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Document 32019R2014
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/2014 of 11 March 2019 supplementing Regulation (EU) 2017/1369 of the European Parliament and of the Council with regard to energy labelling of household washing machines and household washer-dryers and repealing Commission Delegated Regulation (EU) No 1061/2010 and Commission Directive 96/60/EC (Text with EEA relevance.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/1804
ABl. L 315 vom 5.12.2019, p. 29–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2021
5.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/29 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2014 DER KOMMISSION
vom 11. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen. |
(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission (2) wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen eingeführt. |
(3) |
Mit der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (3) wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschtrocknern eingeführt. |
(4) |
Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final (4) mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (6), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 und der Richtlinie 96/60/EG vorrangig behandelt werden sollen. |
(5) |
Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, deren jährlicher Strom- und Wasserverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 2,5 TWh (was einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 0,8 Mio. t CO2-Äquivalent/Jahr entspräche) bzw. 711 Mio. m3 verringert werden könnte. |
(6) |
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte. |
(7) |
Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 gemäß deren Artikel 7 und die Richtlinie 96/60/EG überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem durch Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum vorgelegt. |
(8) |
Die Überprüfung führte zu dem Schluss, dass überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern eingeführt werden müssen und in derselben Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung festgelegt werden könnten. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(9) |
Nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Waschmaschinen und Waschtrockner haben besondere Eigenschaften und Verwendungszwecke. Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen (7), und sollten nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die vorliegende Verordnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sollte auch für andere Waschmaschinen und Waschtrockner mit den gleichen technischen Eigenschaften unabhängig von ihrer Verwendungsumgebung gelten. |
(10) |
In Bezug auf Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner werden für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Umweltaspekte als wichtig angesehen: der Energie- und Wasserverbrauch während der Nutzungsphase, die Abfallentstehung am Ende der Lebensdauer sowie die Emissionen, die während der Herstellungsphase (aufgrund der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe) und während der Nutzungsphase (aufgrund des Stromverbrauchs) in die Luft und ins Wasser freigesetzt werden. |
(11) |
Wie die Überprüfung ergab, kann der Strom- und Wasserverbrauch der unter diese Verordnung fallenden Produkte weiter verringert werden, indem Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung mit Schwerpunkt auf besseren Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Produkten umgesetzt werden, damit die Lieferanten Anreize zur weiteren Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern erhalten, und indem den Erwartungen der Verbraucher bei der Nutzung von Wasch- bzw. kombinierten Wasch- und Trocknungsprogrammen, insbesondere im Hinblick auf die Programmdauer, besser entsprochen wird. |
(12) |
Die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern ermöglicht es den Verbrauchern, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf energie- und ressourceneffizientere Geräte zu treffen. Die Verständlichkeit und Relevanz der Angaben auf dem Energielabel wurden im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 im Rahmen einer spezifischen Verbraucherumfrage bestätigt. |
(13) |
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel tragen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird. |
(14) |
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden. |
(15) |
Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht unmittelbar von den Lieferanten, sondern über Online-Shops und Internet-Verkaufsplattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Hostingdiensteanbieter der Online-Shops und Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt wird. Sie sollten den Lieferanten über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h., wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert. |
(17) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 und die Richtlinie 96/60/EG sollten aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschtrockner einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrocknern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Waschmaschinen und Waschtrockner, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen; |
b) |
mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschmaschinen und mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschtrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können; |
c) |
Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von weniger als 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 2 kg. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; |
2. |
„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre; |
3. |
„Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der auch über eine Schleuderfunktion verfügt und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) entspricht; |
4. |
„Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU entspricht; |
5. |
„Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine speziell gestaltete und geprüfte Haushaltswaschmaschine, die ausschließlich vermarktet wird, um
|
6. |
„Einbau-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswaschtrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um
|
7. |
„Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist; |
8. |
„Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen Haushaltswaschtrockner, der mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist; |
9. |
„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner oder beide ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. |
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten
(1) Lieferanten stellen sicher, dass
a) |
jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner mit einem gedruckten Label in dem Format gemäß Anhang III und — für Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen bzw. Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner — gemäß Anhang X geliefert wird; |
b) |
die Parameter des Produktdatenblatts nach Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden; |
c) |
das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner in gedruckter Form bereitgestellt wird; |
d) |
der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; |
e) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; |
f) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; |
g) |
den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinen- und Haushaltswaschtrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; |
h) |
den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinen- und jedes Haushaltswaschtrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird. |
(2) Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet.
