben ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ eingestuft wurde;

b)

Aquakulturbetriebe, die die unter den Ziffern i und ii genannten Arten von Aquakulturtieren halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, wenn das von ihnen ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch“ eingestuft wurde:

i)

nicht gelisteter Arten;

ii)

gelisteter Arten, die in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind; um als Überträgerarten eingestuft zu werden, müssten diese gelisteten Arten allerdings mit den gelisteten Arten in der dritten Spalte der genannten Tabelle in Berührung kommen, was nicht der Fall ist.

TEIL 2

Umfang der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 in Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführten risikobasierten Überwachung

1.

Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 17 und 18 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Die einschlägigen Aufzeichnungen, die entsprechend den Aufzeichnungspflichten nach Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 23, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gibt, die bei einem tierärztlichen Besuch berücksichtigt werden müssen.

b)

Alle Bereiche des Aquakulturbetriebs sind zu überprüfen, wobei jene Produktionseinheiten, für die sich in den unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen Hinweise auf eine erhöhte Mortalität gefunden haben, besonders genau zu untersuchen sind.

c)

Ergeben sich weder aus einer Kontrolle der Aufzeichnungen noch aus der klinischen Inspektion aller Produktionseinheiten Hinweise auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche, so müssen keine Proben für eine Laboruntersuchung entnommen werden.

d)

Sind kürzlich verendete oder moribunde Aquakulturtiere identifiziert worden, muss eine repräsentative Auswahl dieser Aquakulturtiere sowohl extern als auch intern klinisch untersucht werden, um festzustellen, ob pathologische Veränderungen vorhanden sind. Diese Untersuchung muss insbesondere auf die Erkennung gelisteter oder neu auftretender Seuchen abzielen.

e)

Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine solche gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem bzw. der ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird oder der, die bzw. das im Hinblick auf die betreffende Seuche für seuchenfrei erklärt wurde, so wird aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe von Aquakulturtieren entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen.

f)

Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine gelistete Seuche in einem Aquakulturbetrieb, in dem ein Programm zur Überwachung auf die betreffende Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, so wird von Aquakulturtieren aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen.

g)

Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine neu auftretende Seuche, so wird von Aquakulturtieren aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und einer Laboruntersuchung unterzogen, um die betreffende neu auftretende Seuche zu identifizieren.

2.

Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne von Artikel 8 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Die einschlägigen Aufzeichnungen, die gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung von den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe oder in deren Namen geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche gibt, die berücksichtigt werden müssen, wenn entschieden wird, welcher Aquakulturbetrieb der Gruppe zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden muss.

b)

Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem bestimmten Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, muss dieser Betrieb zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden. Bei diesem Besuch sind die unter Nummer 1 Buchstaben b bis g beschriebenen Schritte zu befolgen.

c)

Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a keine Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, erfolgen der Besuch oder die Besuche zum Zwecke der risikobasierten Überwachung entweder

i)

nach der Risikobewertung, und zwar in dem Aquakulturbetrieb oder den Aquakulturbetrieben innerhalb der Gruppe, die das höchste Risiko für eine Einschleppung der Seuche darstellen, oder

ii)

in dem Betrieb, aus dem seit dem letzten Besuch im Rahmen einer risikobasierten Überwachung die meisten Verbringungen von Aquakulturtieren zur Weiterzucht stattgefunden haben.

In beiden Fällen sind bei dem Besuch im Rahmen der risikobasierten Überwachung die unter Nummer 1 Buchstaben c bis g beschriebenen Schritte zu befolgen.


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