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Document 32019R1747
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1747 of 15 October 2019 amending Regulation (EU) No 1178/2011 as regards requirements for certain flight crew licences and certificates, rules on training organisations and competent authorities (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2019/7325
ABl. L 268 vom 22.10.2019, pp. 23–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
22/10/2019
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22.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1747 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthält detaillierte Vorschriften zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt. |
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(2) |
Im Zuge der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zeigte sich, dass bestimmte Anforderungen redaktionelle Fehler oder Unklarheiten enthielten. Außerdem sind einige Fristen oder Bestimmungen, die ursprünglich aufgenommen wurden, um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer nationalen Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu geben, hinfällig geworden. Dies hat zu Problemen bei der Durchführung der Unionsvorschriften und zu Unklarheiten geführt. Diese Anforderungen sollten präzisiert und berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Bedingungen einheitlich angewandt werden, sollten neue Begriffsbestimmungen eingeführt werden. |
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(3) |
Im Sinne der Verhältnismäßigkeit und einer größeren Transparenz des Regulierungssystems für die allgemeine Luftfahrt sollten die Vorschriften für Privatpiloten sowie für Piloten von Leichtflugzeugen, Segelflugzeugen und Ballonen geändert werden, damit Rechte erweitert werden können und der Inhalt von Ausbildungen und Prüfungen präzisiert wird. Im Zusammenhang mit der Erweiterung von Rechten sollten Berechtigungen für Wasserflugzeuge, die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung sowie Anforderungen an Theorieprüfungen und die Anrechnung präzisiert werden. |
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(4) |
Die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und Hubschrauber sollten geändert werden, um die Bestimmungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und des Flugunterrichts sowie die Anforderungen an die Verlängerung und Erneuerung zu klären. |
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(5) |
Die sich auf Baureihen, Gültigkeit und Erneuerung beziehenden Anforderungen an Klassen- und Musterberechtigungen sollten so geändert werden, dass Klarheit und Kohärenz gewährleistet sind. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Erteilung der Berechtigungen für Kunstflug, für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern sowie für Nachtflug und Bergflug geklärt werden. |
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(6) |
Bei der Durchführung der Vorschriften hat sich gezeigt, dass einige der für Lehrberechtigte und Prüfer geltenden Anforderungen unklar sind. Daher sollten die für Lehrberechtigte geltenden Anforderungen an Lehrberechtigungen, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Lehrgangsinhalte, Verlängerung und Erneuerung geändert werden. In Bezug auf Prüfer sollten die Anforderungen an Prüferberechtigungen, Standardisierung, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Verlängerung und Erneuerung geändert werden. |
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(7) |
Die Verordnung (EU) 2018/1139 sieht die Möglichkeit vor, Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegen (Anhang I „Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d“), für die Zwecke der Erteilung einer Teil-FCL-Lizenz anzuerkennen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden geändert werden, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen. |
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(8) |
Bei der Durchführung der Vorschriften für erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) (3) zeigte sich, dass die geltenden Vorschriften für eine wirksame Regulierungsaufsicht über die DTO geklärt werden müssen. Die Anforderungen sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass nur dann in einer DTO ausgebildet werden darf, wenn sich die DTO in dem Gebiet befindet, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. |
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(9) |
Bei der Durchführung der Vorschriften, denen zufolge Teil-FCL-Lizenzen und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse übertragen werden können, zeigte sich, dass die Verantwortlichkeiten der beteiligten zuständigen Behörden sowie der Zeitpunkt der Übertragung der Aufsichtsverantwortung geklärt werden müssen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrer nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 05/2017 sowie im Verlauf der nachfolgenden technischen Erörterungen vorgeschlagen. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;“ |
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2. |
In Artikel 2 werden die Nummern 4, 9, 10 und 13 gestrichen. |
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3. |
Artikel 4 Absatz 1 wird gestrichen. |
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4. |
Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Ungeachtet Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.“ |
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5. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
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6. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen nach Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt und die innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren und die Teil-FCL-Lizenz spätestens am 1. April 2020 ausgestellt wurde.“ |
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7. |
Artikel 10a wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 10b Absätze 2 und 3 werden gestrichen. |
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9. |
Artikel 10c Absätze 2 und 3 werden gestrichen. |
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10. |
Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen. |
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11. |
Artikel 11a Absätze 2 und 3 werden gestrichen. |
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12. |
Artikel 12 Absätze 1b, 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen. |
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13. |
Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Wendet ein Mitgliedstaat die Anforderungen nach den Absätzen 2a und 4 an, unterrichtet er die Kommission und die Agentur. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.“ |
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14. |
Anhang I (Teil-FCL), Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VIII (Teil-DTO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 57, 58, 59 und 66 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 21. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
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1. |
Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt FCL.040 erhält folgende Fassung: „ FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind.“ |
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4. |
Punkt FCL.055 erhält folgende Fassung: „ FCL.055 Sprachkenntnisse
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5. |
Punkt FCL.060(c)(2) erhält folgende Fassung:
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6. |
In Punkt FCL.115 wird ein neuer Punkt (d) angefügt:
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7. |
Punkt FCL.120 erhält folgende Fassung: „ FCL.120 LAPL — Prüfung der theoretischen Kenntnisse
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8. |
Punkt FCL.105.A erhält folgende Fassung: „ FCL.105.A LAPL(A) — Rechte und Bedingungen
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9. |
Punkt FCL.135.A(b) erhält folgende Fassung:
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10. |
Punkt FCL.140.A erhält folgende Fassung: „ FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
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11. |
Punkt FCL.140.H erhält folgende Fassung: „ FCL.140.H LAPL(H) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung Inhaber einer LAPL (H) dürfen die Rechte ihrer Lizenz auf einem bestimmten Baumuster nur ausüben, wenn sie in den letzten 12 Monaten entweder
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12. |
Punkt FCL.215 erhält folgende Fassung: „FCL.215 — Theorieprüfung
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13. |
Punkt FCL.205.A(a) erhält folgende Fassung:
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14. |
Punkt FCL.205.H(a) erhält folgende Fassung:
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15. |
Punkt FCL.625 erhält folgende Fassung: „ FCL.625 IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
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16. |
Punkt FCL.625.A(a) erhält folgende Fassung:
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17. |
Punkt FCL.625.H erhält folgende Fassung: „ FCL.625.H IR(H) — Verlängerung
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18. |
Punkt FCL.710 erhält folgende Fassung: „ FCL.710 Klassen- und Musterberechtigungen — Baureihen
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19. |
In Punkt FCL.725(b) wird folgender Punkt 5 angefügt:
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20. |
Punkt FCL.740 erhält folgende Fassung: „ FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
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21. |
Punkt FCL.805(d) erhält folgende Fassung:
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22. |
In Punkt FCL.810(a)(1) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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23. |
Punkt FCL.815(e) erhält folgende Fassung:
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24. |
FCL.900 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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25. |
Punkt FCL.935(a) erhält folgende Fassung:
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26. |
Punkt FCL.940 erhält folgende Fassung: „ FCL.940 Gültigkeit von Lehrberechtigungen Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 und FCL.915 Buchstabe e Absatz 2 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig.“ |
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27. |
Punkt FCL.905.FI erhält folgende Fassung: „ FCL.905.FI Rechte und Bedingungen Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:
In diesem Fall müssen die FI ihre ersten fünf Lehrberechtigtensitzungen unter der Aufsicht eines TRI(A), MCCI(A) oder SFI(A) durchführen, der für MPL-Flugunterricht qualifiziert ist.“ |
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28. |
Punkt FCL.915.FI wird wie folgt geändert:
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29. |
In FCL.930.FI wird der folgende Buchstabe c angefügt:
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30. |
Punkt FCL.940.FI erhält folgende Fassung: „ FCL.940.FI — Verlängerung und Erneuerung
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31. |
Punkt FCL.905.TRI Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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32. |
Punkt FCL.910.TRI erhält folgende Fassung: „ FCL.910.TRI Eingeschränkte Rechte
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33. |
Punkt FCL.915.TRI(c)(1) erhält folgende Fassung:
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34. |
Punkt FCL.930.TRI wird wie folgt geändert:
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35. |
Punkt FCL.935.TRI erhält folgende Fassung: „ FCL.935.TRI Kompetenzbeurteilung
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36. |
Punkt FCL.940.TRI erhält folgende Fassung: „ FCL.940.TRI Verlängerung und Erneuerung
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37. |
In Punkt FCL.905.CRI wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe ba angefügt:
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38. |
Punkt FCL.930.CRI(a)(3) erhält folgende Fassung:
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39. |
