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Document 32020D0170
Council Decision (CFSP) 2020/170 of 6 February 2020 amending Decision 2010/231/CFSP concerning restrictive measures against Somalia
Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
ST/13666/2019/INIT
OJ L 36, 7.2.2020, p. 5–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/5 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/170 DES RATES
vom 6. Februar 2020
zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. November 2019 die Resolution 2498 (2019) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Ausnahmen, Vorabgenehmigungen und Benachrichtigungen in Bezug auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Somalia geändert. Mit der Resolution wird das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia bekräftigt und es werden Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia eingeführt. |
(3) |
Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1c (1) Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt und in Anhang IV dieses Beschlusses wiedergegeben sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. (2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von anderen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie erteilen diese Genehmigung nicht, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht. (3) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen und der Menge der zu versendenden Gegenstände. Sie stellen sicher, dass die Bundesregierung Somalias und die Bundesstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können. (4) Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und ihren Vorprodukten, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Bundesregierung Somalias, den Sanktionsausschuss und die Sachverständigengruppe für Somalia weiter.“ |
3. |
Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
4. |
Ein Anhang III wird angefügt, der Anhang II des vorliegenden Beschlusses entspricht. |
5. |
Ein Anhang IV wird angefügt, der Anhang III des vorliegenden Beschlusses entspricht. |
6. |
Ein Anhang V wird angefügt, der Anhang IV des vorliegenden Beschlusses entspricht. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
ANHANG I
„ANHANG II
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE F ZIFFER I FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme.
2.
Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäuste oder leichte Panzerabwehrwaffen (LAW), Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten).
3.
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition.
4.
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten.
5.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial.
6.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit.
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge (‚Luftfahrzeuge‘ bezeichnet Fluggeräte mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln, oder Hubschrauber.).
8.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfassen alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers.).
9.
unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
ANHANG II
„ANHANG III
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE F ZIFFERN II UND III FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition.
2.
RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition.
3.
Helme, die gemäß militärischen Standards beziehungsweise Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Standards hergestellt sind.
4.
Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt:
a) |
weichballistische Körperpanzer oder Schutzbekleidung, die gemäß militärischen Standards beziehungsweise Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen hergestellt sind (militärische Standards oder Spezifikationen schließen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.); |
b) |
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken. |
5.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge.
6.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Positionierungsausrüstung für Globale Satellitennavigationssysteme.
ANHANG III
„ANHANG IV
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).
2.
Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind.
3.
„Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union (1).)
ANHANG IV
„ANHANG V
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).
2.
„Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union.)
3.
Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
a) |
Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO); |
b) |
Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); |
c) |
Nitroglykol; |
d) |
Pentaerythrittetranitrat (PETN); |
e) |
Pikrylchlorid; |
f) |
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). |
4.
Vorprodukte von Explosivstoffen:
a) |
Ammoniumnitrat; |
b) |
Kaliumnitrat; |
c) |
Natriumchlorat; |
d) |
Salpetersäure; |
e) |
Schwefelsäure. |