Artikel 4
Pflichten der Händler
Händler stellen sicher, dass
a) |
jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label trägt, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Geräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners anzubringen ist; |
b) |
im Fernabsatz und Verkauf über das Internet das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; |
c) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; |
d) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält. |
Artikel 5
Pflichten von Internet-Hosting-Plattformen
Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrocknern auf seiner Website im Internet, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6
Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Artikel 7
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Verfahren an.
Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor.
Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere:
a) |
das Verbesserungspotenzial mit Blick auf den Energieverbrauch, die funktionelle Leistungsfähigkeit und die Umweltbilanz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern; |
b) |
die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung zweier Bewertungsskalen für die Energieeffizienz von Haushaltswaschtrocknern; |
c) |
die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen im Hinblick darauf, Änderungen im Verhalten der Endnutzer herbeizuführen und diese zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen; |
d) |
die Möglichkeit des Beitrags zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft. |
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Die Richtlinie 96/60/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 10
Übergangsregelungen
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 96/60/EG bereitzustellende Datenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Datenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b ab dem 1. November 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
(3) Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final, 30.11.2016.
(5) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).
(7) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(9) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(10) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(11) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
ANHANG I
Für die Anhänge geltende Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem gewichteten Energieverbrauch und dem Energieverbrauch des Standardzyklus; |
2. |
„Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die vom Lieferanten als geeignet für das Waschen, Trocknen oder das durchlaufende Waschen und Trocknen bestimmter Textilarten erklärt werden; |
3. |
„Waschzyklus“ bezeichnet einen für ein gewähltes Programm festgelegten vollständigen Waschvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Waschen, Spülen und Schleudern besteht; |
4. |
„Trocknungszyklus“ bezeichnet einen für das gewählte Programm festgelegten vollständigen Trocknungsvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Erwärmung und Umwälzung besteht; |
5. |
„vollständiger Betriebszyklus“ bezeichnet einen Wasch- und Trocknungsvorgang, der aus einem Waschzyklus und einem Trocknungszyklus besteht; |
6. |
„durchlaufender Betriebszyklus“ bezeichnet einen vollständigen unterbrechungsfreien Betriebszyklus, der zu keinem Zeitpunkt während des Programms ein Eingreifen des Nutzers erfordert; |
7. |
„Quick-Response-Code“ oder „QR-Code“ bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells abgebildeten Matrix-Strichcode, der mit den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das betreffende Modell verknüpft ist; |
8. |
„Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine bzw. einem vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners bei Beladung gemäß den Anleitungen des Lieferanten in dem gewählten Programm behandelt werden kann; |
9. |
„Nennkapazität (Waschen)“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine bzw. einem Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners bei Beladung gemäß den Anleitungen des Lieferanten in dem gewählten Programm behandelt werden kann; |
10. |
„Nennkapazität (Trocknen)“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Trocknungszyklus eines Haushaltswaschtrockners bei Beladung gemäß den Anleitungen des Lieferanten in dem gewählten Programm behandelt werden kann; |
11. |
„eco 40-60“ bezeichnet das Programm, mit dem nach Angaben des Lieferanten normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar gekennzeichnet ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gereinigt werden kann und auf das sich die Angaben auf dem Energielabel und dem Produktdatenblatt beziehen; |
12. |
„Spülwirkung“ bezeichnet die Konzentration des Restgehalts an linearem Alkylbenzolsulfonat (LAS) in den behandelten Textilien nach dem Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockners (IR) oder dem vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners (JR) in Gramm pro Kilogramm trockener Textilien; |
13. |
„gewichteter Energieverbrauch (EW)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Energieverbrauchs des Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) sowie bei halber und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Kilowattstunden pro Betriebszyklus; |
14. |
„gewichteter Energieverbrauch (EWD)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Energieverbrauchs des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität in Kilowattstunden pro Betriebszyklus; |
15. |
„Energieverbrauch des Standardzyklus“ (SCE) bezeichnet den von der Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners abhängigen Bezugs-Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Betriebszyklus; |
16. |
