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Document 32020L0612

Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/2665

OJ L 141, 5.5.2020, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/612/oj

5.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/9


RICHTLINIE (EU) 2020/612 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2020

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeit geltenden besonderen Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen C, CE, D und DE keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu vermerken ist, sollten auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klassen BE, C1, C1E, D1 und D1E erweitert werden, wenn der Bewerber bereits mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe einen Führerschein mindestens einer der folgenden Klassen erworben hat: B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E.

(2)

Diese Erweiterung sollte vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts erfolgen, um insbesondere der Entwicklung und zunehmenden Nutzung modernerer, sichererer und weniger umweltschädlicher Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einem breiten Spektrum halbautomatischer, automatischer oder hybrider Kraftübertragungssysteme ausgerüstet sind. Durch die Vereinfachung der bestehenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verringert sich auch der administrative und finanzielle Aufwand der Beteiligten, einschließlich im Straßenverkehr tätiger KMU und Kleinstunternehmen.

(3)

Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts des technischen Fortschritts — insbesondere der Entwicklung der Verbrennungsmotoren und Fahrgestelle und der zunehmenden Nutzung von Elektrokrafträdern — angepasst werden. Durch die Anpassung der technischen Spezifikationen für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 sollte zudem sichergestellt werden, dass die Bewerber auf Fahrzeugen geprüft werden, die repräsentativ für die Fahrzeugklasse sind, für die die Fahrerlaubnis erteilt werden soll.

(4)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (2) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. November 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  ABl. C 369, 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5.1.3 erhält folgende Fassung:

„5.1.3. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E gemäß Nummer 5.1.2 keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu vermerken ist, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein hat, der mit einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe für mindestens eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E erworben wurde, und wenn er während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die unter Nummer 8.4 beschriebenen Fahrübungen absolviert hat.“

b)

Unter Nummer 5.2 erhält Unterabsatz 2 des Untertitels „Klasse A2“ folgende Fassung:

„Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben.“


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