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Document 32020R0267

Durchführungsverordnung (EU) 2020/267 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Kürzung der Polen im Jahr 2019 zur Verfügung stehenden Fangquote für Atlantischen Lachs aufgrund von Überfischung im Jahr 2017

C/2020/44

OJ L 56, 27.2.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/267/oj

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/267 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2020

zur Kürzung der Polen im Jahr 2019 zur Verfügung stehenden Fangquote für Atlantischen Lachs aufgrund von Überfischung im Jahr 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquote für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 (SAL/3BCD-F) wurde Polen für das Jahr 2017 mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates (2) zugeteilt.

(2)

Nach dem Quotentausch zwischen Polen und Lettland gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Inanspruchnahme der jahresübergreifenden Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung durch Polen wurde die polnische Lachsfangquote für 2017 von ursprünglich 6030 auf 13 693 Stück erhöht.

(3)

Bei Kontrollbesuchen in Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Jahr 2018 stellte die Kommission Falschangaben und fehlende Fangdaten fest, woraus hervorging, dass die polnische Quote für Atlantischen Lachs im Jahr 2017 in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 um 2246 Stück überschritten wurde. Die Unstimmigkeiten bei der Berichterstattung über die Fangzusammensetzung und in Bezug auf den Umfang der Überfischung wurden durch mehrere Prüf- und Kontrollbesuche in Polen in den Jahren 2018 und 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestätigt. Diese Prüfberichte wurden Polen ordnungsgemäß übermittelt und mit den polnischen Behörden erörtert.

(4)

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nahm die Kommission mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 Konsultationen mit Polen zu den überfischten Mengen und den vorzunehmenden Abzügen auf. Die polnischen Behörden bestätigten den Eingang dieses Schreibens am 11. Oktober 2019.

(5)

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 räumte Polen ein, dass es seine Lachsquote im Jahr 2017 um 2246 Stück überschritten hat, und schlug vor, die Menge von seiner Quote für 2019 abzuziehen. Nach dem Quotentausch reicht die polnische Quote für Atlantischen Lachs im Jahr 2019 aus, um diesen Abzug zusätzlich zu dem Abzug wegen Überfischung im Jahr 2018 (4) vorzunehmen.

(6)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist ein Multiplikationsfaktor von 1,00 anzuwenden, wenn wie im vorliegenden Fall der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen bis zu 100 Tonnen betrug.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquote für Atlantischen Lachs (Salmo Salar) in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31, die Polen mit der Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates (5) für das Jahr 2019 zugeteilt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2095 der Kommission vom 29. November 2019 zur Kürzung der Polen im Jahr 2019 zur Verfügung stehenden Fangquote für Atlantischen Lachs aufgrund von Überfischung im Jahr 2018 (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 105).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2017 (Stückzahl)

Zulässige Anlandungen 2017 (angepasste Menge insgesamt in Stückzahl  (1)

Gesamtfänge 2017 (Stückzahl)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Stückzahl)

Multiplikationsfaktor  (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor  (3) ,  (4)

Abzüge 2019 (Menge in Stückzahl)

PL

SAL

3BCD-F

Atlantischer Lachs

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

6 030

13 693

15 939

116,40 %

2 246

1,00

/

2 246


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2016 auf 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung bis zu 100 Tonnen beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.


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