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Document 32020O1554

Leitlinie (EU) 2020/1554 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 in Bezug auf die Häufigkeit der Berichterstattung an die Europäische Zentralbank über die Qualität der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2020/52)

OJ L 354, 26.10.2020, p. 26–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2020/1554/oj

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/26


LEITLINIE (EU) 2020/1554 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Oktober 2020

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 in Bezug auf die Häufigkeit der Berichterstattung an die Europäische Zentralbank über die Qualität der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2020/52)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 3.3, 5.1, 12.1, 14.3 und 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beurteilung der Qualität der Daten im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken erfolgt in Übereinstimmung mit dem Qualitätsrahmen für Statistik der Europäischen Zentralbank (EZB) (ECB Statistics Quality Framework) und beinhaltet einen regelmäßigen Bericht des Direktoriums an den EZB-Rat. Die Kontrolle der Datenqualität ist unverzichtbar und sollte zeitnah erfolgen.

(2)

Dabei ist jedoch das Erfordernis einer Kontrolle zu der Häufigkeit der Berichterstattung der entsprechenden Informationen an den EZB-Rat ins richtige Verhältnis zu setzen. Eine Anpassung, wie häufig das Direktorium dem EZB-Rat Bericht über die Qualität der außenwirtschaftlichen Statistiken erstattet, ist daher erforderlich. Zur Ermöglichung einer qualitativen Analyse sollte das Direktorium dem EZB-Rat den ersten Qualitätsbericht nach Erlass dieser Leitlinie bis zum Ende 2022 vorlegen.

(3)

Die der Erhebung und Erstellung außenwirtschaftlicher Statistiken zugrunde liegenden Konzepte sind solide und fest verankert in der 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch, nachfolgend „BPM6“) des Internationalen Währungsfonds (IWF) (2). Für diese Konzepte sind jedoch häufig Klarstellungen erforderlich, von denen einige für die genaue Berechnung monetärer Aggregate des Euro-Währungsgebiets äußerst wichtig sind. Es ist daher notwendig, die in Anhang III der Leitlinie 2012/120/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/23) (3) festgelegten Konzepte der Kapitalbilanz und des Auslandsvermögensstatus zu aktualisieren.

(4)

Sollten ernsthafte Probleme mit der Datenqualität festgestellt werden, ist es angemessen, dem Direktorium die Möglichkeit zu geben, dem EZB-Rat zusätzliche Berichte vorzulegen, soweit dies nach Auffassung des Direktoriums erforderlich ist. Aus dem gleichen Grund ist es angemessen, dem Direktorium ab dem Jahr 2022 einen entsprechenden Ermessensspielraum einzuräumen.

(5)

In Übereinstimmung mit dem EZB-Qualitätsrahmen für Statistik ist es ferner angemessen, dass bestimmte Informationen aus solchen Berichten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(6)

Die Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/19) (4) sieht vor, dass das Direktorium ab dem 1. März 2021 dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten der außenwirtschaftlichen Statistiken berichten muss. Um das Erfordernis einer Kontrolle zu der Häufigkeit der Berichterstattung der entsprechenden Informationen an den EZB-Rat ins richtige Verhältnis zu setzen, sollte die in der Leitlinie EZB/2011/23 vorgesehene Häufigkeit der Berichterstattung auf eine zweijährliche Berichterstattung erweitert werden. Aus Gründen der Transparenz sollte zwischen der Anwendung der Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung gemäß der Leitlinie (EU) 2018/1151 und der Anwendung der in der vorliegenden Leitlinie vorgesehenen Verpflichtung, alle zwei Jahre Bericht zu erstatten, genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) und das Direktorium sollten deshalb verpflichtet werden, die vorliegende Leitlinie ab dem 1. Juli 2021 zu erfüllen.

(7)

Die Leitlinie EZB/2011/23 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2011/23 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Unbeschadet der in Anhang V genannten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, die Überwachung und die Bewertung der Qualität der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die EZB beurteilt diese Daten in vergleichbarer Weise und zeitnah.

Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat alle zwei Jahre über die Qualität der der außenwirtschaftlichen Statistiken, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Der Bericht ist dem EZB-Rat vom Direktorium bis zum Ende des Jahres vorzulegen, welches auf den entsprechenden zweijährigen Zeitraum folgt. Der erste zweijährliche Bericht ist bis Ende des Jahres 2022 vorzulegen. Das Direktorium kann den Bericht oder Teile davon veröffentlichen.“

2.

Dem Artikel 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)

Sollte das Direktorium ernsthafte Schwierigkeiten bei der Datenqualität beobachten, kann es dem EZB-Rat ab dem 1. Januar 2022, soweit erforderlich, zusätzliche Berichte vorlegen.“

3.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Juli 2021.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Oktober 2020.

Die Präsidentin der EZB

Für den EZB-Rat

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Abrufbar unter: https://www.imf.org/

(3)  Leitlinie 2012/120/EU der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).

(4)  Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19) (ABl. L 209 vom 20.8.2018, S. 2).


ANHANG

Abschnitt 1 Unterabschnitt „C. Kapitalbilanz und Auslandsvermögensstatus“ des Anhangs III der Leitlinie EZB/2011/23 erhält folgende Fassung:

„C.   Kapitalbilanz und Auslandsvermögensstatus

Im Allgemeinen erfasst die Kapitalbilanz Transaktionen, die finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden institutionellen Einheiten betreffen. Zur korrekten Erstellung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets sollten alle Geschäfte zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten von Finanzinstrumenten, die von Gebietsfremden begeben wurden, und zwischen gebietsfremden institutionellen Einheiten von Finanzinstrumenten, die von Gebietsansässigen begeben wurden, als finanzielle Transaktionen erfasst werden, d. h. unter strikter Anwendung des „Schuldner/Gläubiger“-Ansatzes.

Die Kapitalbilanz weist die Transaktionen auf Nettobasis aus: Der Nettoerwerb finanzieller Vermögenswerte entspricht dem Erwerb von Vermögenswerten abzüglich der Verringerung von Vermögenswerten.

Im Auslandsvermögensstatus wird zum Quartalsende der Wert derjenigen finanziellen Vermögenswerte, die Forderungen von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden darstellen, und der Verbindlichkeiten der Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden zuzüglich des als Währungsreserve gehaltenen Goldbullion ausgewiesen. Die Differenz aus den Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Nettoposition im Auslandsvermögensstatus und ist entweder als Nettoforderung oder als Nettoverbindlichkeit gegenüber der übrigen Welt ausgewiesen.

Der Wert des Auslandsvermögensstatus am Ende eines Berichtszeitraums ergibt sich aus Positionen am Ende des vorherigen Berichtszeitraums, Transaktionen im laufenden Berichtszeitraum und sonstigen Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zurückzuführen sind und auf sonstigen Bestandsänderungen und Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen beruhen können.

Im Rahmen der funktionalen Gliederung werden grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Bestände in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen, übriger Kapitalverkehr und Währungsreserven unterteilt. Grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Bestände werden außerdem nach Instrumentenkategorien und institutionellen Sektoren untergliedert.

Grundlage für die Bewertung von Transaktionen und Bestände sind die Marktpreise. Der Nennwert wird für Positionen verwendet, die sich auf nicht handelbare Instrumente beziehen, d. h. Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten. Transaktionen mit diesen Instrumenten werden jedoch zu Marktpreisen bewertet. Damit die Unterschiede zwischen der Marktbewertung der Transaktionen und dem Nennwert der Positionen berücksichtigt werden können, erfasst der Verkäufer die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Transaktionswert als sonstige Preisänderungen während des Zeitraums, in dem der Verkauf stattfindet, und der Käufer erfasst den spiegelbildlichen Wert als Neubewertung aufgrund sonstiger Preisänderungen. Eine ähnliche Buchung erfolgt für Transaktionen und Bestände in Bezug auf Direktinvestitionen in Beteiligungskapital, wenn die Positionen Eigenmittel zum Buchwert ausweisen (s. nächster Abschnitt).

Die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus enthält Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die nach den jeweiligen funktionalen Kategorien geordnet sind.

6.1.   Ausländische Direktinvestitionen

Direktinvestitionen werden erfasst, wenn ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist, kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung ausübt. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach internationalen Standards (BPM6) nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-bestände erfasst.

Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter „Vermögenseinkommen“ erfasst werden (vgl. 3.2.3).

Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:

a)

Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt);

b)

Reverse Investment. Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor;

c)

zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen.

Für die Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden bei börsennotierten Beteiligungskapitalbeständen die Marktpreise zugrunde gelegt. Umgekehrt erfolgt die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, auf der Grundlage von Buchwerten, wobei eine einheitliche Abgrenzung verwendet wird, die die folgenden Bilanzposten umfasst:

i)

das eingezahlte Kapital (ohne eigene Aktien und einschließlich Aktien (Agio));

ii)

Rücklagen jeglicher Art (einschließlich Investitionszuschüssen, wenn sie nach den Bilanzierungsrichtlinien als Unternehmensrücklagen anzusehen sind) sowie

iii)

nicht ausgeschüttete Gewinne nach Abzug von Verlusten (einschließlich der Ergebnisse für das laufende Jahr).

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen können die Transaktionen, die in der Kapitalbilanz erfasst werden, von den zum Buchwert erfassten Eigenmitteln im Auslandsvermögensstatus abweichen. Diese Abweichungen werden als Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen erfasst.

Als bewährtes Verfahren (Best Practice) wird empfohlen, dass alle Mitgliedstaaten dazu übergehen sollten, Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sowie reinvestierte Gewinne auf der Grundlage der Ergebnisse mindestens einmal jährlich durchzuführender Befragungen zu ausländischen Direktinvestitionen zu erfassen (*).

__________

(*)

Die folgenden, nicht akzeptablen Praktiken sollten aufgegeben werden: i) den Berichtspflichtigen die Wahl der Bewertungskriterien zu überlassen (Marktwerte oder Buchwerte) und ii) die Anwendung der Perpetual-Inventory-Methode/Kumulation der Zahlungsbilanzströme zur Erstellung von Beständen.

6.2.   Wertpapieranlagen

Zu den Wertpapieranlagen zählen Transaktionen in und Beständen an Schuldverschreibungen und Dividendenwerte, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Zu den Wertpapieranlagen zählen Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Transaktionen im Zusammenhang mit Repogeschäften und Wertpapierverleihgeschäften fallen nicht unter Wertpapieranlagen. Transaktionen und Bestände im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen werden zu Marktpreisen bewertet. Bei Wertpapieranlagen im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren kann es jedoch wie bei Direktinvestitionen in nicht börsennotierte Anteile zu Abweichungen bei der Bewertung von Transaktionen und Beständen kommen. Auch in diesem Fall sollten die unterschiedlichen Beträge als Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen erfasst werden.

Eine gemeinsame Vorgehensweise für die Erhebung von Daten zu Wertpapieranlagen ist in Anhang VI festgelegt.

6.2.1.   DIVIDENDENWERTE

Die Dividendenwerte erfassen alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft nach Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger darstellen. Im Gegensatz zu Schuldverschreibungen verleihen Dividendenwerte ihrem Inhaber grundsätzlich kein Recht auf einen im Voraus festgelegten oder nach einer festgelegten Formel bestimmbaren Betrag. Dividendenwerte setzen sich aus börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien zusammen.

Börsennotierte Aktien sind Dividendenwerte, die an einer amtlichen Börse oder anderen Sekundärmärkten notiert sind. Nicht börsennotierte Aktien sind Dividendenwerte, die an keiner Börse notiert sind.

6.2.2.   INVESTMENTFONDSANTEILE

Investmentfondsanteile werden von Investmentfonds ausgegeben. Handelt es sich bei dem Investmentfonds um einen Trust, werden die Anteile als „Units“ bezeichnet. Investmentfonds sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, mit denen die Investoren ihre Mittel für die Anlage in finanziellen Vermögenswerten und/oder Sachvermögen zusammenlegen. Investmentfondsanteile haben eine besondere finanzielle Mittlerfunktion als Form der gemeinsamen Anlage in sonstige Vermögenswerte, daher werden sie gesondert von anderen Beteiligungen identifiziert. Außerdem wird ihr Einkommen anders behandelt, weil reinvestierte Gewinne unterstellt werden müssen.

