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Document 32020D0732

Beschluss GASP 2020/732 des Rates vom 2. Juni 2020 zur Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen

ST/6152/2020/INIT

OJ L 172I, 3.6.2020, p. 5–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/732/oj

3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 172/5


BESCHLUSS GASP 2020/732 DES RATES

vom 2. Juni 2020

zur Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Umsetzung und Förderung der Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3)

Der Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen (im Folgenden „Mechanismus des VN-Generalsekretärs“) stützt sich auf dem VN-Generalsekretär durch die Resolution A/RES/42/37C der VN-Generalversammlung übertragene Befugnisse. Die Befugnis, Untersuchungen zur Klärung des Sachverhalts einzuleiten, wenn dem VN-Generalsekretär von einem VN-Mitgliedstaat Anschuldigungen hinsichtlich eines möglichen Einsatzes derartiger Waffen zur Kenntnis gebracht werden, wurde durch die Resolution 620 (1988) des VN-Sicherheitsrats erneut bekräftigt.

(4)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der EU-Strategie angenommen.

(5)

Am 20. März 2006 hat der Rat den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen (2) angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ ergänzt. In diesem Aktionsplan ist ein effizienter Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen (VBM) und des Mechanismus des VN-Generalsekretärs vorgesehen.

(6)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP (3) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der EU-Strategie angenommen.

(7)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP (4) zum Standpunkt der Union zur Siebten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des BWÜ angenommen, der Maßnahmen zur Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs enthält.

(8)

Der Rat hat am 23. Juli 2012 den Beschluss 2012/421/GASP (5) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der EU-Strategie angenommen.

(9)

Der Rat hat am 18. Januar 2016 den Beschluss (GASP) 2016/51 (6) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU angenommen, der Maßnahmen zur Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs enthält.

(10)

In seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ stellt der VN-Generalsekretär fest, dass für das BWÜ bislang kein ständiges Gremium existiert, das klar dafür zuständig wäre, zu untersuchen, ob unter Verstoß gegen das BWÜ biologische Waffen eingesetzt wurden. Daher führt die Agenda für die Abrüstung Maßnahmen ein, die darauf abzielen, zur Entwicklung eines Rahmens beitragen, innerhalb dessen eine koordinierte internationale Reaktion auf den Einsatz biologischer Waffen gewährleistet ist und eine zentrale ständige Koordinierungskapazität für unabhängige Untersuchungen des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen zu schaffen.

(11)

Der Rat hat am 21. Januar 2019 den Beschluss (GASP) 2019/97 (7) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der EU-Strategie angenommen.

(12)

Durch die Gemeinsamen Aktionen und Beschlüsse zur Unterstützung des BWÜ hat die Union einen Beitrag zum Aufbau einer multilateralen Kapazität zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen geleistet. Der vorliegende Beschluss unterstützt den Mechanismus des VN-Generalsekretärs —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie und aufbauend auf den erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie auf dem erfolgreich durchgeführten Beschluss 2012/421/GASP, dient der vorliegende Beschluss als operatives politisches Instrument, um den im Zeitraum 2016 bis 2019 im Rahmen der Beschlüsse (GASP) 2016/51 und (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des BWÜ durchgeführten Maßnahmen die unerlässlichen Folgemaßnahmen bereitzustellen und ihnen eine Dynamik zu verleihen.

(2)   Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Beschlüsse 2012/421/GASP und (GASP) 2016/51 gewonnenen Erfahrung,

b)

Berücksichtigung der bei der jüngsten Untersuchung, die unter Verwendung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs 2013 in Syrien durchgeführt wurde, gewonnenen Erkenntnisse, mit dem Ziel, diese Erkenntnisse weiterhin umzusetzen,

c)

aktive Förderung der Benennung von Experten und Laboratorien aus dem Globalen Süden zur Aufnahme in die Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs,

d)

aktive Förderung der Benennung von Expertinnen zur Aufnahme in die Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs,

e)

Aufbau strategischer Partnerschaften mit relevanten Einrichtungen und Organisationen,

f)

Unterstützung der Bemühungen interessierter VN-Mitgliedstaaten, die volle Funktionsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu gewährleisten,

g)

Mitwirkung an der Umsetzung der Agenda des VN-Generalsekretärs für die Abrüstung mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“ (Securing our Common Future).

