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Document 32020R0600

Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

C/2020/2881

OJ L 140, 4.5.2020, p. 40–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/10/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/600/oj

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/600 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 25, 31, 38, 54 und 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der sich daraus ergebenden umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind Landwirte, Weinerzeuger, Olivenölerzeuger und Imker in allen Mitgliedstaaten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Logistische Probleme und Arbeitskräftemangel haben sie anfällig für die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen gemacht. Sie sind insbesondere mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen ist es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, von bestimmten Vorschriften verschiedener Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (2) müssen Erzeugerorganisationen für jedes operationelle Programm, für das eine Beihilfe beantragt wird, bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags einreichen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung kann der Beihilfeantrag sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn bestimmte Elemente nachgewiesen werden. Dazu zählt, dass die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können. Angesichts der Covid-19-Pandemie ist es notwendig, von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können. Aus demselben Grund ist es ebenfalls notwendig, von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2020 eingereichten Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

(3)

Die staatlicherseits in den letzten Monaten zur Bewältigung der Krise infolge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants, die Beschränkung des Personen- und Warenverkehrs auf das unbedingt Erforderliche und die Schließung bestimmter Grenzen innerhalb der Union, wirken sich negativ auf den Weinsektor in der Union aus. Schätzungen zufolge betrifft die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants unmittelbar 30 % der Menge und 50 % des Wertes des in der Union genossenen Weines. Außerdem lasten der Arbeitskräftemangel und die logistischen Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie auf den Weinerzeugern und dem gesamten Weinsektor. Die Weinerzeuger stehen bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: niedrige Preise, geringerer Verbrauch, Schwierigkeiten bei der Beförderung und beim Verkauf.

(4)

Hinzu kommt, dass der Weinmarkt der Union bereits im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt war und die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht haben. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und einem allgemeinen Rückgang beim Weinkonsum in der Union zurückzuführen. Darüber hinaus haben sich die zusätzlichen Einfuhrzölle, die die Vereinigten Staaten von Amerika, der wichtigste Weinausfuhrmarkt der Union, auf Weine aus der Union verhängt haben, auf die Ausfuhren ausgewirkt. Die COVID-19-Pandemie hat einem fragilen Sektor einen weiteren Schlag versetzt, der seine Erzeugnisse nicht mehr wirksam vertreiben kann – insbesondere aufgrund der Schließung wichtiger Ausfuhrmärkte und der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, d. h. der Tatsache, dass der Gastronomiebetrieb eingestellt ist und die üblichen Abnehmer nicht beliefert werden können. All das führt zu Einkommensverlusten für alle Akteure im Weinsektor. Die Ungewissheit über die Dauer der zur Bekämpfung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf Preise, Verbraucherverhalten und Einkommen erhöht den auf dem Weinsektor in der Union lastenden Druck weiter.

(5)

Vor diesem Hintergrund ist es daher notwendig, dringende Maßnahmen zu ergreifen, um die Lage durch weitere Flexibilität bei der Umsetzung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Abweichung von mehreren Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (3) zu erleichtern.

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission sind Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens zweimal pro Haushaltsjahr vorzulegen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Stützungsprogramme aus Gründen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zeitnah anzupassen, sollte gestattet werden, dass solche Änderungen mehr als zweimal pro Haushaltsjahr vorgelegt werden können, sofern dies vor dem 15. Oktober 2020 erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rasch auf die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihre Programme so früh und so oft wie erforderlich zu ändern. Eine solche Flexibilität würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die bereits bestehenden Maßnahmen zu optimieren, die Zahl der Interventionen zu erhöhen und häufiger Anpassungen vorzunehmen, um der Marktlage Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könnten Mitgliedstaaten, die weitere Maßnahmen in ihr nationales Stützungsprogramm aufnehmen möchten, dies unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung tun, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen. Durch diese größere Flexibilität würden den Betreibern, einschließlich Neueinsteigern, mehr Möglichkeiten zur Einreichung von Förderanträgen eröffnet. Damit soll der Weinsektor entlastet und die Flexibilität gewährleistet werden, die angesichts der Folgen der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich ist.

(7)

Daher ist es notwendig, vorübergehend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen, um Änderungen der nationalen Stützungsprogramme erforderlichenfalls zu ermöglichen, auch im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Was die Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrifft, so können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/133 der Kommission (4) ihre nationalen Stützungsprogramme erforderlichenfalls ändern.

(8)

In Anbetracht der Krise infolge der COVID-19-Pandemie und des daraus resultierenden Mangels an Arbeitskräften ist es für die Erzeuger praktisch unmöglich, die geplanten Maßnahmen im Zusammenhang mit der grünen Weinlese durchzuführen. Daher ist es angezeigt, die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese sowie die Frist für die Durchführung solcher Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstaben b und d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 für das Jahr 2020 zu verlängern. Dadurch sollte den Erzeugern mehr Zeit für die Planung und die Suche nach den für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlichen Arbeitskräften eingeräumt werden.

(9)

Darüber hinaus erscheint es angesichts der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wachsenden Weinüberschüsse auf dem Markt überholt, die Mitgliedstaaten aufzufordern, eine spezifische Begründung für die Anwendung der grünen Weinlese vorzulegen. Daher ist es angezeigt, von Artikel 8 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen und für das Jahr 2020 die Bestimmung der Marktaussichten durch die Mitgliedstaaten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigt, vorübergehend auszusetzen.