„gewichteter Wasserverbrauch (WW)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Wasserverbrauchs des Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) sowie bei halber und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Litern pro Betriebszyklus; |
17. |
„gewichteter Wasserverbrauch (WWD)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Wasserverbrauchs eines Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität in Litern pro Betriebszyklus; |
18. |
„Restfeuchte“ bezeichnet für Haushaltswaschmaschinen und für den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern die in der eingefüllten Wäsche nach dem Waschzyklus enthaltene Feuchtigkeitsmenge; |
19. |
„Endfeuchte“ bezeichnet für Haushaltswaschtrockner die in der eingefüllten Wäsche nach dem Trocknungszyklus enthaltene Feuchtigkeitsmenge; |
20. |
„schranktrocken“ bezeichnet den Zustand behandelter Textilien, die in einem Trocknungszyklus bis zum Erreichen einer Endfeuchte von 0 % getrocknet wurden; |
21. |
„Programmdauer“ (tW) bezeichnet den Zeitraum vom Beginn des gewählten Programms — ohne eine etwaige vom Nutzer programmierte Zeitvorwahl — bis zur Meldung des Programmendes, ab der der Nutzer Zugang zu der eingefüllten Wäsche hat; |
22. |
„Betriebszyklusdauer“ (tWD) bezeichnet für den vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners den Zeitraum vom Beginn des für den Waschzyklus gewählten Programms — ohne eine etwaige vom Nutzer programmierte Zeitvorwahl — bis zur Meldung des Endes des Trocknungszyklus, ab der der Nutzer Zugang zu der eingefüllten Wäsche hat; |
23. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner an das Stromnetz angeschlossen ist, aber keine Funktion bereitstellt; folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:
|
24. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner an das Stromnetz angeschlossen ist und — möglicherweise auf unbestimmte Zeit — nur die folgenden Funktionen bereitstellt:
|
25. |
„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle); |
26. |
„Knitterschutz-Funktion“ bezeichnet einen Betriebsvorgang der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners nach dem Ende eines Programms, um ein übermäßiges Zerknittern der Wäsche zu verhindern; |
27. |
„Zeitvorwahl“ bezeichnet einen Zustand, bei dem der Nutzer den Beginn oder das Ende des Betriebszyklus des gewählten Programms um einen bestimmten Zeitraum verschoben hat; |
28. |
„Garantie“ bezeichnet jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder Lieferanten,
|
29. |
„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer; |
30. |
„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt; |
31. |
„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones; |
32. |
„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen. |
(1) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
ANHANG II
A. Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage ihres Energieeffizienzindex (EEIW) gemäß Tabelle 1 bestimmt.
Der EEIW einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners werden gemäß Anhang IV berechnet.
Tabelle 1
Energieeffizienzklassen für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex (EEIW) |
A |
EEIW ≤ 52 |
B |
52 < EEIW ≤ 60 |
C |
60 < EEIW ≤ 69 |
D |
69 < EEIW ≤ 80 |
E |
80 < EEIW ≤ 91 |
F |
91 < EEIW ≤ 102 |
G |
EEIW > 102 |
Die Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEIWD) gemäß Tabelle 2 bestimmt.
Der Energieeffizienzindex EEIWD des vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners wird gemäß Anhang IV berechnet.
Tabelle 2
Energieeffizienzklassen des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex (EEIWD) |
A |
EEIWD ≤ 37 |
B |
37 < EEIWD ≤ 45 |
C |
45 < EEIWD ≤ 55 |
D |
55 < EEIWD ≤ 67 |
E |
67 < EEIWD ≤ 82 |
F |
82 < EEIWD ≤ 100 |
G |
EEIWD > 100 |
B. Schleudereffizienzklassen
Die Schleudereffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage der Restfeuchte (D) gemäß Tabelle 3 bestimmt.
Die Restfeuchte D einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird gemäß Anhang IV berechnet.
Tabelle 3
Schleudereffizienzklassen
Schleudereffizienzklasse |
Restfeuchte (D) (%) |
A |
D < 45 |
B |
45 ≤ D < 54 |
C |
54 ≤ D < 63 |
D |
63 ≤ D < 72 |
E |
72 ≤ D < 81 |
F |
81 ≤ D < 90 |
G |
D ≥ 90 |
C. Luftschallemissionsklassen
Die Luftschallemissionsklasse einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage der Luftschallemissionen gemäß Tabelle 4 bestimmt.
Tabelle 4
Luftschallemissionsklassen
Arbeitsgang |
Luftschallemissionsklasse |
Schallemission (dB) |
Schleudern |
A |
n < 73 |
B |
73 ≤ n < 77 |
|
C |
77 ≤ n < 81 |
|
D |
n ≥ 81 |
ANHANG III
A. Label für Haushaltswaschmaschinen
1. LABEL FÜR HAUSHALTSWASCHMASCHINEN
1.1. Muster
1.2. Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
I. |
QR-Code; |
II. |
Name oder Handelsmarke des Lieferanten; |
III. |
Modellkennung des Lieferanten; |
IV. |
Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; |
V. |
die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse; |
VI. |
gewichteter Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen in kWh gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
VII. |
Nennkapazität in Kilogramm für das Programm „eco 40-60“; |
VIII. |
gewichteter Wasserverbrauch pro Betriebszyklus in Litern gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
IX. |
Dauer des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität in h:mm, auf die nächstliegende ganze Minute gerundet; |
X. |
Schleudereffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Abschnitt B; |
XI. |
Luftschallemissionen des Schleudergangs in dB(A) re 1 pW, auf die nächste ganze Zahl gerundet, und Luftschallemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang II Abschnitt C; |
XII. |
die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2014“. |
2. GESTALTUNG DES LABELS FÜR HAUSHALTSWASCHMASCHINEN
Die grafische Gestaltung des Labels muss der folgenden Abbildung entsprechen.