(3)   Die Union unterstützt die folgenden Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen:

a)

Unterstützung von Lehrgängen für Experten auf der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs,

b)

Kapazitätsaufbau bei Laboratorien aus Entwicklungsländern,

c)

Outreach-Maßnahmen, um die Benennung von Experten und Laboratorien aus dem Globalen Süden zur Aufnahme in die Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu gewährleisten,

d)

Unterstützung einer kompletten Feldübung (Capstone-Übung),

e)

Unterstützung für regelmäßige Maßnahmen oder Workshops oder beiden zur Koordinierung mit einschlägigen Partnerorganisationen.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen. Das UNODA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 1 418 042 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge trägt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage eines finanziellen und beschreibenden Abschlussberichts, der unter anderem die gewonnenen Erfahrungen wiedergibt, sowie von Kurzberichten über jedes in Artikel 1 Absatz 3 genannte Projekt über die Durchführung dieses Beschlusses; alle genannten Berichte werden vom UNODA vorbereitet. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Der Rat wird außerdem alle sechs Monate über die vom UNODA zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Projekte informiert. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte dieser Projekte zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51).

(2)  EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen, in Ergänzung der Gemeinsamen Aktion der EU zur Unterstützung des BWÜ (ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1).

(3)  Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29).

(4)  Beschluss 2011/429/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 42).

(5)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61).

(6)  Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 50).

(7)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11).


ANHANG

1.   ERLÄUTERUNGEN ZUR SACHE

Der Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen (im Folgenden „Mechanismus des VN-Generalsekretärs“) wurde 1987 von der VN-Generalversammlung mit der Resolution A/RES/42/37C geschaffen. Die damit verbundene Befugnisübertragung wurde vom VN-Sicherheitsrat mit der Resolution 620 (1988) bestätigt. Die technischen Leitlinien und Verfahren für die rasche und effiziente Untersuchung von Berichten über den möglichen Einsatz solcher Waffen wurden von Experten ausgearbeitet, die von interessierten VN-Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden, und wurden 1989 im Dokument A/44/561 der VN-Generalversammlung aufgeführt. Diese Leitlinien und Verfahren wurden 1990 von der VN-Generalversammlung mit der Resolution A/RES/45/57C gebilligt.

In Ermangelung eines Verifikationsmechanismus für das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, wie er für das Chemiewaffenübereinkommen vorhanden ist, ist der Mechanismus des VN-Generalsekretärs das einzige unabhängige internationale Instrument zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen mit Billigung sowohl der VN-Generalsversammlung als auch des VN-Sicherheitsrats.

2.   ZIELSETZUNGEN

Durch die umgehende Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen und die Feststellung der Faktenlage im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz könnte der Mechanismus des VN-Generalsekretärs dazu dienen, die Einhaltung der weltweiten Normen, die den Einsatz solcher Waffen verbieten, sicherzustellen, dazu beizutragen, die VN-Mitgliedstaaten, Einzelpersonen oder Organisationen vom Einsatz solcher Waffen abzuhalten und letztendlich den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu erhalten.

Maßnahmen zur Unterstützung einer Verbesserung der Anwendungsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen stehen im Einklang mit der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/51 und insbesondere mit dem in jenem Beschluss enthaltenden Projekt 5 „Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs“ wurde das Ziel verfolgt, den Mechanismus des VN-Generalsekretärs durch die Erweiterung der Zahl der in der Liste von Experten und Laboratorien des Mechanismus des VN-Generalsekretärs (im Folgenden „Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs“) erfassten, angemessen ausgebildeten Experten, die Einberufung einer Sitzung der im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs tätigen Akteure und die Durchführung einer Reihe von organisationsübergreifenden Ausbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Im Rahmen von Projekt 5 des Beschlusses (GASP) 2016/51wurden auf einem neuen systematischen Ausbildungskonzept basierende Grund- und Fachlehrgänge für in der Liste erfasste Experten durchgeführt, ein Netz benannter Analyse-Laboratorien aufgebaut und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau bei diesen Laboratorien sowie Outreach-Maßnahmen zur Förderung der geografischen Diversität bei den Experten und Laboratorien durchgeführt.

