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Document 32019R1241

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

PE/59/2019/REV/1

OJ L 198, 25.7.2019, p. 105–201 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj

25.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/105


VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen festgelegt.

(2)

Technische Maßnahmen sind Instrumente, mit denen die Durchführung der GFP unterstützt wird. Eine Bewertung der derzeitigen Regulierungsstruktur in Verbindung mit den technischen Maßnahmen hat jedoch ergeben, dass die Ziele der GFP wohl nicht erreicht werden und dass ein neuer Ansatz zur Erhöhung der Wirksamkeit der technischen Maßnahmen gewählt werden sollte, wobei der Schwerpunkt auf der Anpassung der Regelungsstruktur liegen sollte.

(3)

Zur Regelung der technischen Maßnahmen muss ein Rahmen geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einerseits allgemeine Vorschriften enthalten, die in allen Unionsgewässern gelten, und andererseits die Annahme technischer Maßnahmen vorsehen, bei denen die regionalen Besonderheiten der einzelnen Fischereien durch die mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführte Regionalisierung berücksichtigt werden.

(4)

Durch diesen Rahmen sollten der Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen ebenso geregelt werden wie der Einsatz von Fanggeräten und die Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.

(5)

Diese Verordnung sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — und für Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern rund um die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tätig sind, gelten. Darüber hinaus sollte sie auch für Fischereifahrzeuge der Union und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Nicht-Unionsgewässern auf technische Maßnahmen anwendbar sein, die für das Regelungsgebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und für das Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verabschiedet wurden.

(6)

Gegebenenfalls sollten die technischen Maßnahmen auch für Freizeitfischerei gelten, die sich erheblich auf Fisch- und Schalentierbestände auswirken können.

(7)

Die technischen Maßnahmen sollten zu den GFP-Zielen beitragen, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) herbeizuführen.

(8)

Technische Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Vermeidungsmaßnahmen zu unerwünschten Fängen insbesondere zum Schutz von Jungtieren und Ansammlungen von Laichtieren beitragen. Durch technische Maßnahmen sollten darüber hinaus die Auswirkungen von Fanggeräten auf Meeresökosysteme und insbesondere auf empfindliche Arten und Lebensräume minimiert werden, gegebenenfalls auch durch die Schaffung von Anreizen. Zudem sollten technische Maßnahmen dazu beitragen, dass es Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6), Richtlinie 2008/56/EG und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gibt.

(9)

Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten Zielvorgaben für die Menge unerwünschter Fänge, insbesondere Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die Menge an unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten und das Ausmaß der durch Fischerei erheblich beeinträchtigten Lebensräume am Meeresboden festgelegt werden. Diese Zielvorgaben sollten den GFP-Zielen, dem Umweltrecht der Union — insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) — und international bewährten Verfahren entsprechen.

(10)

Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung technischer Vorschriften zu erreichen, sollten die in den bestehenden Verordnungen mit technischen Maßnahmen enthaltenen Begriffsbestimmungen für Fanggeräte und Fangtätigkeiten aktualisiert und konsolidiert werden.

(11)

Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte und Greifer für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden. Es sollte nicht erlaubt sein, Meerestiere zu verkaufen, feilzubieten oder zum Kauf anzubieten, die unter Verwendung derartiger Geräte oder Methoden gefangen wurden, wenn sie nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verboten sind.

(12)

Der Einsatz von Pulsbaumkurren sollte während eines Übergangszeitraums, der am 30. Juni 2021 endet, unter bestimmten strengen Auflagen weiterhin möglich sein.

(13)

Gemäß Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sollten bestimmte gemeinsame Vorschriften erlassen werden, durch die Beschränkungen beim Einsatz von gezogenen Fanggeräten und bei der Steertkonstruktion festgelegt werden, um schädliche Praktiken zu verhindern, die zu nicht-selektiver Fischerei führen.

(14)

Um den Einsatz von Treibnetzen einzuschränken, mit denen große Gebiete befischt und empfindliche Arten in erheblichem Umfang gefangen werden können, sollten die bestehenden Beschränkungen für den Einsatz dieses Fanggeräts konsolidiert werden.

(15)

Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen sollte zum Schutz empfindlicher Tiefseearten gemäß STECF-Gutachten der Fischfang mit Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a, 6a, 6b, 7b, 7c, 7j und 7k und in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27° W in einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m auch weiterhin verboten sein.

(16)

Bei bestimmten seltenen Fischarten, etwa einigen Hai- und Rochenarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Um solche Arten zu schützen, sollte ihre Befischung allgemein verboten werden.

(17)

Um den strengen Schutz empfindlicher Meerestiere wie Meeressäugetiere, Seevögel und Meeresreptilien gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen, um Fänge dieser Arten durch Fanggerät zu verringern und möglichst ganz zu verhindern.

(18)

Damit empfindliche Lebensräume vor den Küsten Irlands und des Vereinigten Königreichs sowie rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sowie im NEAFC-Regelungsgebiet durchgehend geschützt sind, sollten bestehende Beschränkungen für den Einsatz von Grundfanggeräten beibehalten werden.

