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Document 32020D1131

Beschluss (GASP) 2020/1131 des Rates vom 30. Juli 2020 über die Einleitung der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA)

ST/8966/2020/INIT

OJ L 247, 31.7.2020, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1131/oj

31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/16


BESCHLUSS (GASP) 2020/1131 DES RATES

vom 30. Juli 2020

über die Einleitung der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/2110 des Rates vom 9. Dezember 2019 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/2110 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) angenommen.

(2)

Am 18. Juni 2020 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass der Operationsplan (im Folgenden „OPLAN“) für die EUAM RCA gebilligt werden sollte.

(3)

Entsprechend der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und nachdem die EUAM RCA ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat, sollte die Mission am 9. August 2020 für einen Zeitraum von zwei Jahren eingeleitet werden.

(4)

In dem Beschluss (GASP) 2019/2110 war ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag von 7 100 000 EUR zur Deckung der Kosten der EUAM RCA während der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten jenes Beschlusses vorgesehen. Mit dem Beschluss (GASP) 2020/664 des Rates (2) wurde die Geltungsdauer des als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrags bis zum 8. August 2020 verlängert. Für den Zeitraum von der Einleitung der Mission bis zum 8. August 2022 sollte ein zusätzlicher Referenzbetrag bereitgestellt werden.

(5)

Die EUAM RCA sollte über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten verfügen, die in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2019/2110 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUAM RCA wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der OPLAN für die EUAM RCA wird gebilligt.

Artikel 2

Die EUAM RCA wird am 9. August 2020 eingeleitet.

Artikel 3

Der Zivile Operationskommandeur der EUAM RCA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen.

Artikel 4

Der Beschluss (GASP) 2019/2110 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM RCA für den Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 8. August 2022 beläuft sich auf 30 352 481,10 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EUAM RCA verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM RCA wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM RCA befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM RCA in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird.

Die EUAM RCA schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 141.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/664 des Rates vom 18. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2110 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (ABl. L 157 vom 19.5.2020, S. 3).


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