Diese Maßnahmen müssen im Hinblick auf eine Stärkung der internationalen Fähigkeiten und Kapazitäten zur umgehenden Untersuchung von Verstößen gegen das weltweite Verbot des Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen mit besonderem Schwerpunkt auf biologischen Waffen fortgeführt werden. Die Förderung der geografischen Diversität und einer ausgewogenen Geschlechtervertretung bei den Experten würde dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit und Legitimität des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu erhöhen. Der Ausbau der Kapazitäten und die Weiterentwicklung der Fähigkeiten von Experten und benannten Laboratorien könnte außerdem positive Nebenwirkungen auf die biologische Forschung und auf Forschung und Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Entwicklungsländern, entfalten. Ferner wird die Durchführung derartiger Maßnahmen als Beispiel für die konkrete Unterstützung der Agenda des VN-Generalsekretärs für die Abrüstung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ und insbesondere der Maßnahme 10 der Agenda mit dem Titel „Fähigkeit zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen“ dienen.

Grundsätze

a)

Bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Beschlüsse 2012/421/GASP und (GASP) 2016/51 gewonnenen Erfahrung.

b)

Berücksichtigung der bei der 2013 im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs in Syrien durchgeführten Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse.

c)

Aktive Förderung der Benennung von Experten und Laboratorien aus dem Globalen Süden zur Aufnahme in die Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs, unter Rückgriff auf Netze und strategische Akteure im Globalen Süden.

d)

Aufbau strategischer Partnerschaften mit relevanten Einrichtungen und Organisationen.

e)

Streben nach einer größeren Bandbreite an Expertise bei den in der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs erfassten Experten und aktive Förderung der Benennung von Expertinnen zur Aufnahme in diese Liste.

f)

Unterstützung der Bemühungen interessierter VN-Mitgliedstaaten, die volle Funktionsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu gewährleisten.

g)

Mitwirkung an der Umsetzung der Agenda des VN-Generalsekretärs für die Abrüstung.

Erwartete Ergebnisse

Die Durchführung dieses Projekts soll zu folgendem Gesamtergebnis führen:

a)

Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs,

b)

weiterer Ausbau des Netzes der benannten Laboratorien,

c)

Erweiterung der Experten-Kompetenzen, die im Kontext der Missionen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs erforderlich sind, und

d)

Diversifizierung der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs.

Darüber hinaus hätte die Durchführung dieses Projekts folgende sekundäre Ergebnisse:

a)

Harmonisierung der nationalen, regionalen und internationalen Untersuchungsarchitektur für biologische Waffen;

b)

Verbesserung der Kenntnisse und Kapazitäten für die Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes biologischer und chemischer Waffen auf nationaler Ebene und

c)

Sensibilisierung von VN-Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern.

3.   PROJEKTE

3.1.   Projekt 1: Unterstützung von Lehrgängen für Experten auf der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs

3.1.1.   Projektziel

Verbesserung, Aktualisierung und Harmonisierung der Fachkompetenzen qualifizierter Experten und Bereitstellung weiterer Schulungsmaßnahmen für Fachberater, um sicherzustellen, dass die Fähigkeiten und Kapazitäten für Übungen und Untersuchungen vor Ort ohne Weiteres verfügbar sind.

3.1.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Ein zusätzlicher Kader neuer Experten wird ausgebildet, um zu gewährleisten, dass bei Bedarf auf ausreichende Unterstützung von außen („reach-back“ capacity) (Reserve/Unterstützung) zurückgegriffen werden kann.

b)

Bereits im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs tätige Experten erhalten Fortbildungslehrgänge.

c)

Innerhalb der Laufzeit dieses Beschlusses werden regelmäßig Lehrgänge abgehalten.