(19)

Ergeben wissenschaftliche Gutachten, dass weitere solche Lebensräume bestehen, dann sollte die Möglichkeit bestehen, zum Schutz dieser Lebensräume ähnliche Beschränkungen einzuführen.

(20)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um junge Meerestiere zu schützen und um Bestandsauffüllungsgebiete einzurichten sowie um Mindestvermarktungsgrößen vorzugeben.

(21)

Es sollte festgelegt werden, wie die Größe von Meerestieren zu messen ist.

(22)

Die Mitgliedstaaten könnten Pilotprojekte durchführen, um Möglichkeiten zu sondieren, wie unerwünschte Fänge vermieden, auf ein Minimum reduziert und vollständig verhindert werden können. Geben die Ergebnisse dieser Projekte oder wissenschaftliche Gutachten Hinweise auf unerwünschte Fänge in erheblicher Größenordnung, so sollten sich die Mitgliedstaaten um die Einführung technischer Maßnahmen zur Verringerung dieser Fänge bemühen.

(23)

In dieser Verordnung sollten Mindestnormen für jedes Meeresbecken festgelegt werden. Diese Mindestnormen werden aus bestehenden technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von STECF-Gutachten und Stellungnahmen von Interessenträgern abgeleitet. Enthalten sollten diese Normen Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete sowie Gebiete mit Fangbeschränkungen und Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Fänge empfindlicher Arten in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen bestehenden regionalspezifischen technischen Maßnahmen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, gemeinsame Empfehlungen für geeignete technische Maßnahmen zu entwickeln, die im Einklang mit der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Regionalisierung und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse von diesen Mindestnormen abweichen.

(25)

Solche auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sollten für den Erhalt der biologischen Meeresschätze mindestens Vorteile haben, die insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume den Vorteilen der Mindestnormen zumindest gleichwertig sind.

(26)

Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten, die von den Mindestmaschenöffnungen abweichen, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch diese Maßnahmen im Vergleich zu den als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten zumindest eine ähnliche oder eine bessere Selektivität der Merkmale erreicht wird.

(27)

Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten in ihren gemeinsamen Empfehlungen die Ziele, die geografische Ausdehnung und die Dauer der Schließung sowie die Fanggerätebeschränkungen und die Kontroll- und Überwachungsregelungen festlegen.

(28)

Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Ziel der GFP, sicherzustellen, dass der Schutz junger Meerestiere gewährleistet wird, respektiert wird und dabei sicherstellen, dass es zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt kommt und kein Markt für Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsteht.

(29)

Die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in Verbindung mit Bestimmungen über die Verlagerung von Fischereitätigkeiten als zusätzliche Maßnahme zum Schutz von empfindlichen Arten, Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen sollte mittels Regionalisierung als Option zugelassen werden. Die Bedingungen für die Einrichtung solcher Gebiete, einschließlich der geografischen Ausdehnung und die Dauer der Schließungen sowie die Kontroll- und Überwachungsregelungen sollten in den betreffenden gemeinsamen Empfehlungen festgelegt werden.

(30)

Auf der Grundlage einer Bewertung der Auswirkungen innovativer Fanggeräte können der Einsatz oder erweiterte Einsatz solch neuartigen Fanggeräts als Option in gemeinsame Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Einsatz innovativer Fanggeräte sollte nicht erlaubt werden, wenn aus wissenschaftlichen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung in erheblicher Weise negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirken würde.

(31)

Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen erarbeiten können, um die Auswirkungen der Fischerei auf solche Arten und Lebensräume zu reduzieren. Zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Erhaltungszustand empfindlicher Arten und Lebensräume ernsthaft gefährdet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte oder sogar ein vollständiges Verbot ihrer Verwendung in einem bestimmten Gebiet einführen. Solche Beschränkungen könnten insbesondere für den Einsatz von Treibnetzen gelten, in denen sich in bestimmten Gebieten große Mengen empfindlicher Arten verfangen.

(32)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können befristete Rückwurfpläne zur Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgestellt werden, sofern es keinen Mehrjahresplan für die fragliche Fischerei gibt. Als Teil solcher Pläne sollte es zulässig sein, technische Maßnahmen festzulegen, die eng mit der Durchführung der Anlandeverpflichtung verknüpft sind und mit denen die Selektivität erhöht und unerwünschte Fänge soweit wie möglich verringert werden sollen.

(33)

Es sollte eine Möglichkeit bestehen, Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe durchzuführen. Gegenstand solcher Pilotprojekte könnten auch Abweichungen von den gemäß dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für Maschenöffnungen sein, sofern damit ein Beitrag zur Erreichung der Ziele und Vorgaben dieser Verordnung geleistet werden kann.

(34)

Bestimmte von der NEAFC erlassene Vorschriften zu technischen Maßnahmen sollten in diese Verordnung übernommen werden.

(35)

Um wissenschaftliche Forschung oder direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die mit dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Einsätze gelten, die für die Durchführung solcher Tätigkeiten möglicherweise notwendig sind. Insbesondere sollten Fischereitätigkeiten für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung, die eine solche Ausnahme von den technischen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung erfordern, angemessenen Bedingungen unterliegen.

