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Document 32020D1348

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

OJ L 314, 29.9.2020, p. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1348/oj

29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1348 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Kroatien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 88,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das kroatische BIP 2020 um 10,8 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat das in Kroatien im Zusammenhang mit Zuschüssen für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren und der Hilfe für eine verkürzte Arbeitszeit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Im Einzelnen beschloss das Kroatische Amt für Arbeit (2) auf Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ (3), auf das im Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme einzuführen, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang (von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020 bzw. von 50 % im Juni 2020) erlitten haben, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3 250,00 HRK und für April, Mai und Juni 2020 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem.

(5)

Auf Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ beschloss das Kroatische Amt für Arbeit (4) eine Maßnahme einzuführen, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2020 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in allen Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden.

(6)

Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Kroatien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 381 780 800 EUR gestiegen sind. Das stellt aufgrund des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl von Beschäftigten, die von diesen Maßnahmen erfasst werden, und des Umfangs der damit in Kroatien verbundenen Ausgaben, einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Kroatien beabsichtigt, 210 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 151 180 800 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

(7)

Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(8)

Daher sollte Kroatien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(9)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(10)

Kroatien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Kroatien diese Ausgaben getätigt hat.

(11)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Kroatiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 020 600 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Kroatien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Kroatien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren, gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 20. März 2020“ und späterer geänderter Fassungen, gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“; sowie

b)

die Hilfe für eine Arbeitszeitverkürzung, gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 29. Juni 2020“ und späterer geänderter Fassungen gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“.

Artikel 4

Kroatien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Der Beschluss wurde am 20. März 2020 angenommen und am 25. März, 7. April, 9. April, 6. Mai, 28. Mai, 18. Juni, 25. Juni, 10. Juli und 29. Juli 2020 geändert. Die Beschlüsse sind abrufbar unter: https://www.hzz.hr/o-hzz/upravno-vijece/upravno-vijece_sjednice-2020.php

(3)  OG 118/18, 32/20.

(4)  Der Beschluss wurde am 29. Juni 2020 angenommen und am 10. Juli 2020 geändert; er ist abrufbar unter: https://www.hzz.hr/o-hzz/upravno-vijece/upravno-vijece_sjednice-2020.php


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