3.1.3.   Projektbeschreibung

In diesem Projekt sind Maßnahmen vorgesehen, die an die im Rahmen von Projekt 5 des Beschlusses (GASP) 2016/51 durchgeführten Maßnahmen und erzielten Ergebnisse anschließen und diese weiterführen, um die Zahl der in der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs erfassten qualifizierten Experten und Fachberater zu erhöhen, die in den Kernkompetenzen ausgebildet sind, die erforderlich sind, um Untersuchungen im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs als Teil eines VN-Teams und unter potenziell widrigen Feldbedingungen erfolgreich durchzuführen.

Das Projekt würde es dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) ermöglichen, über mehr ausgebildete qualifizierte Experten und Fachberater zu verfügen, damit bei einer Feldübung oder einer tatsächlichen Untersuchung auf ausreichende Unterstützung von außen („reach-back“ capacity) zurückgegriffen werden kann. Zu den vermittelnden Kernkompetenzen gehören unter anderem die Aufnahme und Behandlung von Beweismitteln, die Erstellung von Berichten, die operative Sicherheit, die Kommunikation im Feld, die Verhandlungsführung und der Umgang mit Medien.

Zeit und Ort dieser Lehrgänge hängen stark von den VN-Mitgliedstaaten ab, die derartige Lehrgänge anbieten. In den Leitlinien und Verfahren für Untersuchungen durch den Mechanismus des VN-Generalsekretärs, die der VN-Generalversammlung im Jahr 1989 vorgelegt und von ihr gebilligt wurden, ist festgelegt, dass jeder interessierte Mitgliedstaat dem Generalsekretär einschlägige Fachlehrgänge oder Schulungen benennen kann, an denen qualifizierte Experten teilnehmen können, um sie auf ihre mögliche Rolle bei im Namen des Generalsekretärs durchgeführten Untersuchungen des möglichen Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxin-Kampfstoffen vorzubereiten.

3.1.4.   Zuständigkeiten der Durchführungsstelle

Inhaltliche Vorbereitung:

In Abstimmung mit den VN-Mitgliedstaaten, die die Lehrgänge ausrichten, und den relevanten Partnern wird das UNODA das Lehrgangsprogramm ausarbeiten und die teilnehmenden Experten auswählen.

Logistik und administrative Dienstleistungen:

Das UNODA wird in Partnerschaft mit dem VN-Büro für Projektdienste (UNOPS) die logistischen Vorkehrungen (wie Reisevorkehrungen für Teilnehmer und Experten) für die Lehrgänge treffen.

3.2.   Projekt 2: Kapazitätsaufbau bei Laboratorien aus Entwicklungsländern

3.2.1.   Projektziel

Förderung der Beteiligung von Vertretern von benannten Laboratorien an Lehrgängen zum Auf- und Ausbau eines Netzes, das in der Lage ist, eine Untersuchung eines mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu unterstützten.

3.2.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Vermehrte Teilnahme von Vertretern von Laboratorien aus Entwicklungsländern an Veranstaltungen zum Auf- und Ausbau eines Netzes von für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs benannten Laboratorien.

b)

Stärkere Einbindung von Laboratorien aus Entwicklungsländern in die Schulungsmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs.

3.2.3.   Projektbeschreibung

Damit gewährleistet ist, dass der Mechanismus des VN-Generalsekretärs als integer und vollkommen unparteiisch wahrgenommen wird, ist die uneingeschränkte Beteiligung benannter Laboratorien aus dem Globalen Süden und deren Einbindung in die Maßnahmen zur Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs von entscheidender Bedeutung. Daher ist es unerlässlich, eine stärkere Einbindung und Beteiligung von in der Liste erfassten Laboratorien aus diesen Ländern an diesem Prozess zu fördern, einschließlich ihrer Teilnahme an den von VN-Mitgliedstaaten speziell für Laboratorien organisierten Workshops, sowie ihrer Teilnahme als Beobachter an Lehrgängen für qualifizierte Experten auf der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs, um sicherzustellen, dass die Laboratorien und Experten sich der Notwendigkeit bewusst sind, dass eine Harmonisierung der Maßnahmen, die ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchungen transparent unterstützen, erforderlich ist.

