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Document 32020R0469R(11)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 (Amtsblatt der Europäischen Union L 104 vom 3. April 2020)

    C/2023/3076

    ABl. L 143 vom 2.6.2023, p. 129–129 (DE)
    ABl. L 143 vom 2.6.2023, p. 129–371 (FR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/469/corrigendum/2023-06-02/oj

    2.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/129


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 104 vom 3. April 2020 )

    Seite 8, Anhang I Nummer 4 zur Änderung des Anhangs Punkt SERA.8012 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.“

    muss es heißen:

    „b)

    Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtanflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.‘“

    Seite 126, Anhang III Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii zur Anfügung der Abschnitte 2, 3 und 4 in Anhang IV Teilabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Abschnitt 2 Punkt ATS.TR.220 Buchstabe b Satz 1:

    Anstatt:

    „Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.“

    muss es heißen:

    „Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtanflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.“


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