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Document 32020D1786

Beschluss (EU) 2020/1786 des Rates vom 27. November 2020 über den Abschluss des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

ABl. L 403 vom 1.12.2020, pp. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1786/oj

1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 403/5


BESCHLUSS (EU) 2020/1786 DES RATES

vom 27. November 2020

über den Abschluss des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1925 des Rates (2) wurde das Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden „Protokoll“) am 18. November 2019 unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll ermöglicht der Union und der Republik Senegal (im Folgenden „Senegal“) eine engere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Senegals zur Entwicklung seines Fischereisektors.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)

Mit Artikel 7 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls verabschieden. Um die Beschlussnahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(5)

Der Standpunkt der Union zu den geplanten Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern sie nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Die Kommission wird gemäß des im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Verfahrens ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die von dem nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischte Ausschuss verabschiedet werden.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Zustimmung vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1925 des Rates vom 14. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (ABl. L 299 vom 20.11.2019, S. 11).

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde gemeinsam mit dem Beschluss seiner Unterzeichnung im ABl. L 299 vom 20. November 2019 veröffentlicht.


ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 8 und 10 des Protokolls zu erlassen hat, ist die Kommission berechtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

1.

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

2.

Bevor die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigt, muss sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vorlegen.

3.

Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft.

4.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Im Fall einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

5.

Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren nach den Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

6.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.

7.

In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 8 und 10 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.


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