3.2.4.   Zuständigkeiten der Durchführungsstelle

Inhaltliche Vorbereitung:

Das UNODA wird in Abstimmung mit den relevanten Laboratorien und den VN-Mitgliedstaaten, in denen die Veranstaltung zum Ausbau des Netzes von Laboratorien durchgeführt wird, die Laboratorien in Entwicklungsländern ermitteln, deren Teilnahme an dieser Veranstaltung zu unterstützen ist.

Logistik und administrative Dienstleistungen:

Das UNODA wird in Partnerschaft mit dem UNOPS die logistischen Vorkehrungen (wie Reisevorkehrungen für die Teilnehmer) treffen.

3.3.   Projekt 3: Outreach-Maßnahmen

3.3.1.   Projektziel

Förderung der Benennung von Experten und Laboratorien aus dem Globalen Süden zur Aufnahme in die Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs.

3.3.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Abhaltung von regionalen Outreach-Workshops in Afrika und in Mittel- und Südamerika.

b)

Verstärkte Benennung von Experten und Laboratorien aus diesen Regionen zur Aufnahme in die Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs.

c)

Teilnahme einer größeren Anzahl an Experten aus diesen Regionen an den Fachlehrgängen zum Erwerb von im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs benötigten Kompetenzen.

3.3.3.   Projektbeschreibung

Die Liste der von den VN-Mitgliedstaaten benannten Experten und Laboratorien weist zwar Diversität auf, jedoch sind VN-Mitgliedstaaten in Afrika und Mittel- und Südamerika nach wie vor unterrepräsentiert (1).

Die Gewährleistung der Diversität des Experten- und Laboratorienpools, aus dem das UNODA für Schulungsmaßnahmen auswählen kann, und auf den der VN-Generalsekretär für tatsächliche Untersuchungen zurückgreifen kann, wird sowohl die Integrität des Mechanismus des VN-Generalsekretärs unterstreichen als auch dazu beitragen, dass dieser in seiner Unparteilichkeit wahrgenommen wird.

In diesem Sinne werden in jeder dieser beiden Regionen regionale Workshops abgehalten, mit dem Ziel, mit der einschlägigen Expertise in den nationalen Hauptstädten direkt zusammenzuarbeiten, um den Mechanismus des VN-Generalsekretärs und seine Bedeutung für eine koordinierte internationale Reaktion auf einen mutmaßlichen Einsatz biologischer Waffen sowie die Bedeutung und die Rolle einer von Diversität geprägten Expertengruppe im Fall einer tatsächlichen Untersuchung durch den Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu erläutern. Nach der jährlichen Verbalnote des UNODA an alle VN-Mitgliedstaaten werden die Daten zu den in den Ländern der genannten Regionen erfolgten Benennungen zusammengestellt, um zu prüfen, ob messbare Auswirkungen auf die Benennungen zu verzeichnen sind. Der genaue Umfang und die genaue Zahl der an den Workshops teilnehmenden VN-Mitgliedstaaten und der Teilnehmer wird im Wesentlichen im Wege von Konsultationen zwischen dem UNODA und den Ländern, die anbieten, die Workshops auszurichten, festgelegt; dabei werden Faktoren wie der Veranstaltungsort, das Budget und einschlägigen Kapazitäten in diesen Ländern berücksichtigt. Der Rat wird von der Durchführungsstelle über das Verfahren zur Auswahl der Gastgeberländer informiert, und wird diesbezüglich um Leitlinien und Billigung ersuchen.

3.3.4.   Zuständigkeiten der Durchführungsstelle

Inhaltliche Vorbereitung:

In Abstimmung mit den VN-Mitgliedstaaten, die die Workshops ausrichten, wird das UNODA die Agenda und das Programm ausarbeiten und die Teilnehmer auswählen.

Logistik und administrative Dienstleistungen:

Das UNODA wird in Partnerschaft mit dem UNOPS die logistischen Vorkehrungen für die Workshops, wie Reisevorkehrungen für die Teilnehmer, treffen.