6.2.3.   SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Schuldverschreibungen sind handelbare Instrumente, die dem Nachweis einer Schuld dienen. Hierzu zählen Schatzwechsel („bills“), Schuldverschreibungen („bonds“, „notes“, „debentures“), handelbare Einlagenzertifikate, Commercial Paper, Asset-Backed Securities, Geldmarktpapiere und vergleichbare Instrumente, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Transaktionen und Bestände im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen werden nach der ursprünglichen Laufzeit in kurz- und langfristige Schuldverschreibungen unterteilt.

6.2.3.1.   KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kurzfristige Schuldverschreibungen sind entweder auf Anforderung zur Zahlung fällig oder werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu einem Jahr ausgegeben. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.

6.2.3.2.   LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Langfristige Schuldverschreibungen werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit ausgegeben (ausgenommen sind auf Anforderung zahlbare Schuldverschreibungen, die unter kurzfristigen Schuldverschreibungen erfasst werden). Sie verleihen dem Inhaber üblicherweise a) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist) sowie b) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mehreren bestimmten Zeitpunkten.

Die Transaktionen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn die Gläubiger oder Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. Die Transaktionen werden zum tatsächlich gezahlten oder vereinnahmten Preis abzüglich Kommissionen und Kosten erfasst. Bei verzinslichen Wertpapieren ist daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins einzuschließen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanzstatistik und des Auslandsvermögensstatus einzuschließen; diese Erfassungen müssen Gegenbuchungen in der jeweiligen Einkommensposition aufweisen.

6.3.   Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Ein Vertrag über ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument oder einen bestimmten Index oder eine bestimmte Ware gekoppelt ist und mit dem bestimmte finanzielle Risiken (z. B. Zinsrisiko, Wechselkursrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Dieser Posten wird getrennt von anderen Posten erfasst, da er sich auf Risikoübertragungen und nicht auf die Bereitstellung von Kapital oder sonstigen Ressourcen bezieht. Im Gegensatz zu anderen funktionalen Kategorien wird mit Finanzderivaten kein Primäreinkommen erzielt. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden als „Finanzderivate“ und nicht als „Vermögenseinkommen“ erfasst. Transaktionen und Bestände in Finanzderivaten werden getrennt von den Werten etwaiger zugrunde liegender Posten behandelt, auf die sie sich beziehen. Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis der Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst. Rückzahlbare Einschusszahlungen erfolgen in Form von Bargeld oder sonstigen Sicherheitsleistungen, die hinterlegt werden, um den Geschäftspartner gegen das Ausfallrisiko abzusichern. Sie werden als Einlagen unter „übriger Kapitalverkehr“ (wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners der Geldmenge im weiteren Sinn zugerechnet werden) oder unter „sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ erfasst. Nicht rückzahlbare Einschusszahlungen (auch als Nachschuss oder „Variation Margin“ bezeichnet) verringern die finanzielle Verbindlichkeit, die durch ein Derivat begründet wird; sie werden daher den Transaktionen in Finanzderivaten zugerechnet.

Die Bewertung von Finanzderivaten sollte nach dem Marktwertprinzip erfolgen. Veränderungen der Preise von Derivaten werden als Bewertungsgewinne bzw. -verluste erfasst (Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen). Die Transaktionen in Finanzderivaten werden erfasst, wenn Gläubiger und Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, bei gewissen Derivaten in der Praxis Forderungen und Verbindlichkeiten voneinander zu trennen, werden sämtliche Transaktionen in Finanzderivaten in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets netto verbucht. Für den Auslandsvermögensstatus werden Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzderivaten brutto erfasst, mit Ausnahme der unter die Kategorie „Währungsreserven“ fallenden Finanzderivate, die netto verbucht werden. Aus praktischen Gründen wird nicht zwischen eingebetteten Derivaten und den ihnen zugrunde liegenden Basisinstrumenten unterschieden.

Mitarbeiteraktienoptionen sind Optionen, Beteiligungen an einem Unternehmen zu kaufen, die den Mitarbeitern des Unternehmens als eine Form der Vergütung angeboten werden. Wenn eine Mitarbeiteraktienoption unbeschränkt an den Finanzmärkten gehandelt werden kann, wird sie als Finanzderivat eingestuft.