Dabei gilt:
a) |
Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein. |
c) |
Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri. |
d) |
Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen unter „Gestaltung des Labels für Haushaltswaschmaschinen“ vorgegeben. |
e) |
Farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0, 70, 100, 0 steht für 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
f) |
Das Label muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
B. Label für Haushaltswaschtrockner
1. GESTALTUNG DES LABELS FÜR HAUSHALTSWASCHTROCKNER
1.1. Muster
1.2. Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
I. |
QR-Code; |
II. |
Name oder Handelsmarke des Lieferanten; |
III. |
Modellkennung des Lieferanten; |
IV. |
Skalen der Energieeffizienzklassen von A bis G für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und den Waschzyklus (rechte Seite); |
V. |
Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und des Waschzyklus (rechte Seite), jeweils ermittelt gemäß Anhang II; |
VI. |
gewichteter Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen in kWh gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet, für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite); |
VII. |
gewichteter Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen in kWh gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet, für den Waschzyklus (rechte Seite); |
VIII. |
Nennkapazität für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und für den Waschzyklus (rechte Seite); |
IX. |
gewichteter Wasserverbrauch pro Betriebszyklus in Litern gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet, für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und den Waschzyklus (rechte Seite); |
X. |
Betriebszyklusdauer bei Nennkapazität für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und für den Waschzyklus (rechte Seite); |
XI. |
Schleudereffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Abschnitt B; |
XII. |
Luftschallemissionsklasse im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ in dB(A) re 1 pW, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
XIII. |
die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2014“. |
2. GESTALTUNG DES LABELS FÜR HAUSHALTSWASCHTROCKNER
Dabei gilt:
a) |
Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein. |
c) |
Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri. |
d) |
Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen unter „Gestaltung des Labels für Haushaltswaschtrockner“ vorgegeben. |
e) |
Farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0, 70, 100, 0 steht für 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
f) |
Das Label muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
ANHANG IV
Messmethoden und Berechnungen
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.
Für die Messung bzw. Berechnung des Energieverbrauchs, des Energieeffizienzindex (EEIW), der höchsten Temperatur, des Wasserverbrauchs, der Restfeuchte, der Programmdauer, der Wascheffizienz, der Spülwirkung, der Schleudereffizienz sowie der Luftschallemissionen im Schleudergang von Haushaltswaschmaschinen und im Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern ist das Programm „eco 40-60“ zu verwenden. Der Energieverbrauch, die höchste Temperatur, der Wasserverbrauch, die Restfeuchte, die Programmdauer sowie die Wascheffizienz und die Spülwirkung werden gleichzeitig gemessen.
Für die Messung bzw. Berechnung des Energieverbrauchs, des Energieeffizienzindex (EEIWD), der höchsten Temperatur im Waschgang, des Wasserverbrauchs, der Endfeuchte, der Betriebszyklusdauer, der Wascheffizienz und der Spülwirkung von Haushaltswaschtrocknern ist der Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ zu verwenden. Der Energieverbrauch, die höchste Temperatur, der Wasserverbrauch, die Endfeuchte, die Betriebszyklusdauer sowie die Wascheffizienz und die Spülwirkung werden gleichzeitig gemessen.
Bei der Messung der in diesem Anhang für das Programm „eco 40-60“ und den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ festgelegten Parameter ist die für das Programm „eco 40-60“ höchstmögliche Schleuderdrehzahl bei Nennkapazität, halber Nennkapazität und gegebenenfalls einem Viertel der Nennkapazität zu wählen.
Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg sind die Parameter für das Programm „eco 40-60“ und den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ ausschließlich bei Nennkapazität zu messen.
Die Dauer des Programms „eco 40-60“ (tW) bei Nennkapazität (Waschen), halber Nennkapazität (Waschen) und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) sowie die Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (tWD) bei Nennkapazität und halber Nennkapazität sind in Stunden und Minuten anzugeben und auf die nächstliegende ganze Minute zu runden.
Die Luftschallemissionen werden in dB(A) in Bezug auf 1 pW angegeben und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.