Punkt FCL.940.CRI erhält folgende Fassung: „ FCL.940.CRI Verlängerung und Erneuerung
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40. |
Punkt FCL.915.IRI(b)(2) erhält folgende Fassung:
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41. |
Punkt FCL.930.IRI(a)(3)(ii) erhält folgende Fassung:
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42. |
Punkt FCL.905.SFI erhält folgende Fassung: „ FCL.905.SFI Rechte und Bedingungen
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43. |
Punkt FCL.910.SFI erhält folgende Fassung: „ FCL.910.SFI Eingeschränkte Rechte Die Rechte der SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde. Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn die Inhaber
Die Rechte des SFI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der SFI die für das Muster relevanten Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.“ |
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44. |
Punkt FCL.930.SFI(a)(2) erhält folgende Fassung:
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45. |
Punkt FCL.940.SFI erhält folgende Fassung: „ FCL.940.SFI Verlängerung und Erneuerung
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46. |
Punkt FCL.910.STI erhält folgende Fassung: „ FCL.910.STI Eingeschränkte Rechte Die Rechte der STI sind auf den FSTD beschränkt, in dem der STI-Ausbildungslehrgang absolviert wurde. Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag:
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47. |
Punkt FCL.915.STI erhält folgende Fassung: „ FCL.915.STI Voraussetzungen
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48. |
Punkt FCL.940.STI erhält folgende Fassung: „ FCL.940.STI Verlängerung und Erneuerung des STI-Zeugnisses
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49. |
Punkt FCL.1000 erhält folgende Fassung: „ FCL.1000 Prüferberechtigungen
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50. |
Punkt FCL.1005 erhält folgende Fassung: „ FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
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51. |
Punkt FCL.1025 erhält folgende Fassung: „ FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen
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52. |
Punkt FCL.1005.TRE wird wie folgt geändert:
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53. |
Punkt FCL.1005.CRE(b) erhält folgende Fassung:
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54. |
Punkt FCL.1010.CRE(b) erhält folgende Fassung:
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55. |
Punkt FCL.1010.IRE erhält folgende Fassung: „ FCL.1010.IRE — Voraussetzungen
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56. |
Punkt FCL.1005.SFE erhält folgende Fassung: „ FCL.1005.SFE — Rechte und Bedingungen
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57. |
Punkt FCL.1010.SFE erhält folgende Fassung: „ FCL.1010.SFE — Voraussetzungen
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58. |
Anlage 1 Abschnitte 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:
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59. |
In Anlage 1 wird folgender Abschnitt 1.2a angefügt:
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60. |
Anlage 3 Teil A Nummer 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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61. |
Anlage 3 Teil C Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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62. |
Anlage 3 Teil D Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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63. |
Anlage 3 Teil E Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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64. |
Anlage 3 Teil K Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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65. |
In Anlage 7 erhält die Tabelle PRÜFUNGSINHALT, Kategorie Flugzeuge, folgende Fassung: „Flugzeuge
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66. |
Anlage 8 erhält folgende Fassung: „ANLAGE 8 Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung A. Flugzeuge Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige Flugzeuge und/oder mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert.
B. Hubschrauber Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert.
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67. |
Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
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Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
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68. |
In Punkt ARA.GEN.220 Buchstabe a werden die Absätze 11 und 12 ersetzt und ein neuer Absatz 13 wird angefügt:
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69. |
Folgender Punkt ARA.GEN.360 wird angefügt: „ ARA.GEN.360 Wechsel der zuständigen Behörde
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Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
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70. |
Punkt ORA.ATO.135(a) erhält folgende Fassung:
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Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
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71. |
Punkt DTO.GEN.240(a) erhält folgende Fassung:
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(°) Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden.
(*1) Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden.
(+) Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden.
(++) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 ein RNP APCH sein. Wenn ein RNP APCH nicht möglich ist, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.“
(*2) Sofern der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH, auf einem SP-Flugzeugbaumuster oder einer SP-Flugzeugklasse im SP-Betrieb geflogen hat oder, bei mehrmotorigen Flugzeugen außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, der Bewerber Abschnitt 6 der praktischen Prüfung für SP-Flugzeuge außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, ausschließlich nach Instrumenten im Einpilotenbetrieb geflogen, bestanden hat.
(*3) Sofern innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden.“