(36)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Freizeitfischerei, Beschränkungen für gezogene Fanggeräte, empfindliche Arten und Lebensräume, die Liste der Fische und Schalentiere, die nicht gezielt befischt werden dürfen, die Begriffsbestimmungen für gezielte Fischerei, Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe und technische Maßnahmen als Teil von befristeten Rückwurfplänen sowie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Maschenöffnungen, Sperrgebiete und sonstige technische Maßnahmen in bestimmten Meeresbecken, Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten und die Liste der Arten der wichtigsten Indikatorbestände. Diese Konsultationen sollten nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) erfolgen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(37)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu folgenden Aspekten übertragen werden: Festlegung der Spezifikationen für Vorrichtungen, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll, Festlegung der Spezifikationen für Selektionsvorrichtungen an bestimmten als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten, Festlegung der Spezifikationen für Pulsbaumkurren, Festlegung von Konstruktionsbeschränkungen für Geräte und der von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Festlegung von Vorschriften über die von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz von stationären Fanggeräten in Tiefen von 200 bis 600 m, für die zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen sowie für die Signale und den Einsatz von Abschreckungsvorrichtungen, mit denen Wale von Stellnetzen ferngehalten werden sollen, und für die Methoden, mit denen unbeabsichtigte Fänge von Seevögeln, Meeresreptilien und Schildkröten verhindert werden sollen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(38)

Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Beiräten übermittelten Informationen sowie der Bewertung durch den STECF Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstatten. In diesem Bericht sollte bewertet werden, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele zu erreichen und die Vorgaben dieser Verordnung umzusetzen.

(39)

Zum Zwecke dieses Berichts könnten geeignete Selektivitätsindikatoren, wie z. B. das wissenschaftliche Konzept der Länge der optimalen Selektivität (Lopt), als Referenzinstrument verwendet werden, um zu überwachen, welche Fortschritte im Laufe der Zeit bei der Verwirklichung der GFP-Ziele in Bezug auf die Minimierung unerwünschter Fänge erzielt werden. In diesem Sinne handelt es sich bei diesen Indikatoren nicht um verbindliche Ziele, sondern um Überwachungsinstrumente, die einen Beitrag zu Beratungen oder Beschlüssen auf regionaler Ebene leisten können. Die Indikatoren und die Werte für deren Anwendung sollten von geeigneten wissenschaftlichen Gremien für eine Reihe wichtiger Indikatorbestände ermittelt werden, wobei diese auch gemischte Fischereien und Höhepunkte beim Populationszuwachs berücksichtigen würden. Die Kommission könnte diese Indikatoren in den Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung aufnehmen. Die Liste der wichtigsten Indikatorbestände sollte auch die Grundfischarten beinhalten, die Fangbeschränkungen unterliegen, wobei der relative Umfang der Anlandungen, Rückwürfe und Bedeutung der Fischerei für das jeweilige Meeresbecken berücksichtigt werden.

(40)

Der Bericht der Kommission sollte auch Bezug nehmen auf Gutachten des ICES zu den Fortschritten bzw. Auswirkungen infolge des Einsatzes innovativer Fanggeräte. Der Bericht sollte ferner Schlussfolgerungen ziehen in Bezug auf die Vor- und Nachteile für die Meeresökosysteme, die empfindlichen Lebensräume und die Selektivität.

(41)

Wird in diesem Bericht der Kommission festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Region einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Berichts die erforderlichen Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

(42)

Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 894/97 (11), (EG) Nr. 850/98 (12), (EG) Nr. 2549/2000 (13), (EG) Nr. 254/2002 (14), (EG) Nr. 812/2004 (15) und (EG) Nr. 2187/2005 (16) des Rates aufgehoben werden.

(43)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 (17) und (EG) Nr. 1224/2009 (18) des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten entsprechend geändert werden.

(44)

Die Kommission ist gegenwärtig befugt, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/1139 (19), (EU) 2018/973 (20), (EU) 2019/472 (21) und (EU) 2019/1022 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Mehrjahrespläne für die Ostsee, die Nordsee, die westlichen Gewässer und das westliche Mittelmeer zu erlassen und zu ändern. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Verordnungen geändert werden, um den Umfang der jeweiligen Befugnisübertragungen genau anzugeben und zu präzisieren, dass delegierte Rechtsakte, die aufgrund von Befugnisübertragungen nach Maßgabe dieser Verordnungen erlassen werden, bestimmten Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen müssen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

a)

Fang und Anlandung von biologischen Meeresschätzen,

b)

Einsatz von Fanggeräten und

c)

Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.

(2)   Die Artikel 7, 10, 11 und 12 gelten auch für die Freizeitfischerei. In den Fällen, in denen die Freizeitfischerei sich in einer bestimmten Region erheblich auswirkt, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder Teile A oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.

(3)   Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Artikeln 25 und 26 gelten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen:

a)

wissenschaftliche Forschung und

b)

direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren.

Artikel 3

Ziele

(1)   Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der GFP unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.