1. NENNKAPAZITÄT VON HAUSHALTSWASCHTROCKNERN
Die Nennkapazität von Haushaltswaschtrocknern wird unter Verwendung des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ gemessen.
Bietet der Haushaltswaschtrockner einen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ die Nennkapazität für diesen Betriebszyklus.
Bietet der Haushaltswaschtrockner keinen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ der niedrigere Wert zwischen der Nennkapazität (Waschen) des Programms „eco 40-60“ und der Nennkapazität (Trocknen) des Trocknungszyklus, bei dem der Trocknungsgrad „schranktrocken“ erreicht wird.
2. ENERGIEEFFIZIENZINDEX
2.1. Energieeffizienzindex (EEIW) für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern
Für die Berechnung des EEIW wird der gewichtete Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen), halber Nennkapazität (Waschen) und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) mit dem standardmäßigen Energieverbrauch verglichen.
a) |
Der EEIW wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet: EEIW = (EW/SCEW) × 100 Dabei gilt: EW ist der gewichtete Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners; SCEW ist der Energieverbrauch des Standardzyklus der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners. |
b) |
SCEW wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: SCEW = – 0,0025 × c2 + 0,0846 × c + 0,3920 wobei c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine bzw. die Nennkapazität (Waschen) des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ ist. |
c) |
EW wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Dabei gilt: EW,full ist der Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet; EW,½ ist der Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet; EW,1/4 ist der Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet; A ist der Gewichtungsfaktor für die Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet; B ist der Gewichtungsfaktor für die halbe Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet; C ist der Gewichtungsfaktor für ein Viertel der Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet. Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist A gleich 1; B und C sind gleich 0. Bei anderen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern hängen die Werte der Gewichtungsfaktoren von der Nennkapazität nach folgenden Gleichungen ab: A = -0,0391 × c + 0,6918 B = -0,0109 × c + 0,3582 C = 1 - (A + B) wobei c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine bzw. die Nennkapazität (Waschen) des Haushaltswaschtrockners ist. |
d) |
Der gewichtete Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen einer Haushaltswaschmaschine oder des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet: EW × 100 |
2.2. Energieeffizienzindex (EEIWD) des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern
Für die Berechnung des EEIWD eines Haushaltswaschtrocknermodells wird der gewichtete Energieverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität mit dem Energieverbrauch des Standardzyklus verglichen.
a) |
Der EEIWD wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet: EEIWD = (EWD/SCEWD) × 100 Dabei gilt: EWD ist der gewichtete Energieverbrauch des vollständigen Betriebszyklus des Haushaltswaschtrockners; SCEWD ist der Energieverbrauch des vollständigen Standardbetriebszyklus des Haushaltswaschtrockners. |
b) |
SCEWD wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: SCEWD = – 0,0502 × d2 + 1,1742 × d – 0,644 wobei d die Nennkapazität des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ ist. |
c) |
Der gewichtete Energieverbrauch EWD von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist der Energieverbrauch bei Nennkapazität, auf drei Dezimalstellen gerundet. Für andere Haushaltswaschtrockner wird EWD wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Dabei gilt: EWD,full ist der Energieverbrauch des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität, auf drei Dezimalstellen gerundet; EWD,½ ist der Energieverbrauch des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität, auf drei Dezimalstellen gerundet. |
d) |
Der gewichtete Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen des vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet: EWD × 100 |
3. WASCHEFFIZIENZINDEX
Der Wascheffizienzindex von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern (IW) sowie der Wascheffizienzindex des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern (JW) werden unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
4. SPÜLWIRKUNG
Die Spülwirkung von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern (IR) sowie die Spülwirkung des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern (JR) werden unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die auf dem Nachweis des Markers für lineares Alkylbenzolsulfonat (LAS) basieren, berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet.
5. HÖCHSTE TEMPERATUR
Die höchste Temperatur, die für fünf Minuten innerhalb der in Haushaltswaschmaschinen und im Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern behandelten Wäsche erreicht wird, wird unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet.
6. GEWICHTETER WASSERVERBRAUCH
(1) |
Der gewichtete Wasserverbrauch (WW) einer Haushaltswaschmaschine oder des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt in Litern berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:
WW = (A × WW,full + B × WW,1/2 + C × WW,1/4) Dabei gilt: WW,full ist der Wasserverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; WW,½ ist der Wasserverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; WW,1/4 ist der Wasserverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; A, B und C sind die Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c. |
(2) |
Der gewichtete Wasserverbrauch von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist der Wasserverbrauch bei Nennkapazität, auf die nächste ganze Zahl gerundet.