6.4.   Übriger Kapitalverkehr

Bei der Position „übriger Kapitalverkehr“ handelt es sich um eine Auffangkategorie, die Bestände und Transaktionen umfasst, welche nicht unter Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen oder Währungsreserven fallen. Soweit die nachstehenden Kategorien finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten nicht unter Direktinvestitionen oder Währungsreserven fallen, beinhaltet die Position „übriger Kapitalverkehr“ a) sonstige Anteilsrechte, b) Bargeld und Einlagen, c) Kredite (einschließlich Verwendung von IWF-Krediten und Darlehen des IWF), d) Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesysteme, e) Handelskredite und Anzahlungen, f) übrige Forderungen/Verbindlichkeiten und g) Zuteilungen von Sonderziehungsechten (SZRen) (SZR-Bestände werden den Währungsreserven zugerechnet).

Bei Krediten, Einlagen und übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten, die mit einem Abschlag verkauft werden, können die in der Kapitalbilanz erfassten Transaktionswerte von den im Auslandsvermögensstatus erfassten Nennwerten abweichen. Diese Abweichungen werden als Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen erfasst.

6.4.1.   SONSTIGE ANTEILSRECHTE

Zu den sonstigen Anteilsrechten zählt Beteiligungskapital, das nicht in Form von Wertpapieren vorliegt und daher nicht bei den Wertpapieranlagen erfasst wird. Die Beteiligung am Kapital einiger internationaler Organisationen liegt nicht in Form von Wertpapieren vor und fällt daher unter „sonstige Anteilsrechte“.

6.4.2.   BARGELD UND EINLAGEN

Die Position „Bargeld und Einlagen“ erfasst Bargeldumlauf und Einlagen. Einlagen sind standardisierte, nicht handelbare Verträge, die normalerweise von Einlageninstituten angeboten werden und die Einlage sowie spätere Entnahme eines variablen Geldbetrags durch den Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Einlage garantiert der Schuldner üblicherweise, dem Anleger die Hauptforderung zurückzuzahlen.

„Kredite“ und „Bargeld und Einlagen“ werden anhand der Art des Kreditnehmers unterschieden. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Banken gewährt hat, zu den „Einlagen“ gerechnet wird und Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Nichtbanken (d. h. institutionellen Einheiten außer Banken) gewährt hat, zu den „Krediten“ gerechnet wird. Auf der Passivseite wird von gebietsansässigen Nichtbanken, d. h. Nicht-MFI, aufgenommenes Geld immer als „Kredit“ verbucht. Diese Unterscheidung bedeutet letztendlich, dass alle Transaktionen, an denen gebietsansässige MFI und gebietsfremde Banken beteiligt sind, als „Einlagen“ klassifiziert werden.

6.4.3.   KREDITE

Kredite sind finanzielle Vermögenswerte, die a) entstehen, wenn ein Gläubiger Geldmittel direkt an einen Schuldner verleiht, und b) durch nicht handelbare Dokumente verbrieft sind. Unter diese Position fallen jegliche Kredite einschließlich Hypotheken, Finanzierungsleasing und repoähnlicher Geschäfte. Sämtliche Repogeschäfte und repoähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufvereinbarungen, „Sell/Buy-back“-Geschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte (mit dem Austausch von Geld als Sicherheit) werden als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter „übriger Kapitalverkehr“ innerhalb des gebietsansässigen Sektors erfasst, der das Geschäft durchführt. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen finanziellen Kapitalgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.

6.4.4.   VERSICHERUNGS-, ALTERSVORSORGE- UND STANDARDGARANTIESYSTEME

Hierunter fallen a) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, b) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, c) Ansprüche privater Haushalte aus Altersvorsorgesystemen, Ansprüche von Altersvorsorgesystemen an die Träger von Altersvorsorgesystemen sowie Ansprüche auf andere Leistungen als Altersvorsorgeleistungen und d) Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien.

6.4.5.   HANDELSKREDITE UND ANZAHLUNGEN

Handelskredite und Anzahlungen sind finanzielle Forderungen aus der direkten Kreditgewährung durch Waren- oder Dienstleistungslieferanten an ihre Kunden sowie aus Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten in Form von Vorauszahlungen der Kunden für Waren und Dienstleistungen, die noch nicht geliefert wurden. Handelskredite und Anzahlungen entstehen, wenn die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nicht gleichzeitig mit dem Übergang des Eigentums an einer Ware oder der Vornahme einer Dienstleistung erfolgt.

