Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020Q0727(01)

Änderung 1/2020 vom 23. Juli 2020 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

ABl. L 241 vom 27.7.2020, p. 43–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2020/727/oj

27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/43


ÄNDERUNG 1/2020 VOM 23. JULI 2020 DER VERFAHRENSORDNUNG DES AUFSICHTSGREMIUMS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

DAS AUFSICHTSGREMIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 12,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 13d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses des Aufsichtsgremiums wird mittels Rotationssystem bestimmt, wonach die Vertreter der nationalen zuständigen Behörden einer der vier im Anhang der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (3) (nachfolgend „Verfahrensordnung“) genannten Gruppen zugewiesen werden. Nachdem der EZB-Rat einen Beschluss zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (Kroatische Nationalbank) (4) bzw. der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (5) erlassen hat sollten die Vertreter der jeweiligen nationalen zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des zweiten und fünften Satzes von Artikel 11.3. der Verfahrensordnung in die Gruppen aufgenommen werden.

(2)

Außerdem sollten gewisse technische Anpassungen vorgenommen werden, um die Verfahren für die Stimmabgabe und die Abgabe von Stellungnahmen in schriftlichen Verfahren sowie für die Übermittlung von Unterlagen des Lenkungsausschusses an die Mitglieder des Aufsichtsgremiums zu präzisieren.

(3)

Die Verfahrensordnung sollte daher entsprechend geändert werden,

HAT FOLGENDE ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG BESCHLOSSEN:

Artikel 1

Änderung

Die Verfahrensordnung wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6.3. erhält folgende Fassung:

„6.3.

Das Aufsichtsgremium ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen (Quorum). Ist das Aufsichtsgremium nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums ungeachtet des Quorums abstimmen können.“

b)

Folgender Artikel 6.8. wird angefügt:

„6.8.

Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, sein Votum oder seine Stellungnahme zum Inhalt zu unterzeichnen, wie es das jeweilige Mitglied persönlich genehmigt hat.“;

2.

Artikel 12.3. erhält folgende Fassung:

„12.3.

Die Tagesordnung jeder Sitzung des Lenkungsausschusses sowie die dazugehörigen Unterlagen werden allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vor der jeweiligen Sitzung zugänglich gemacht. Das Protokoll jeder Sitzung des Lenkungsausschusses wird allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vor der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums zugänglich gemacht.“

3.

Der Anhang der Verfahrensordnung wird durch den Anhang dieser Änderung ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung der Verfahrensordnung tritt am 27. Juli 2020 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juli 2020.

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Andrea ENRIA


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(3)   ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56.

(4)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Rotationssystem

Für die Zwecke von Artikel 11.3. findet das folgende Rotationssystem auf der Grundlage der Daten zum 31. Dezember 2019 Anwendung:

Gruppe

Teilnehmender Mitgliedstaat

Anzahl der Sitze im Lenkungsausschuss

1

DE

1

FR

2

ES

1

IT

NL

3

BE

2

IE

EL

LU

AT

PT

FI

4

BG

EE

HR

1

CY

LV

LT

MT

SI

SK


Top