Für andere Haushaltswaschtrockner wird der gewichtete Wasserverbrauch (WWD) des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ wie folgt berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:
Dabei gilt: WWD,full ist der Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei Nennkapazität in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; WWD,½ ist der Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei halber Nennkapazität in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet. |
7. RESTFEUCHTE
Die gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D) einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt in Prozent berechnet und auf die nächste ganze Prozentzahl gerundet:
Dabei gilt:
Dfull ist die Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet;
D1/2 ist die Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet;
D1/4 ist die Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet;
A, B und C sind die Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c.
8. ENDFEUCHTE
Für den Trocknungszyklus eines Haushaltswaschtrockners entspricht der Trocknungsgrad „schranktrocken“ einer Endfeuchte von 0 %, wobei zwischen der eingefüllten Wäsche und der Umgebungsluft hinsichtlich Temperatur (geprüft bei 20 °C ± 2 °C) und relativer Luftfeuchtigkeit (geprüft bei 65 ± 5 %) ein thermodynamisches Gleichgewicht herrscht.
Die Endfeuchte wird unter Verwendung der harmonisierten Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet.
9. BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME
Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und gegebenenfalls bei Zeitvorwahl (Pds) wird gemessen. Die Messwerte werden in Watt angegeben und auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen:
— |
Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht? |
— |
Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht? |
Verfügt eine Haushaltswaschmaschine oder ein Haushaltswaschtrockner über eine Knitterschutz-Funktion, so muss dieser Vorgang durch das Öffnen der Tür der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners oder eine andere geeignete Maßnahme 15 Minuten vor der Messung des Energieverbrauchs unterbrochen werden.
10. LUFTSCHALLEMISSIONEN
Die Luftschallemissionen des Schleudergangs von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern werden für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet.
ANHANG V
Produktdatenblatt
1. Haushaltswaschmaschinen
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 5 in die Produktdatenbank eingeben.
Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 5
Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts
Name oder Handelsmarke des Lieferanten: |
|||||
Anschrift des Lieferanten (2) : |
|||||
Modellkennung: |
|||||
Allgemeine Produktparameter: |
|||||
Parameter |
Wert |
Parameter |
Wert |
||
Nennkapazität (1) (kg) |
x,x |
Abmessungen in cm |
Höhe |
x |
|
Breite |
x |
||||
Tiefe |
x |
||||
EEIW (1) |
x,x |
Energieeffizienzklasse (1) |
[A/B/C/D/E/F/G] (3) |
||
Wascheffizienzindex (1) |
x,xx |
Spülwirkung (g/kg) (1) |
x,x |
||
Energieverbrauch in kWh pro Betriebszyklus im Programm „eco 40-60“. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. |
x,xxx |
Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus im Programm „eco 40-60“. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab. |
x |
||
Höchste Temperatur innerhalb der behandelten Textilien (1) (°C) |
Nennkapazität |
x |
Restfeuchte (1) (%) |
Nennkapazität |
x |
halbe Nennkapazität |
x |
halbe Nennkapazität |
x |
||
Viertel der Nennkapazität |
x |
Viertel der Nennkapazität |
x |
||
Schleuderdrehzahl (1) (U/min) |
Nennkapazität |
x |
Schleudereffizienzklasse (1) |
[A/B/C/D/E/F/G] (3) |
|
halbe Nennkapazität |
x |
||||
Viertel der Nennkapazität |
x |
||||
Programmdauer (1) (h:min) |
Nennkapazität |
x:xx |
Art |
[Einbaugerät/freistehend] |
|
halbe Nennkapazität |
x:xx |
||||
Viertel der Nennkapazität |
x:xx |
||||
Luftschallemissionen im Schleudergang (1) (dB(A) re 1 pW) |
x |
Luftschallemissionsklasse (1) (Schleudergang) |
[A/B/C/D] (3) |
||
Aus-Zustand (W) |
x,xx |
Bereitschaftszustand (W) |
x,xx |
||
Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend) |
x,xx |
vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend) |
x,xx |
||
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie (2): |
|||||
Dieses Produkt ist so konzipiert, das es während des Waschzyklus Silberionen freisetzt |
[JA/NEIN] |
||||
|
|||||
Weitere Angaben: |
|||||
Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (1) (2) zu finden sind: |
2. Haushaltswaschtrockner
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 6 in die Produktdatenbank eingeben.
Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 6
Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts
Name oder Handelsmarke des Lieferanten: |
|||||
Anschrift des Lieferanten (6) : |
|||||
Modellkennung: |
|||||
Allgemeine Produktparameter: |
|||||
Parameter |
Wert |
Parameter |
Wert |
||
Nennkapazität (kg) |
Nennkapazität (5) |
x,x |
Abmessungen in cm |
Höhe |
x |
Nennkapazität (Waschen) (4) |
x,x |
Breite |
x |
||
Tiefe |
x |
||||
Energieeffizienzindex |
EEIW (4) |
x,x |
Energieeffizienzklasse |
EEIW (4) |
[A/B/C/D/E/F/G] (7) |
EEIWD (5) |
x,x |
EEIWD (5) |
[A/B/C/D/E/F/G] (7) |
||
Wascheffizienzindex |
IW (4) |
x,xx |
Spülwirkung (g/kg trockener Textilien) |
IR (4) |
x,x |
JW (5) |
x,xx |
JR (5) |
x,x |
||
Energieverbrauch in kWh/kg pro Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners unter Verwendung des Programms „eco 40-60“ und einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. |
x,xxx |
Energieverbrauch in kWh/kg pro Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. |
x,xxx |
||
Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus für das Programm „eco 40-60“ bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab. |
x |
Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab. |
x |
||
Höchste Temperatur innerhalb der behandelten Textilien (°C) (4) |
Nennkapazität (Waschen) |
x |
Restfeuchte (%) (4) |
Nennkapazität (Waschen) |
x |
halbe Nennkapazität |
x |
halbe Nennkapazität |
x |
||
Viertel der Nennkapazität |
x |
Viertel der Nennkapazität |
x |
||
Schleuderdrehzahl (U/min) (4) |
Nennkapazität (Waschen) |
x |
Schleudereffizienzklasse (4) |
[A/B/C/D/E/F/G] (7) |
|
halbe Nennkapazität |
x |
||||
Viertel der Nennkapazität |
x |
||||
Dauer des Programms „eco 40-60“ (h:min) |
Nennkapazität (Waschen) |
x:xx |
Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (h:min) |
Nennkapazität |
x:xx |
halbe Nennkapazität |
x:xx |
halbe Nennkapazität |
x:xx |
||
Viertel der Nennkapazität |
x:xx |
||||
Luftschallemissionen während des Schleudergangs im Waschzyklus des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (dB(A) re 1 pW) |
x |
Luftschallemissionsklasse für den Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) |
[A/B/C/D] (7) |
||
Typ |
[Einbaugerät/freistehend] |
|
|||
Aus-Zustand (W) |
x,xx |
Bereitschaftszustand (W) |
x,xx |
||
Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend) |
x,xx |
vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend) |
x,xx |
||
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie (6): |
|||||
Dieses Produkt ist so konzipiert, das es während des Waschzyklus Silberionen freisetzt |
[JA/NEIN] |
||||
|
|||||
Weitere Angaben: |
|||||
Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/2023 (5) zu finden sind: |
(1) Angaben für das Programm „eco 40-60“.
(2) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(3) Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.
(1) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (siehe Seite 285 dieses Amtsblatts).
(4) Angaben für das Programm „eco 40-60“.
(5) Angaben für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“.
(6) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(7) Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.
ANHANG VI
Technische Dokumentation
1.
Bei Haushaltswaschmaschinen umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation:
a) |
die Angaben gemäß Anhang V Nummer 1; |
b) |
die Angaben in Tabelle 7; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte. Tabelle 7 In der technischen Dokumentation für Haushaltswaschmaschinen bereitzustellende Informationen
|
c) |
Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen, falls zutreffend; |
d) |
sonstige angewandte technische Normen und Spezifikationen, falls zutreffend; |
e) |
die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; |
f) |
eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen. |
2.
Bei Haushaltswaschtrocknern umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation:
a) |
die Angaben gemäß Anhang V Nummer 2; |
b) |
die Angaben in Tabelle 8; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte. Tabelle 8 In der technischen Dokumentation für Haushaltswaschtrockner bereitzustellende Informationen
|
c) |
Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen, falls zutreffend; |
d) |
sonstige angewandte technische Normen und Spezifikationen, falls zutreffend; |
e) |
die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; |
f) |
eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen. |
3.
Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell
— |
anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird, und/oder |
— |
durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt, |
so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzunehmen.
ANHANG VII
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet)
1.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung für Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
2.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial für Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
3.
Im papiergestützten Fernabsatz von Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrocknern sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
4.
Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben:
a) |
für Haushaltswaschmaschinen: als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; |
b) |
für Haushaltswaschtrockner: als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; |
c) |
die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen; |
d) |
das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und |
e) |
die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen. |
Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.
Abbildung 1
Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen
5.
Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und den Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.
6.
In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.