(2)   Technische Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung der folgenden Ziele beitragen:

a)

Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen;

b)

sicherzustellen, dass in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführten Arten, minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese unbeabsichtigten Fänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden;

c)

sicherzustellen, dass die negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume, unter anderem auch durch geeignete Anreize, minimiert werden;

d)

zu gewährleisten, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG — insbesondere zur Erreichung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG — und gemäß Richtlinie 2009/147/EG getroffen wurden.

Artikel 4

Vorgaben

(1)   Durch technische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass

a)

die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 so weit wie möglich verringert werden;

b)

die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten unterhalb der Obergrenzen liegen, die in den Rechtsvorschriften der Union und in internationalen, für die Union bindenden Übereinkünften festgelegt sind;

c)

die Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Lebensräume am Meeresboden mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

(2)   Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 31 wird geprüft, welche Fortschritte bezüglich dieser Vorgaben erzielt wurden.

Artikel 5

Definition von Fischereizonen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende geografische Festlegungen für Fischereizonen:

a)

„Nordsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen (23) 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4;

b)

„Ostsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen 3b, 3c und 3d;

c)

„Nordwestliche Gewässer“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Untergebieten 5, 6 und 7;

d)

„Südwestliche Gewässer“ bezeichnet die ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Unionsgewässer) und die CECAF-Gebiete (24) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Unionsgewässer);

e)

„Mittelmeer“ bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ W;

f)

„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer im geografischen Untergebiet 29 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25);

g)

„Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik“ bezeichnet die Gewässer um Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin, die unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats stehen;

h)

„NEAFC-Regelungsgebiet“ bezeichnet die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

i)

„GFCM-Übereinkommensgebiet“ bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer sowie die hieran angrenzenden Gewässer gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1.

„Bewirtschaftungsmuster“ die Art und Weise, wie die fischereiliche Sterblichkeit über die Alters- und Größenstruktur eines Bestands verteilt ist;

2.

„Selektivität“ eine mengenmäßige Angabe, mit der die Wahrscheinlichkeit angegeben wird, biologische Meeresschätze einer bestimmten Größe und/oder Art zu fangen;

3.

„gezielte Fischerei“ den Fischereiaufwand, der auf die Befischung einer bestimmten Art oder einer Gruppe von Arten ausgerichtet ist und der in gemäß Artikel 27 Absatz 7 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten auf regionaler Ebene genauer festgelegt werden kann;

4.

„guter Umweltzustand“ den Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;

5.

„Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können;

6.

„Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;

7.

„empfindlicher Lebensraum“ einen Lebensraum, dessen Erhaltungszustand, einschließlich seiner Größe und der Beschaffenheit (Struktur und Funktion) seiner biotischen und abiotischen Komponenten, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Lebensräumen gehören insbesondere die Lebensraumtypen in Anhang I und die Lebensräume der Arten in Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG, die Lebensräume der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten, die Lebensräume, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen, und die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates (27) definierten empfindlichen marinen Ökosysteme;

8.

„empfindliche Art“ eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße oder der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen;

9.

„kleine pelagische Arten“ Arten wie Makrele, Hering, Bastardmakrele, Sardelle, Sardine, Blauen Wittling, Glasauge, Sprotte und Eberfisch;

10.

„Beiräte“ gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtete Interessengruppen;

11.

„Schleppnetz“ ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und das aus einem durch einen Fangsack oder einen Steert abgeschlossenen Netz besteht;

12.

„gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden, Dredgen und ähnliches Gerät, das im Wasser durch eines oder mehrere Fischereifahrzeuge oder durch ein anderes mechanisiertes System aktiv bewegt wird;

13.

„Grundschleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz auf oder nahe dem Meeresboden konzipiert und ausgerüstet ist;

14.

„Zweischiff-Grundschleppnetz“ ein Grundschleppnetz, das von zwei Schiffen gleichzeitig, und zwar einem Schiff an jeder Seite des Schleppnetzes, gezogen wird. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird durch den Abstand zwischen den beiden das Netz ziehenden Schiffen erreicht;

15.

„Pelagisches Schleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz in mittleren Wassertiefen konzipiert und ausgerüstet ist;

16.

„Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch einen Baum, einen Netzflügel oder eine ähnliche Vorrichtung gespreizt ist;

17.

„Pulsbaumkurre“ ein Schleppnetz, bei dem biologische Meeresschätze unter Verwendung von elektrischem Strom gefangen werden;

18.

„Snurrewade“ oder „Schottisches Wadennetz“ ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Schiff befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Gerät besteht aus einem Netz, das der Konstruktion nach einem Grundschleppnetz entspricht;

19.

„Strandwaden“ Umschließungs- und Zugnetze, die mit einem Wasserfahrzeug ausgefahren und vom Ufer aus oder von einem am Ufer befestigten oder am Ufer vor Anker liegenden Wasserfahrzeug eingeholt werden;

20.

„Umschließungsnetz“ ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird. Es kann mit einer Schließleine versehen sein;

21.

„Ringwade“ oder „Ringnetz“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

22.