(10)

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 regelt die dreijährigen Arbeitsprogramme der Erzeugerorganisationen zur Unterstützung des Olivenöl- und Tafelolivensektors. Die anhaltende Krise infolge der Covid-19-Pandemie stellt die Begünstigten vor die außergewöhnliche und beispiellose Herausforderung, die im zweiten und dritten Durchführungsjahr des Dreijahresprogramms zur Unterstützung des Olivenöl- und Tafelolivensektors geplanten Maßnahmen durchzuführen. Folglich wird den Begünstigten eine vorübergehende Flexibilität eingeräumt, sodass sie diese Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen ändern können. Daher ist es notwendig, von bestimmten Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission (5) abzuweichen‚ um diese Flexibilität zu ermöglichen, die sich jedoch nicht auf die Frist für die Zahlung der EU-Finanzierung auswirkt.

(11)

Die Vorschriften für die Imkereiprogramme sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission (6) hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor festgelegt. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung bezeichnet das „Imkereijahr“ den Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. August bis zum 31. Juli. Folglich läuft das Imkereijahr 2020 vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung teilt jeder Mitgliedstaat seinen Vorschlag für ein einziges Imkereiprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet mit. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten in ihren Imkereiprogrammen enthaltene Maßnahmen während des Imkereijahres ändern. Die Gesamtobergrenze für die geplanten jährlichen Ausgaben sollte jedoch nicht überschritten werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 sollte geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, für das Imkereijahr 2020 geplante Maßnahmen auch nach dem 31. Juli 2020 durchzuführen. Diese Änderung sollte keine Auswirkungen auf die Zahlungsfrist haben. Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Imkereiprogramme in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor zu entwickeln. Bevor die Mitgliedstaaten Änderungen der Imkereiprogramme beantragen, sollten sie die betreffenden Organisationen konsultieren.

(12)

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (7) enthält die Definition des Begriffs „Schuljahr“ für die Zwecke des Beihilfeprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das „Schulprogramm“). Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, haben die Umsetzung des Schulprogramms im Schuljahr 2019/2020 gestört. Diese Maßnahmen haben die Verteilung von Obst, Gemüse und Milch in den Bildungseinrichtungen und die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung vorübergehend verhindert. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zur Verlängerung des Schuljahres 2019/2020 vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die für dieses Schuljahr geplanten Tätigkeiten bis zum 30. September 2020 fortsetzen können.

(13)

In Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind der Zeitraum, für den Beihilfeanträge für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen gestellt werden dürfen, sowie die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen und die Frist für die Zahlung der Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms festgelegt. Angesichts der Verlängerung der Dauer des Schuljahres 2019/2020 sollte eine Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Beihilfeanträge für die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schulprogramms vorgesehen werden, damit sie auch Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken dürfen und die Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Zahlung der Beihilfe festgelegt werden können.

(14)

In Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, könnten zu einer geringeren Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2019/2020 führen. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 vorzusehen, um den Umfang der Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2019/2020 bei der Umverteilung nicht beantragter Unionsbeihilfen auf die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten im Schuljahr 2021/2022 nicht zu berücksichtigen.

(15)

Aufgrund der Notwendigkeit rascher Maßnahmen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich bis zum 15. Februar 2020 eingereichte Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können.

TITEL II

WEIN

Artikel 2

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls im Haushaltsjahr 2020 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

(2)   Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2020

a)

die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe b des genannten Artikels zwischen dem 15. April und dem 30. Juni festsetzen;

b)

entscheiden, die Marktaussichten, die die grüne Weinlese gemäß Buchstabe c des genannten Artikels rechtfertigen, nicht zu bestimmen;

c)

bis zum 30. Juni ein Enddatum für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festsetzen, das nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels liegt. Dieses Enddatum muss für jedes Gebiet vor der normalen Erntezeit (Baggiolini Stufe N, BBCH Stufe 89) liegen.

TITEL III

OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN

Artikel 3

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 kann die zuständige Behörde Änderungen eines Arbeitsprogramms akzeptieren, sofern

a)

die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms, das am 1. April 2018 begonnen hat, nach dem 31. März 2020 zu ändern und zu verschieben;

b)

die betreffenden Maßnahmen aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht rechtzeitig durchgeführt wurden;

c)

die begünstigte Organisation bis zum 30. Juni 2020 die in Artikel 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 genannten Teilzahlungen der Beihilfe für die Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres beantragt, die vor dem 1. April 2020 stattfanden;

d)

die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch die Union gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 im Rahmen des zweiten Durchführungsjahres erfolgt.

Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt nicht für Arbeitsprogramme, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels geändert wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt die Frist von zwei Monaten für die Mitteilung von Änderungen eines Arbeitsprogramms nicht, wenn

a)

die vorgeschlagenen Änderungen sich auf Maßnahmen des dritten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms beziehen, das am 1. April 2018 begonnen hat;

b)

die ursprünglich geplante Maßnahme aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht durchgeführt wurde oder nicht vollständig durchgeführt werden kann;

c)

die geänderte Maßnahme nach Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.

TITEL IV

NATIONALE IMKEREIPROGRAMME

Artikel 4

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten ihre Imkereiprogramme so ändern, dass die für das Imkereijahr 2020 geplanten Maßnahmen nach dem 31. Juli 2020, spätestens jedoch bis zum 15. September 2020, durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen gelten als in Bezug auf das Imkereijahr 2020 durchgeführt.

Diese Änderungen werden der Kommission vom Mitgliedstaat mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor sie durchgeführt werden. Die Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung.

TITEL V

SCHULPROGRAMM

Artikel 5

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2019/2020 bis zum 30. September 2020 verlängert.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, bis zum 30. September 2020. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 bis zum 15. Oktober 2020.

(5)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2021/2022.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/133 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 24)

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


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