3.4.   Projekt 4: Unterstützung einer Capstone-Übung

3.4.1.   Projektziel

Gewährleistung der angemessenen Vorbereitung und erfolgreichen Durchführung einer kompletten Feldübung (bekannt als die „Capstone-Übung“), die im September 2020 in Deutschland stattfinden soll.

3.4.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Die Vorbereitung der Capstone-Übung erfolgt zeitgerecht und in umfassender Weise.

b)

Es werden Planungsmissionen für die Capstone-Übung durchgeführt, und alle notwendigen Vorbereitungen für die Übung werden mit dem Gastland und den Organisatoren abgeschlossen oder abgesprochen.

c)

Für die Teilnahme von Experten an der Capstone-Übung wird Unterstützung bereitgestellt.

d)

Das UNODA trifft Vorkehrungen und führt Konsultationen durch, um zu gewährleisten, dass die allgemeinen Ausrüstungsgegenstände und die Spezialausrüstung, die für die Durchführung der Capstone-Übung erforderlich sind, von VN-Mitgliedstaaten und anderen im Vorfeld der Capstone-Übung zur Verfügung gestellt werden.

3.4.3.   Projektbeschreibung

Eine Capstone-Übung bzw. eine Schulungsmaßnahme als Höhepunkt und Zusammenfassung des Ausbildungsprogramms soll den ausgebildeten Experten die Möglichkeit geben, das gesamte Spektrum ihrer wissenschaftlichen Expertise und ihrer erworbenen Kernkompetenzen in einer realistischen Feldübung als Vorbereitung auf einen tatsächlichen Einsatz einzuüben. Eine solche Übung ist von der deutschen und der schwedischen Regierung für die zweite Hälfte 2020 geplant.

Um den Erfolg und den Nutzen dieser Maßnahme zu gewährleisten, muss im Vorfeld der Capstone-Übung eine Reihe von Lehrgängen absolviert werden, damit sichergestellt ist, dass die Experten, die an der Capstone-Übung teilnehmen, umfassend geschult und vorbereitet sind. Die Lehrgänge erfolgen im Rahmen des oben genannten Projekts 1. Die Teilnahme von Experten und Bediensteten einschlägiger internationaler Organisationen, wie beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und Interpol, wird im Rahmen dieses Projekts unterstützt.

Ferner muss die geeignete Ausrüstung, beispielsweise persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel, Ermittlungsausrüstung, Kommunikationsgeräte, weitere Geräte zur Detektion und Identifikation, Kalibriervorrichtungen und -material sowie Foto- und Aufnahmegeräte von VN-Mitgliedstaaten und anderen beschafft und den teilnehmenden Experten im Vorfeld der Capstone-Übung bereitgestellt werden.

Die bei der Capstone-Übung gewonnenen Erfahrungen werden in künftige im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs durchgeführte Lehrgänge einfließen und zu deren Verbesserung beitragen, und werden Lücken und Probleme bei der aktuellen operativen Struktur des Mechanismus des VN-Generalsekretärs identifizieren. Ergänzend zu der unmittelbaren Auswertung und der Abschlussbesprechung für die teilnehmenden Experten am Ende der Capstone-Übung kann eine gesonderte Veranstaltung zur Erfahrungsauswertung durchgeführt werden, die aus anderer Quelle finanziert wird.

Alle relevanten Maßnahmen werden vom UNODA in enger Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit der deutschen und der schwedischen Regierung durchgeführt.

3.4.4.   Zuständigkeiten der Durchführungsstelle

Inhaltliche Vorbereitung:

Das UNODA wird sich bei der inhaltlichen Vorbereitung der Capstone-Übung mit der deutschen und der schwedischen Regierung und anderen relevanten VN-Mitgliedstaaten und Partnern abstimmen, und zwar unter anderem auch im Hinblick auf Ziel, Szenario und Programm der Übung und den Evaluierungsmechanismus.

Logistik und administrative Dienstleistungen:

Das UNODA wird in Partnerschaft mit dem UNOPS die logistischen Vorkehrungen für die Übung, einschließlich Reisevorkehrungen für die Teilnehmer und Experten, Beschaffung und Transport der Ausrüstung, treffen.