„Dredgen“ Geräte für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, die entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes aktiv gezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) werden und die aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite bestehen, deren unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe von Handwinden gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Fanggeräten im Sinne dieser Verordnung;

23.

„Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das am Meeresboden verankert ist, sodass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verwickeln bzw. im Netztuch hängen bleiben;

24.

„Treibnetz“ ein Netz, das mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten wird und eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;

25.

„Kiemennetz“ ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes stationäres Fanggerät, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird;

26.

„Verwickelnetz“ ein aus einer Netzwand bestehendes Stellnetz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist;

27.

„Spiegelnetz“ ein aus mehreren Netzwänden bestehendes Stellnetz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen;

28.

„kombiniertes Kiemen- und Spiegelnetz“ ein am Boden verankertes Netz, bei dem ein Kiemennetz den oberen Teil und ein Spiegelnetz den unteren Teil bildet;

29.

„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine variabler Länge besteht, an der in Abständen, deren Länge von der Zielart abhängt, Mundschnüre mit Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens verankert oder vertikal oder treibt an der Oberfläche;

30.

„Reusen“ Fallen zum Fangen von Schalentieren, Weichtieren […] oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben, die einen oder mehrere Eingänge haben und die auf den Meeresboden gesetzt oder über den Meeresboden gehängt werden;

31.

„Handleine“ eine einzige Handangel, mit einem oder mehreren künstlichen Ködern oder beköderten Haken;

32.

„Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten;

33.

„Steert“ den zylinderförmigen, mit überall dem gleichen Umfang, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Er kann aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) bestehen, die an ihren Seiten miteinander verknüpft sind, und kann das Verlängerungsstück, das aus einem oder mehreren Netzblättern besteht, die direkt vor dem eigentlichen Steert angebracht sind, umfassen;

34.

„Maschenöffnung“:

i)

geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche voll gestreckt ist;

ii)

knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist;

35.

„Quadratmasche“ eine vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben nominalen Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft;

36.

„Rautenmasche“ eine Masche bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft;

37.

„T90“ Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche gezogene Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchs parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft;

38.

„Bacoma-Fluchtfenster“ eine Ausstiegsluke aus knotenlosem Quadratmaschennetztuch, die in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt wird, wobei das untere Ende nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt ist;

39.

„Siebnetz“ ein Netztuch, das vor dem Steert oder dem Tunnel um den gesamten Umfang eines Garnelenschleppnetzes angebracht ist und dort spitz zuläuft, wo es am unteren Netzblatt des Garnelenschleppnetzes befestigt ist. An der Stelle, an der das Siebnetz auf den Steert trifft, befindet sich eine Fluchtöffnung, durch die Arten bzw. einzelne Fische entkommen können, die für das Sieb zu groß sind, während Garnelen durch das Sieb in den Steert gelangen können;

40.

„Netztiefe“ die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten) in einem Netz;

41.

„Stellzeit“ oder „Stelldauer“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Fanggeräts und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;

42.

„Sensoren zur Fanggeräteüberwachung“ elektronische Fernsensoren, die an Fanggeräten angebracht werden, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen;

43.

„beschwerte Leine“ eine Leine aus beköderten Haken mit zusätzlichen Gewichten, damit die Sinkgeschwindigkeit erhöht und somit die Zeit verringert wird, während der sie Seevögeln zugänglich ist;

44.

„akustische Abschreckvorrichtung“ Geräte, durch die zum Beispiel Meeressäugetiere durch das Aussenden akustischer Signale von Fanggeräten ferngehalten werden sollen;

45.

„Scheuchvorrichtungen“ (auch als Tori-Leinen bezeichnet) Leinen mit flatternden Bändern, die beim Aussetzen von beköderten Haken von einem hohen, nahe am Heck des Fischereifahrzeugs befindlichen Punkt hinter diesem hergezogen werden, um Seevögel von den Haken fernzuhalten;

46.

„direkte Bestandsaufstockung“ das Aussetzen wildlebender Tiere ausgewählter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Rekrutierung zu nutzen;

47.

„Bestandsumsetzung“ das Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten, in denen bereits feste Populationen dieser Art vorhanden sind, transportiert und wieder freigesetzt wird;

48.

„Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität“ ein Referenzinstrument zur Überwachung im Zeitverlauf der Fortschritte bei der Verwirklichung des GFP-Ziels, unerwünschte Fänge zu minimisieren;

49.

„Harpunengewehr“ ein pneumatisches oder mechanisch betätigtes Handgewehr, das Harpunenpfeile zum Zweck der Unterwasserfischerei verschießt;

50.

„Länge der optimalen Selektivität (Lopt)“ die durchschnittliche Fanglänge, bei der gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten das optimale Wachstum der einzelnen Fische in einem Bestand gewährleistet ist.

