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Document 32019X0327(01)
European Securities and Markets Authority Decision (EU) 2019/509 of 22 March 2019 renewing the temporary prohibition on the marketing, distribution or sale of binary options to retail clients
Beschluss (EU) 2019/509 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 22. März 2019 über die Verlängerung des vorübergehenden Verbots der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger
Beschluss (EU) 2019/509 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 22. März 2019 über die Verlängerung des vorübergehenden Verbots der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger
ABl. L 85 vom 27.3.2019, p. 19–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2019
27.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/19 |
BESCHLUSS (EU) 2019/509 DER EUROPÄISCHEN WERTPAPIER- UND MARKTAUFSICHTSBEHÖRDE
vom 22. März 2019
über die Verlängerung des vorübergehenden Verbots der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger
DER RAT DER AUFSEHER DER EUROPÄISCHEN WERTPAPIER- UND MARKTAUFSICHTSBEHÖRDE —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 40,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (3), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss (EU) 2018/795 (4) verbot die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger mit Wirkung vom 2. Juli 2018 für einen Zeitraum von drei Monaten. |
(2) |
Gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die ESMA in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate eine vorübergehende Produktinterventionsmaßnahme überprüfen. |
(3) |
Mit Beschluss (EU) 2018/1466 (5) verlängerte und änderte die ESMA das vorübergehende Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger mit Wirkung vom 2. Oktober 2018. Mit Beschluss (EU) 2018/2064 (6) verlängerte die ESMA erneut das vorübergehende Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger zu denselben Bedingungen wie in Beschluss (EU) 2018/1466 mit Wirkung vom 2. Januar 2019 für einen Zeitraum von drei Monaten. |
(4) |
Die durch die ESMA vorgenommene weitere Überprüfung des Verbots binärer Optionen stützte sich unter anderem auf eine Umfrage unter nationalen zuständigen Behörden (7) über die praktische Anwendung und Auswirkung der Produktinterventionsmaßnahme sowie zusätzliche Informationen der nationalen zuständigen Behörden und Interessenträger. |
(5) |
Die nationalen zuständigen Behörden fanden nur begrenzt Beispiele für die Nichteinhaltung der Produktinterventionsmaßnahmen der ESMA. Außerdem wurden Firmen, die binäre Optionen vermarkten, vertreiben oder verkaufen, seit Ankündigung der vereinbarten Maßnahmen am 27. März 2018 keine neuen Zulassungen erteilt. |
(6) |
Die ESMA ist sich der Tatsache bewusst, dass sich Firmen aus Drittländern aktiv an Kunden aus der Europäischen Union wenden. Ohne Zulassung oder Registrierung in der Union dürfen diese Firmen jedoch in der Union ansässigen oder niedergelassenen Kunden lediglich auf deren eigene Initiative Dienstleistungen anbieten. Ebenso ist sich die ESMA darüber im Klaren, dass Firmen damit beginnen, andere spekulative Anlageprodukte anzubieten. Daher wird die ESMA das Angebot dieser anderen Produkte weiterhin überwachen, um festzustellen, ob andere Unionsmaßnahmen angemessen sind. |
(7) |
Seit dem Erlass des Beschlusses (EU) 2018/795 erhielt die ESMA keinerlei Erkenntnisse, die ihrer allgemeinen Feststellung widersprechen würden, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen, wie im Beschluss (EU) 2018/795, Beschluss (EU) 2018/1466 bzw. Beschluss (EU) 2018/2064 dargelegt. Aus diesem Grund ist die ESMA zu dem Schluss gekommen, dass die in den Beschlüssen festgestellten erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes fortbestehen würden, wenn das vorübergehende Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger nicht verlängert würde. |
(8) |
Zudem haben sich die geltenden regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht nicht geändert und wenden die von der ESMA festgestellte Bedrohung nicht ab. Außerdem haben die nationalen zuständigen Behörden keine Maßnahmen ergriffen, um die Bedrohung abzuwenden, oder die ergriffenen Maßnahmen sind diesbezüglich unzureichend. Insbesondere hat seit Erlass des Beschlusses (EU) 2018/795 keine nationale zuständige Behörde eine eigene nationale Produktinterventionsmaßnahme im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergriffen (8). |
(9) |
Die Verlängerung des Verbots hat weder eine nachteilige Auswirkung auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf Anleger, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme steht, noch birgt sie aus den gleichen in den Beschlüssen genannten Gründen das Risiko einer Aufsichtsarbitrage. |
(10) |
Wird das vorübergehende Verbot nicht verlängert, so hält es die ESMA weiterhin für wahrscheinlich, dass Kleinanlegern wieder binäre Optionen angeboten werden und dass wieder die gleichen oder ähnliche Produkte auf den Markt gelangen wie diejenigen, die die in den Beschlüssen genannte negative Auswirkung auf Verbraucher hatten. |
(11) |
In Anbetracht dieser sowie der in den Beschlüssen genannten Gründe hat die ESMA beschlossen, das Verbot zu den gleichen Anwendungsmodalitäten wie in Beschluss (EU) 2018/1466 und Beschluss (EU) 2018/2064 dargelegt um weitere drei Monate zu verlängern, um den erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes zu begegnen. |
(12) |
Da sich die vorgeschlagenen Maßnahmen in einem begrenzten Umfang auf Agrarrohstoffderivate beziehen können, hat die ESMA die öffentlichen Stellen angehört, die für die Aufsicht, Verwaltung und Regulierung physischer Agrarmärkte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (9) zuständig sind. Keine dieser Stellen hat gegen die vorgeschlagene Verlängerung der Maßnahmen Einwände erhoben. |
(13) |
Die ESMA hat den vorgeschlagenen Verlängerungsbeschluss den nationalen zuständigen Behörden mitgeteilt. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN
Artikel 1
Vorübergehendes Verbot von binären Optionen für Kleinanleger
(1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger ist verboten.
