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Document 32020D1333

Beschluss (EU) 2020/1333 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbschlüssen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/547 (EZB/2020/41)

OJ L 312, 25.9.2020, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1333/oj

25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/38


BESCHLUSS (EU) 2020/1333 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. September 2020

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbschlüssen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/547 (EZB/2020/41)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (2) insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage dieses Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

(3)

Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind.

(4)

Im Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/11) (3) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) erlassen können.

(5)

Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 (4) beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.

(6)

Ab dem 1. Oktober 2020 wird es zu organisatorischen Veränderungen bei der EZB-Bankenaufsicht kommen, wozu die Schaffung von zwei zusätzlichen Geschäftsbereichen, die Neuverteilung von Aufgaben und die Umbenennung von Geschäftsbereichen gehören. Infolgedessen entspricht der Beschluss (EU) 2018/547 (EZB/2018/11) nicht mehr der Organisationsstruktur der EZB-Bankenaufsicht.

(7)

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen werden soll, angehört.

(8)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2018/547 (EZB/2018/11) aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Eigenmittelbeschlüsse

Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) werden durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt,

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt,

c)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

Artikel 2

Aufhebung und Inkrafttreten

(1)   Der Beschluss (EU) 2018/547 (EZB/2018/11) wird hiermit aufgehoben.

(2)   Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. September 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 105.

(3)  Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2018 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/11) (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 110).

(4)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


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