KAPITEL II

GEMEINSAME TECHNISCHE MAßNAHMEN

ABSCHNITT 1

Verbotene Fanggeräte und Weiterverwendungen

Artikel 7

Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

(1)   Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten:

a)

Giftige, betäubende oder ätzende Stoffe;

b)

elektrischer Strom mit Ausnahme von Pulsbaumkurren, deren Einsatz nur gemäß den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teil D zulässig ist;

c)

Sprengstoff;

d)

Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente;

e)

gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;

f)

Andreaskreuze und ähnliche Geräte insbesondere zur Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;

g)

Geschosse jeglicher Art, ausgenommen Geschosse, die für das Töten von Thunfischen in Netzkäfigen oder von in Tonnaren gefangenen Thunfischen verwendet werden, und ausgenommen handgehaltene Speere oder Harpunengewehre, die in der Freizeitfischerei ohne Tauchgerät von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwendet werden;

(2)   Ungeachtet des Artikels 2 gilt der vorliegende Artikel für Unionsschiffe in internationalen Gewässern und in Drittlandsgewässern, es sei denn, die von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder von einem Drittland erlassenen Vorschriften bestimmen ausdrücklich etwas anderes.

ABSCHNITT 2

Allgemeine Beschränkungen für Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz

Artikel 8

Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

(1)   Für die Zwecke der Anhänge V bis XI ist als Maschenöffnung eines in den genannten Anhängen beschriebenen gezogenen Fanggeräts die Mindestmaschenöffnung jedes Steerts und jedes Tunnels zu verstehen, das bzw. der an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefunden wird und an einem Zugnetz angebracht ist oder angebracht werden könnte. Dieser Absatz gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden, oder bei der Verwendung in Verbindung mit Vorrichtungen, die Fischen und Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen. Weitere Ausnahmeregelungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität für Meerestiere können in einem gemäß Artikel 15 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Auf Reisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, gilt Folgendes:

a)

Es ist verboten, Meerestiere umzuladen;

b)

In der Ostsee ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Anteil am Lebendgewicht von mindestens 85 % entfällt dabei auf Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis;

c)

In allen anderen Meeresbecken, mit Ausnahme des Mittelmeers, für das Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt, ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Lebendgewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln, Schnecken und Schwämme.

Buchstaben b und c dieses Absatzes gelten nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Solche unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(3)   Werden mehrere Netze gleichzeitig von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen gezogen, so müssen alle Netze dieselbe nominale Maschenöffnung aufweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine Ausnahmeregelung zu diesem Absatz vorsehen, wenn die Verwendung mehrerer Netze mit unterschiedlicher Maschenöffnung Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze hat, die denen der bestehenden Fangmethoden mindestens gleichwertig sind.

(4)   Es ist verboten, Vorrichtungen zu verwenden, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird, sowie eine solche Vorrichtung, die speziell für diesen Zweck konzipiert ist, an Bord mitzuführen. Dieser Absatz schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Steerten und die in Absatz 4 genannten Vorrichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten, und darin kann Folgendes festgelegt werden:

a)

Beschränkungen der Garnstärke,

b)

Beschränkungen des Steertumfangs;

c)

Beschränkungen der Verwendung von Netzmaterialien;

d)

Konstruktion und Befestigung des Steerts;

e)

zulässige Vorrichtungen, um Verschleiß zu verringern, und

f)

zulässige Vorrichtungen, um das Entweichen von Fischen zu begrenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen

(1)   Es ist verboten, ein oder mehrere Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 km an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

(2)   Es ist verboten, Treibnetze für den Fang der in Anhang III genannten Arten einzusetzen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind in der Ostsee das Mitführen an Bord und der Einsatz sämtlicher Treibnetze verboten.

(4)   Der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen für den Fang folgender Arten ist verboten:

a)

Weißer Thun (Thunnus alalunga),

b)

Roter Thun (Thunnus thynnus),

c)

Brachsenmakrele (Brama brama),

d)

Schwertfisch (Xiphias gladius),

e)

Haie der folgenden Arten und Familien: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; alle Arten von Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae.

(5)   Abweichend von Absatz 4 dürfen unbeabsichtigte Fänge im Mittelmeer von höchstens drei Exemplaren der in jenem Absatz genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem Unionsrecht geschützte Arten handelt.

(6)   Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt.

(7)   Ungeachtet des Absatzes 6 dieses Artikels

a)

gelten besondere Ausnahmen gemäß Anhang V Teil C Nummer 6.1, Anhang VI Teil C Nummer 9.1 und Anhang VII Teil C Nummer 4.1, wenn die Kartenwassertiefe zwischen 200 und 600 m beträgt;

b)

ist der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt, im Mittelmeer zulässig.

ABSCHNITT 3

Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume

Artikel 10

Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten

(1)   Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen Rechtsakten der Union verboten ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten.

(3)   Unbeabsichtigt gefangene Exemplare der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden, es sei denn, die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare soll nach geltendem Unionsrecht ermöglicht werden.

(4)   Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I zu ändern ist, ist die Kommission befugt, solche Änderungen dieser Liste im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu verabschieden.

(5)   Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen; dabei können internationale Übereinkünfte zum Schutz empfindlicher Arten berücksichtigt werden.

Artikel 11

Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien

(1)   Es ist verboten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(2)   Gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, unbeabsichtigt gefangenen Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen und die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare zu ermöglichen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus und so rasch wie möglich nach dem Fang nach geltendem Unionsrecht umfassend informiert wurden.