6.4.6.   SONSTIGE FORDERUNGEN/VERBINDLICHKEITEN

Unter diese Position fallen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht bei den Handelskrediten und Anzahlungen oder den übrigen Instrumenten erfasst werden. Sie umfasst finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten, die als Gegenposten für Transaktionen gebildet werden, bei denen zwischen den Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht. Hierunter fallen Verbindlichkeiten durch Steuern, An- und Verkauf von Wertpapieren, Wertpapierleihgebühren, Golddarlehensgebühren, Löhne und Gehälter, Ausschüttungen und entstandene, aber noch nicht bezahlte Sozialbeiträge.

6.4.7.   ZUTEILUNGEN VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN (SZREN)

Die Zuteilung von SZRen an IWF-Mitglieder wird als Verbindlichkeit des Empfängers in der Position „SZRe“ unter übrigem Kapitalverkehr ausgewiesen. Ein entsprechender Eintrag erfolgt in der Position „SZRe“ bei den Währungsreserven.

6.5.   Währungsreserven

Währungsreserven sind Auslandsforderungen, die von den Währungsbehörden kontrolliert werden und ihnen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Zahlungsbilanz, zur Intervention auf den Devisenmärkten zwecks Steuerung des Wechselkurses und für sonstige ähnliche Zwecke (z. B. zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in Währung und Wirtschaft oder als Grundlage für die Aufnahme von Auslandskrediten) ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Währungsreserven müssen als Fremdwährungsbestände, Forderungen gegenüber Gebietsfremden und tatsächlich vorhandene Aktiva vorliegen. Etwaige Aktiva sind ausgeschlossen. Der Begriff der Währungsreserven basiert darauf, dass sie von den Währungsbehörden „kontrolliert“ werden und ihnen für den Gebrauch „zur Verfügung stehen“.

Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets bestehen aus den Währungsreserven des Eurosystems, d. h. den Währungsreserven der EZB und den Währungsreserven der nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets.

Währungsreserven müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) Sie müssen unter der uneingeschränkten Verfügungsberechtigung einer Währungsbehörde des Eurosystems, d. h. der EZB oder einer NZB des Euro-Währungsgebiets, stehen; und ii) es muss sich um hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität handeln, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf konvertible Währungen außer Euro lauten, zuzüglich Währungsgold, Reservepositionen beim IWF und SZRen.

Nach dieser Definition sind Fremdwährungsforderungen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und auf Euro lautende Forderungen ausdrücklich davon ausgeschlossen, als Währungsreserven auf nationaler Ebene oder der Ebene des Euro-Währungsgebiets angesehen zu werden. Ebenso sind Fremdwährungspositionen von Zentralregierungen und/oder Finanzministerien gemäß den institutionellen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in der Definition der Währungsreserven für das Euro-Währungsgebiet enthalten.

Die Währungsreserven der EZB werden gemäß Artikel 30 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengelegt und gelten daher als unter der unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung der EZB stehend. Solange keine weitere Übertragung der Beteiligung stattfindet, stehen von den NZBen zurückbehaltene Währungsreserven unter deren unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung und werden als Währungsreserven der betreffenden NZB behandelt.

Die Währungsreserven des Eurosystems werden brutto ausgewiesen, d. h. ohne Verrechnung von reservenbezogenen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in der Unterkategorie „Finanzderivate“ erfassten Reserven, die auf Nettobasis erfasst werden.

Die Bewertung beruht auf Marktpreisen, wobei a) für Transaktionen die jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Marktkurse und b) für Bestände der mittlere Marktschlusskurs am Ende des entsprechenden Referenzzeitraums zugrunde gelegt wird. Die Umrechnung in Euro von Transaktionen in bzw. Beständen von auf Fremdwährung lautenden Reserven erfolgt jeweils zu den zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Wechselkursen am Markt und zum mittleren Marktschlusskurs am Ende des entsprechenden Referenzzeitraums.