3.5.   Projekt 5: Unterstützung für regelmäßige Maßnahmen oder Workshops zur Koordinierung mit einschlägigen Partnerorganisationen

3.5.1.   Projektziel

Finden von Partnerorganisationen und ihre Einbeziehung in die Zusammenarbeit mit dem Mechanismus des VN-Generalsekretärs.

3.5.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Es wird eine Reihe von Workshops mit einschlägigen internationalen Partnern veranstaltet.

b)

Neue detaillierte Regelungen für die Zusammenarbeit mit solchen internationalen Partnern, beispielsweise Leitlinien, empfohlene Arbeitsverfahren, Übereinkünfte und Vereinbarungen werden ausgearbeitet und angenommen.

3.5.3.   Projektbeschreibung

Um die Unterstützung des VN-Systems für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs zu maximieren, und angesichts der begrenzten Ressourcen des UNODA ist es überaus wichtig, starke Partnerschaften mit den einschlägigen internationalen Organisationen aufzubauen. Beispiele für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zur Bereitstellung von Expertise und Unterstützung sowohl für Schulungszwecke als auch für potenzielle Untersuchungen sind unter anderem die Partnerschaft des UNODA mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), der OIE, der WHO, Interpol und den CBRN-Exzellenzzentren.

Es bestünde das Potenzial, dieses Netzwerk von Partnerschaften auf andere internationale Organisationen auszuweiten, die möglicherweise einen sehr ähnlichen Bedarf an Schulungen, Expertenentwicklung und Ausrüstung haben.

Daher ist das UNODA bestrebt, einschlägige Partnerorganisationen zu ermitteln, mit ihnen unter gebührender Berücksichtigung der einzelnen Mandate zusammenzuarbeiten und eine Reihe von Workshops abzuhalten, um die Gemeinsamkeiten und die Bereiche der Zusammenarbeit zu definieren, um Zusagen betreffend gemeinsame Schulungsmaßnahmen, Ausrüstung und Expertise zu erlangen.

3.5.4.   Zuständigkeiten der Durchführungsstelle

Inhaltliche Vorbereitung:

Das UNODA wird die inhaltliche Vorbereitung des Workshops einschließlich der Ausarbeitung der Agenda und des Programms durchführen und die Teilnehmer auswählen.

Logistik und administrative Dienstleistungen:

Das UNODA wird in Partnerschaft mit dem UNOPS die logistischen Vorkehrungen, einschließlich Reisevorkehrungen für die Teilnehmer und Experten, treffen.

4.   BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG

Das UNODA wird den Rat alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Projektdurchführung informieren.

Nach Abschluss des Projekts wird das UNODA dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen finanziellen und beschreibenden Abschlussbericht sowie Kurzberichte zu jedem Projekt vorlegen.

5.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 32 Monate von Mai 2020 bis Dezember 2022 veranschlagt.

6.   BEGÜNSTIGTE

Begünstigte des Projekts 1 sind in der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs erfasste Experten sowie nationale Gesundheitsbehörden und Einrichtungen, denen die jeweiligen Experten angehören.

Begünstigte des Projekts 2 sind die benannten Laboratorien, die an den Maßnahmen teilnehmen, insbesondere in Entwicklungsländern.

Begünstigte des Projekts 3 sind Länder in den Regionen, die gegenwärtig in der Liste des Mechanismus des VN-Generalsekretärs unterrepräsentiert sind. Zudem wird sich in der öffentlichen Wahrnehmung die Legitimität des Mechanismus des VN-Generalsekretärs durch eine Erweiterung des geografischen Einzugsgebiets, aus dem Experten und Laboratorien für Lehrgänge und Missionen eingeladen werden, verstärken.

Begünstigte des Projekts 4 sind die VN-Mitgliedstaaten und die Partner, die die Capstone-Übung veranstalten, sowie die an dieser Übung teilnehmenden Experten.