ANHANG VIII
Beim Fernabsatz im Internet bereitzustellende Informationen
1.
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe wird so gewählt, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang IV festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 2 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
2.
Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2
a) |
für Haushaltswaschmaschinen: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein; |
b) |
für Haushaltswaschtrockner: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus auf dem Label sein; |
c) |
auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht; |
d) |
das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und |
e) |
eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf. Abbildung 2 Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen |
3.
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
a) |
Die in Nummer 2 gezeigten Bilder werden auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt; |
b) |
die Bilder sind mit einem Link zum Label gemäß Anhang III versehen; |
c) |
das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; |
d) |
das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; |
e) |
für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; |
f) |
die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; |
g) |
der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklassen des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht. |
4.
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
2. |
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
|
3. |
Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. |
4. |
Wird das in Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. |
5. |
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt. |
6. |
Wird das in Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. |
7. |
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 9 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 9
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full, EWD,½ |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full und EWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Gewichteter Energieverbrauch (EW und EWD) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für EW und EWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full, WWD,½ |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für WW,full, WW,½, WW,1/4, WWD,full und WWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Gewichteter Wasserverbrauch (WW und WWD) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für WW und WWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wascheffizienzindex (IW und JW) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für IW bzw. JW angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Spülwirkung (IR und JR) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für IR und JR angegebenen Wert nicht um mehr als 1,0 g/kg überschreiten. |
Dauer des Programms oder des Betriebszyklus |
Die ermittelte Programm- oder Betriebszyklusdauer (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % oder mehr als 10 Minuten überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist. |
Höchste Temperatur in der Wäsche (T) |
Der ermittelte Wert (*1) darf die für T angegebenen Werte nicht um mehr als 5 K unterschreiten und den für T angegebenen Wert nicht um mehr als 5 K überschreiten. |
Dfull, D½, D1/4 |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für Dfull, D½ und D1/4 angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Restfeuchte nach dem Waschen (D) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für D angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Endfeuchte nach dem Trocknen |
Der ermittelte Wert (*1) darf 3,0 % nicht überschreiten. |
Schleuderdrehzahl (S) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den für S angegebenen Nennwert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) |
Die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) |
Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. |
Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) |
Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme (*1) Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. |
Luftschallemissionen |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB re 1 pW überschreiten. |
(*1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
ANHANG X
Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen und Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner
Die Bestimmungen der Anhänge II und III gelten bei Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen für jede Trommel mit einer Nennkapazität von 2 kg oder mehr und bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern für jede Trommel mit einer Nennkapazität (Waschen) von 2 kg oder mehr gemäß den in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden.
Die Bestimmungen der Anhänge II und III gelten für jede einzelne Trommel, sofern sie nicht in dasselbe Gehäuse eingebaut sind und im Programm „eco 40-60“ oder im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ nur gleichzeitig betrieben werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine oder den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes wie folgt:
a) |
die Nennkapazität (Waschen) ist die Summe der Nennkapazitäten (Waschen) der einzelnen Trommeln; bei Haushaltswaschtrocknern ist die Nennkapazität die Summe der Nennkapazitäten der einzelnen Trommeln; |
b) |
der Energie- und Wasserverbrauch der Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel; |
c) |
der Energie- und Wasserverbrauch des vollständigen Betriebszyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel; |
d) |
der Energieeffizienzindex (EEIW) wird anhand der Nennkapazität (Waschen) und des Energieverbrauchs berechnet; bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird der Energieeffizienzindex (EEIWD) anhand der Nennkapazität und des Energieverbrauchs berechnet; |
e) |
die Dauer ist die Dauer des jeweils längsten in jeder Trommel laufenden Programms „eco 40-60“ oder Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“; |
f) |
die Restfeuchte nach dem Waschen wird als gewichteter Durchschnitt entsprechend der Nennkapazität jeder einzelnen Trommel berechnet; |
g) |
bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird die Endfeuchte nach dem Trocknen einzeln für jede Trommel gemessen; |
h) |
die Messung der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme, der Luftschallemissionen und der Luftschallemissionsklasse beziehen sich auf die Haushaltswaschmaschine als Ganzes. |
Im Produktdatenblatt und in der technischen Dokumentation sind die gemäß Anhang V und Anhang VI vorgeschriebenen Informationen für alle Trommeln, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, enthalten und zusammen aufgeführt.
Die Bestimmungen der Anhänge VII und VIII gelten für jede Trommel, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fällt.
Das Nachprüfungsverfahren nach Anhang IX gilt für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes, wobei die Prüftoleranzen für jeden der in Anwendung dieses Anhangs ermittelten Parameter gelten.