(4)   Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten kann ein Mitgliedstaat für Schiffe unter seiner Flagge Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte vorsehen. Durch diese Maßnahmen sollen Fänge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arten minimiert und, sofern möglich, ganz unterbunden werden, wobei die Maßnahmen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen im Einklang stehen und mindestens so streng sein müssen wie nach dem Unionsrecht geltende technische Maßnahmen.

(5)   Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen Bestimmungen. Darüber hinaus machen sie zweckdienliche Informationen über diese Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 12

Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

(1)   Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.

(2)   Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung und gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden, um Anhang II entsprechend zu ändern. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.

(3)   Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Lebensräume im Sinne von Absatz 1 oder andere empfindliche Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme, so kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

(4)   Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

ABSCHNITT 4

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Artikel 13

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

(1)   Die in Teil A der Anhänge V bis X der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um

a)

junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schützen;

b)

Bestandsauffüllungsgebiete gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten;

c)

gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) Mindestvermarktungsgrößen vorzugeben.

(2)   Die Größe eines Meerestiers wird gemäß Anhang IV gemessen.

(3)   Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.

(4)   Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in den Anhängen V, VI oder VII Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

ABSCHNITT 5

Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen

Artikel 14

Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge

(1)   Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.

(2)   Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, technische Maßnahmen zu ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren.

KAPITEL III

REGIONALISIERUNG

Artikel 15

Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene

(1)   Die auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sind in den folgenden Anhängen aufgeführt:

a)

in Anhang V für die Nordsee;

b)

in Anhang VI für die nordwestlichen Gewässer;

c)

in Anhang VII für die südwestlichen Gewässer;

d)

in Anhang VIII für die Ostsee;

e)

in Anhang IX für das Mittelmeer;

f)

in Anhang X für das Schwarze Meer;

g)

in Anhang XI für die Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik;

h)

in Anhang XIII für empfindliche Arten.

(2)   Um regionalen Besonderheiten der betreffenden Fischereien Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um die technischen Maßnahmen, wie in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anhängen aufgeführt, — einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung im Zusammenhang mit Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte auf der Grundlage einer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung und im Einklang mit den einschlägigen Artikeln von Kapitel III der vorliegenden Verordnung.

(3)   Für die Zwecke der Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 24 Monate und danach jeweils 18 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.

(4)   Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen technischen Maßnahmen müssen ferner

a)

darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen;

b)

darauf abzielen, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen einzuhalten, die in anderen auf dem Gebiet der GFP erlassenen einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind, insbesondere in den Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

d)

zumindest Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze haben, die — insbesondere bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume — den Maßnahmen gemäß Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die potenziellen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(5)   Die Anwendung der Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen gemäß Artikel 27 und gemäß Teil B der Anhänge V bis XI darf nicht zu einer Verschlechterung der am 14. August 2019 bestehenden Selektivitätsstandards, insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren, führen und muss darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen.

(6)   In den gemeinsamen Empfehlungen, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Absatz 2 vorgelegt werden, untermauern die Mitgliedstaaten den Erlass dieser Maßnahmen durch wissenschaftliche Nachweise.

(7)   Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

Artikel 16

Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorgelegt wird, enthält wissenschaftliche Nachweise dafür, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen in Bezug auf bestimmte Arten oder eine bestimmte Kombination von Arten führen, die mindestens den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI gleichwertig sind.

Artikel 17

Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil C der Anhänge V bis VIII und X sowie Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen:

a)

Ziel der Sperrung;

b)

Geografische Ausdehnung und Dauer der Sperrung;

c)

Beschränkungen für bestimmte Fanggeräte und

d)

Kontroll- und Überwachungsregelungen.

Artikel 18

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Wird eine gemeinsame Empfehlung zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil A der Anhänge V bis X vorgelegt, so wird darin auf den Schutz von jungen Meerestieren geachtet.

Artikel 19

Ad-hoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten

(1)   Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen zum Schutz von empfindlichen Arten oder von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren vorgelegt werden, enthält unter anderem folgende Angaben:

a)

geografische Ausdehnung g und Dauer der Sperrungen;

b)

Art und Schwellenwerte, die zu einer Schließung führen;

c)

Einsatz von hoch selektiven Fanggeräten, um Zugang zu ansonsten gesperrten Gebieten zu erhalten; und

d)

Kontroll- und Überwachungsregelungen.

(2)   Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Verlagerung von Fischereitätigkeiten vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben:

a)

Arten und Schwellenwerte, die zu einer Pflicht zur Verlagerung führen;

b)

Abstand, den die Schiffe von ihren vorherigen Fangpositionen einhalten müssen.

Artikel 20

Innovative Fanggeräte

(1)   Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Einsatz von innovativem Fanggerät in einem bestimmten Meeresraum vorgelegt wird, enthält eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume. Die betreffenden Mitgliedstaaten erheben die geeigneten Daten, die für eine solche Bewertung erforderlich sind.

(2)   Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus den Bewertungen gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass ihre Verwendung erhebliche negative Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten hat.