Begünstigte des Projekts 5 sind das UNODA, die einschlägigen Abteilungen und Organisationen des VN-Systems sowie internationale und regionale Partner.

7.   DURCHFÜHRUNGSSTELLE — PERSONALFRAGEN

Mit der Projektdurchführung wird das UNODA betraut. Die Durchführung des Projekts erfolgt gemäß dem zwischen der Kommission und dem UNODA zu vereinbarenden Finanzierungsabkommen. Das UNODA geht eine Partnerschaft mit dem UNOPS ein, das für dieses Projekt logistische und administrative Unterstützung leistet. Die Rolle des UNOPS wäre auf logistische und administrative Unterstützung beschränkt.

Da die dem UNODA übertragenen Aufgaben nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, wird zusätzliches Personal benötigt. Das Personal ist für die erfolgreiche Durchführung des Projekts zuständig, es wird die in den Projekten vorgesehenen Maßnahmen organisieren und durchführen. Insbesondere soll das Personal mit umfassender Erfahrung und Expertenwissen zur Konzeption und Durchführung von Lehrgängen beitragen und Kontakte mit relevanten Partnern, wie beispielsweise internationalen und regionalen Organisationen und Laboratorien, pflegen. In Anbetracht der Komplexität des Projekts und des für die Lehrgänge erforderlichen hohen Grads an Erfahrung und Wissen in vielen Bereichen (darunter der Feldeinsatz, Untersuchungen, Konzeption und Durchführung von Lehrgängen, Biologie und biologische Waffen) muss das Personal in eine hohe Besoldungsgruppe eingestuft sein (Besoldungsgruppe P-5 im VN-System).

Ergänzend wird das UNOPS für die administrative und logistische Unterstützung bei der Durchführung der Projekte herangezogen, insbesondere bei der Durchführung der Lehrgänge und Workshops, wobei die Unterstützung im Wesentlichen in der Buchung und Ausstellung von Fahr- bzw. Flugscheinen und der Auszahlung von Tagegeldern an die Teilnehmer besteht. Der Rückgriff auf die Expertise des UNOPS, das über große Erfahrung bei der Projektdurchführung und der Erbringung von administrativen Unterstützungsleistungen verfügt, dürfte eine bessere Option sein als für die administrative Unterstützung Personal einzustellen, da dies oftmals die Erwartung mit sich bringt, nach Abschluss des Projekts beim UNODA weiterbeschäftigt zu werden, und die Gefahr besteht, dass solches Personal zur administrativen Unterstützung am Standort aufgrund seiner Zusammenlegung mit anderweitig eingesetztem Personal mit Aufgaben betraut wird, die nicht mit dem Projekt im Zusammenhang stehen. Der Einsatz des UNOPS als Durchführungsstelle bei diesem Projekt würde es dem UNODA zudem ermöglichen, das UNOPS stärker in die Tätigkeiten im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs einzubeziehen, auch für den Fall, dass auf Anforderung eines VN-Mitgliedstaats tatsächlich eine Mission im Rahmen des Mechanismus des VN-Generalsekretärs entsandt wird. Das umfangreiche Beschaffungs-, Lieferungs- und Transportnetz, über das das UNOPS verfügt, könnte sich in Fällen, in denen die schnelle Beschaffung und Verbringung von Ausrüstung entscheidend für den Erfolg einer Mission sein kann, als sehr vorteilhaft erweisen.

8.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

Das UNODA ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass das Projekt von der Union finanziert wurde. Auch in den Einladungen und sonstigen Unterlagen, die den Teilnehmern der verschiedenen Veranstaltungen ausgehändigt werden, wird auf die Unterstützung durch die Union hingewiesen. Das UNODA wird dafür sorgen, dass die Union, soweit möglich, bei Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Beschlusses unterstützt werden, vertreten ist.


(1)  Von den afrikanischen Mitgliedstaaten haben nur sechs Staaten Experten und nur zwei Staaten Laboratorien benannt. Von den Mitgliedstaaten in Mittel-/Südamerika haben lediglich fünf Staaten Experten und nur ein Staat ein Labor benannt.


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