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Document 32020D0170

Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

ST/13666/2019/INIT

OJ L 36, 7.2.2020, p. 5–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/170/oj

7.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/5


BESCHLUSS (GASP) 2020/170 DES RATES

vom 6. Februar 2020

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. November 2019 die Resolution 2498 (2019) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Ausnahmen, Vorabgenehmigungen und Benachrichtigungen in Bezug auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Somalia geändert. Mit der Resolution wird das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia bekräftigt und es werden Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia eingeführt.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Absätze 3, 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Konzepts der Afrikanischen Union (AU) vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM agieren;

d)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM) in Somalia oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

e)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen;

f)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

i)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss im Einzelfall gemäß den Absätzen 4a und 4b;

ii)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4 und 4b;

iii)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die ausschließlich zum Aufbau von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß Absatz 4b, und sie kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

g)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

h)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät, die der liefernde Staat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation dem Sanktionsausschuss fünf Arbeitstage im Voraus ausschließlich zu dessen Information mitteilt.

(4)   Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus über alle Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die Nationalen Sicherheitskräfte Somalias nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii dieses Artikels benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die den Nationalen Sicherheitskräften Somalias Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial liefern oder ihnen technische Beratung, finanzielle oder sonstige Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten bereitstellen, gemäß den Nummern 13 und 14 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigen, wobei die zuständige nationale Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung Somalias über diese Benachrichtigung zu informieren ist und der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls technische Hilfe bei den Benachrichtigungsverfahren zu leisten ist. Die Benachrichtigungen müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.

(4a)   Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass mindestens fünf Arbeitstage im Voraus die Vorabgenehmigung des Sanktionsausschusses für jede Lieferung von in Anhang II aufgeführten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an die Nationalen Sicherheitskräfte Somalias nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii dieses Artikels eingeholt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die diese Gegenstände liefern, gemäß den Nummern 13 und 14 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses einholen, wobei die zuständige nationale Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung Somalias über den Genehmigungsantrag zu informieren ist und der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls technische Hilfe bei den Benachrichtigungsverfahren zu leisten ist.

Die Genehmigungsanträge müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“

ii)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(4b)   Die Mitgliedstaaten holen bei der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß den Anhängen II und III und der Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten für andere Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als die der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls die Genehmigung des Sanktionsausschusses ein oder benachrichtigen diesen gemäß Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und iii; parallel informieren sie die Bundesregierung Somalias mindestens fünf Arbeitstage im Voraus.“

iii)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen und militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias verkauft oder geliefert wurden, an Personen oder Einrichtungen, die nicht im Dienst der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors, an die sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation, ist verboten.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1c

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt und in Anhang IV dieses Beschlusses wiedergegeben sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von anderen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie erteilen diese Genehmigung nicht, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

(3)   Die Mitgliedstaaten benachrichtigen den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen und der Menge der zu versendenden Gegenstände. Sie stellen sicher, dass die Bundesregierung Somalias und die Bundesstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und ihren Vorprodukten, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Bundesregierung Somalias, den Sanktionsausschuss und die Sachverständigengruppe für Somalia weiter.“

3.

Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

4.

Ein Anhang III wird angefügt, der Anhang II des vorliegenden Beschlusses entspricht.

5.

Ein Anhang IV wird angefügt, der Anhang III des vorliegenden Beschlusses entspricht.

6.

Ein Anhang V wird angefügt, der Anhang IV des vorliegenden Beschlusses entspricht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


ANHANG I

„ANHANG II

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE F ZIFFER I FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme.

2.   

Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäuste oder leichte Panzerabwehrwaffen (LAW), Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten).

3.   

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition.

4.   

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten.

5.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial.

6.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit.

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge (‚Luftfahrzeuge‘ bezeichnet Fluggeräte mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln, oder Hubschrauber.).

8.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfassen alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers.).

9.   

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).


ANHANG II

„ANHANG III

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE F ZIFFERN II UND III FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition.

2.   

RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition.

3.   

Helme, die gemäß militärischen Standards beziehungsweise Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Standards hergestellt sind.

4.   

Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt:

a)

weichballistische Körperpanzer oder Schutzbekleidung, die gemäß militärischen Standards beziehungsweise Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen hergestellt sind (militärische Standards oder Spezifikationen schließen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.);

b)

hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.

5.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge.

6.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Positionierungsausrüstung für Globale Satellitennavigationssysteme.


ANHANG III

„ANHANG IV

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).

2.   

Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind.

3.   

„Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union (1).)


(1)  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.


ANHANG IV

„ANHANG V

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

2.   

„Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union.)

3.   

Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

a)

Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO);

b)

Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff);

c)

Nitroglykol;

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e)

Pikrylchlorid;

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

4.   

Vorprodukte von Explosivstoffen:

a)

Ammoniumnitrat;

b)

Kaliumnitrat;

c)

Natriumchlorat;

d)

Salpetersäure;

e)

Schwefelsäure.


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