(2) Eine binäre Option im Sinne von Absatz 1 ist ein Derivat, das die folgenden Bedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gehandelt wird oder nicht:
a) |
Es muss in bar ausgeglichen werden oder es kann auch abgesehen von einem Ausfall oder einem anderen Kündigungsereignis nach Wahl einer der Parteien in bar ausgeglichen werden; |
b) |
Es sieht die Auszahlung nur bei seiner Glattstellung bzw. bei seinem Ablauf vor; |
c) |
Seine Zahlung ist begrenzt auf:
|
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a) |
eine binäre Option, bei der der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge mindestens der von einem Kleinanleger für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung, einschließlich Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstiger verbundener Kosten, entspricht; |
b) |
eine binäre Option, die folgende Bedingungen erfüllt:
|
Artikel 2
Verbot der Teilnahme an Umgehungstätigkeiten
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel bzw. Wirkung darin besteht, die Anforderungen von Artikel 1 zu umgehen, unter anderem auch durch Handeln anstelle des Anbieters binärer Optionen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbereich
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
(2) Dieser Beschluss gilt ab dem 2. April 2019 für einen Zeitraum von drei Monaten.
Geschehen zu Paris 22. März 2019.
Für den Rat der Aufseher
Steven MAIJOOR
Vorsitzender
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(2) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
(3) ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90.
(4) Beschluss (EU) 2018/795 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 22. Mai 2018 über ein vorübergehendes Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger in der Union in Übereinstimmung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 1.6.2018, S. 31).
(5) Beschluss (EU) 2018/1466 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 21. September 2018 zur Verlängerung und Änderung des vorübergehenden Verbots der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger gemäß Beschluss (EU) 2018/795 (ABl. L 245 vom 1.10.2018, S. 17).
(6) Beschluss (EU) 2018/2064 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 14. Dezember 2018 zur Verlängerung des vorübergehenden Verbots der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger (ABl. L 329 vom 27.12.2018, S. 27).
(7) 20 nationale zuständige Behörden haben geantwortet: Finanzmarktaufsicht (AT — FMA), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (DE — BaFin), Finanstilsynet (DK — Finanstilsynet), Hellenic Capital Markets Commission (EL — HCMC), Comisión Nacional del Mercado de Valores (ES — CNMV), Finantsinspektsioon (EE — FSA), Finnish Financial Supervisory Authority (FI — FSA), Autorité des Marchés Financiers (FR — AMF), Magyar Nemzeti Bank (HU — MNB), Central Bank of Ireland (IE — CBI), Commission de Surveillance du Secteur Financier (LU — CSSF), Finanšu un kapitāla tirgus komisija (LV — FKTK), Malta Financial Services Authority (MT — MFSA), Autoriteit Financiële Markten (NL — AFM), Komisja Nadzoru Finansowego (PL — KNF), Comissão do Mercado de Valores Mobiliários (PT — CMVM), Finansinspektionen (SE — Finansinspektionen), Agencija za trg vrednostnih papirjev (SI — ATVP), National Bank Slovakia (NBS — SK), Financial Conduct Authority (UK — FCA).
(8) Am 4. Juni 2018 ergriff eine zuständige Behörde eines EWR-/EFTA-Staats, NO — Finanstilsynet, nationale Produktinterventionsmaßnahmen mit den gleichen Anwendungsmodalitäten und dem gleichen Geltungsbeginn wie die Maßnahmen der ESMA. Außerdem erklärte die isländische Finanzdienstleistungsaufsicht am 5. Juli 2018, dass sie gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 5 des Gesetzes Nr. 108/2007 über Wertpapiergeschäfte) die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf binärer Optionen als ordnungsgemäßen und soliden geschäftlichen Verfahren und Praktiken im Wertpapierhandel zuwiderlaufend betrachtet. Darüber hinaus traten in Rumänien am 6. Juli 2018 nationale Rechtsvorschriften mit den gleichen Anwendungsmodalitäten wie die Maßnahmen der ESMA in Kraft.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(10) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).