Die Auffassung, dass sonstige Fremdwährungsliquidität, die nicht in der Position „Währungsreserven“ der Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus erfasst wird, ebenfalls ein wichtiger Indikator für die Fähigkeit eines Landes zur Erfüllung seiner Fremdwährungsverpflichtungen sein könnte, hat breitere Akzeptanz gefunden und wurde in den „Special Data Dissemination Standard“ (SDDS) des IWF aufgenommen. Zur Berechnung der Fremdwährungsliquidität müssen die Daten über Bruttowährungsreserven um Angaben über „sonstige Fremdwährungsaktiva“ sowie „reservenbezogene Verbindlichkeiten“ ergänzt werden. Dementsprechend werden die monatlichen Daten zu den (Brutto-)Währungsreserven des Eurosystems um Daten über sonstige Fremdwährungsaktiva sowie feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Bruttofremdwährungsaktiva, die nach Restlaufzeiten eingeteilt sind, ergänzt. Darüber hinaus wird eine Aufteilung der Währungen in Bruttowährungsaktiva, die auf die im SZR-Währungskorb enthaltenen Währungen (insgesamt) lauten, und solchen, die auf andere Währungen (insgesamt) lauten, im Abstand von drei Monaten verlangt.

6.5.1.   WÄHRUNGSGOLD

Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden (oder sonstige Einrichtungen, die unter der tatsächlichen Kontrolle der Währungsbehörden stehen) einen Rechtsanspruch haben und das als Währungsreserve gehalten wird. Hierzu zählen Goldbullion und nicht zugewiesene Goldkonten bei Gebietsfremden, die einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Goldes beinhalten.

Währungsgoldbestände sollten bei allen liquiditätsentziehenden Goldtransaktionen (Gold-Swaps, Repogeschäfte, Kredite und Einlagen) unverändert bleiben.

6.5.1.1.

Goldbullion findet sich in Form von Münzen, Blöcken oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Goldbullion in zugewiesenen Goldkonten.

6.5.1.2.

Nicht zugewiesene Goldkonten beinhalten eine Forderung auf Herausgabe von Gold gegenüber dem Kontoverwalter. Für diese Konten verfügt der Kontenanbieter über Rechte an einer Reservebasis von physischem zugewiesenem Gold und er stellt den Kontoinhabern auf Gold lautende Forderungen aus. Nicht zugewiesene Goldkonten, die nicht als Währungsgold eingestuft werden, sind unter Bargeld und Einlagen beim übrigen Kapitalverkehr zu verbuchen.

6.5.2.   SZRe

SZRe sind internationale Währungsreserven, die vom IWF geschaffen und den Mitgliedern zur Ergänzung bestehender Währungsreserven zugeteilt werden. SZRe werden ausschließlich von den Währungsbehörden der IWF-Mitglieder und einer begrenzten Anzahl internationaler Finanzinstitute, die als SZR-Inhaber zugelassen sind, gehalten.

6.5.3.   RESERVEPOSITION BEIM IWF

Hierbei handelt es sich um die Summe aus a) der „Reservetranche“, d. h. den Fremdwährungsbeträgen einschließlich SZRen, die ein Mitgliedstaat kurzfristig beim IWF abrufen kann, und b) einer etwaigen Verbindlichkeit des IWF im Rahmen einer Kreditvereinbarung im Generalkonto, die dem Mitgliedstaat ohne Weiteres zur Verfügung steht.

6.5.4.   ÜBRIGE WÄHRUNGSRESERVEN

Hierunter fallen Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Finanzderivate und sonstige Forderungen. Mit „Einlagen“ sind auf Anforderung verfügbare Einlagen gemeint. Zu den Wertpapieren zählen liquide und marktfähige Dividendenwerte und Schuldverschreibungen, die von Gebietsfremden begeben werden, einschließlich Investmentfondsanteilen. Finanzderivate werden nur dann bei den Währungsreserven erfasst, wenn die Derivate, die die Verwaltung der Währungsreserven betreffen, für die Bewertung der Währungsreserven wesentlich sind. Zu den sonstigen Forderungen zählen Kredite an gebietsfremde Nichtbanken, langfristige Kredite an ein IWF-Treuhandkonto und sonstige finanzielle Forderungen, die zwar nicht unter die vorgenannten Posten fallen, jedoch von der Definition der Währungsreserven erfasst sind.“.


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