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Document 32020R0597

Durchführungsverordnung (EU) 2020/597 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

C/2020/2902

OJ L 140, 4.5.2020, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/597/oj

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/597 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse stark zurückgegangen. Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gast-und Gastronomiegewerbe zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Je nach Erzeugnis werden im Gast- und Gastronomiegewerbe traditionell etwa 10 bis 20 % der EU-Erzeugung an Milch und Milcherzeugnissen verbraucht. Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen.

(2)

Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt über die normale Marktnachfrage hinaus zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet.

(3)

Um das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verringern, sollten Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter gewährt werden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter Anwendung finden.

(5)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei der Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(6)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollten sich die Anträge lediglich auf bereits eingelagerte Butter beziehen; eine Sicherheit sollte nicht gefordert werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.

(7)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(8)

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(9)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter (im Folgenden die „Beihilfe“).

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss die Butter von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und ihren Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.

(2)   Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.

(3)   Die Mindestmenge je Antrag beträgt 10 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)

9,83 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

b)

0,43 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 90 und 180 Tagen beträgt.

Artikel 5

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71)


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