Artikel 21

Naturschutzmaßnahmen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, kann dazu dienen,

a)

Listen empfindlicher Arten und Lebensräume zu erstellen, die den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zufolge in der betreffenden Region am stärksten durch die Fischereitätigkeiten gefährdet werden;

b)

die Anwendung von Maßnahmen zu erläutern, die zusätzlich oder alternativ zu den in Anhang XIII genannten Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in Artikel 11 genannten Arten ergriffen werden;

c)

Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen;

d)

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume festzulegen;

e)

Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 10 und 11 in diesem Gebiet oder andere empfindliche Lebensräume gefährden.

Artikel 22

Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen

(1)   Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen zur Festlegung technischer Maßnahmen im Rahmen befristeter Rückwurfplänen, wie in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegt, so können diese Empfehlungen unter anderem Folgendes enthalten:

a)

Spezifikationen für Fanggeräte und die Vorschriften für ihren Einsatz;

b)

Spezifikationen für Änderungen an Fanggeräten oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität;

c)

Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fischereitätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

d)

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;

e)

gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommene Ausnahmeregelungen.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen oder Schalentieren.

Artikel 23

Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Ziele und Vorgaben für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich dazu beitragen, dass die Ziele und Vorgaben gemäß den Artikeln 3 und 4 verwirklicht werden, und insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden zu verbessern oder ihre Umweltauswirkungen zu verringern. Der genannte Zeitraum von einem Jahr kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % der Fischereifahrzeuge in diesem Metier pro Mitgliedstaat begrenzt.

(3)   Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor.

(4)   Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wird der Beitrag des neuen Fanggeräts oder der neuen Fangmethode zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 2 positiv bewertet, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder der betreffenden Methode zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden.

Artikel 24

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen:

a)

Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis IX;

b)

detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil D beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

c)

detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden;

d)

detaillierte Vorschriften für die zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7;

e)

detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A;

f)

detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Anhang XIII Teil B;

g)

detaillierte Vorschriften über die Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen gemäß Anhang XIII Teil C.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG, DIREKTE BESTANDSAUFSTOCKUNG UND BESTANDSUMSETZUNG

Artikel 25

Wissenschaftliche Forschung

(1)   Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Fangtätigkeiten werden mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats durchgeführt;

b)

Besteht die Absicht, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Fangtätigkeiten durchzuführen, werden die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden der „Küstenmitgliedstaat“) mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der beteiligten Schiffe und der geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen darüber informiert;

c)

Die Schiffe, die die Fangtätigkeiten durchführen, verfügen über eine gültige Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

d)

Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat muss der Kapitän des Schiffes für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord nehmen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich;

e)

Fangtätigkeiten, die von gewerblich genutzten Schiffen für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden, müssen zeitlich befristet sein. Sind mehr als sechs gewerblich genutzte Schiffe an Fangtätigkeiten gewerblich genutzter Schiffe beteiligt, die einem speziellen Forschungsprojekt dienen, wird die Kommission vom Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Monate im Voraus informiert; die Kommission holt gegebenenfalls ein Gutachten des STEFC ein, der bestätigen muss, dass die Beteiligung in diesem Umfang aus wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist; erscheint der Umfang der Beteiligung gemäß dem STECF-Gutachten nicht als gerechtfertigt, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die Bedingungen der wissenschaftlichen Forschung entsprechend;

f)

Im Falle von Pulsbaumkurren müssen Schiffe, die wissenschaftliche Forschungen durchführen, einem besonderen wissenschaftlichen Protokoll als Teil eines wissenschaftlichen Forschungsplans folgen, das vom ICES oder STECF überprüft und validiert wurde, sowie einem System zur Überwachung, Kontrolle und Bewertung.

(2)   Für die Zwecke gemäß Absatz 1 dieses Artikels gefangene Meerestiere dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie auf die Quoten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern anwendbar, angerechnet werden und

a)

sie die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß den Anhängen IV bis X der vorliegenden Verordnung einhalten oder

b)

sie zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 26

Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

(1)   Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.

(2)   Wird die direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 20 Kalendertage im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.

KAPITEL V

BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE MERKMALE VON MASCHENÖFFNUNGEN

Artikel 27

Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen

(1)   Die Fanganteile gemäß den Anhängen V bis VIII entsprechen dem Höchstanteil der Arten, der für die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Maschenöffnungen zulässig ist. Diese Prozentsätze gelten unbeschadet der Pflicht zur Anlandung der Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Die Fanganteile werden als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.

(3)   Die Fanganteile gemäß Absatz 2 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

(4)   Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für unter ihrer Flagge fahrende Schiffe ausstellen, die Fischereitätigkeiten unter Verwendung der in den Anhängen V bis XI genannten spezifischen Maschenöffnungen betreiben. Diese Fangerlaubnisse können ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, dass ein Schiff die in den Anhängen V bis VIII festgelegten Fanganteile nicht eingehalten hat.

(6)   Dieser Artikel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unberührt.

(7)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und gemäß Artikel 29 zu erlassen, um den Begriff „gezielte Fischerei“ auf die relevanten Arten in Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI näher zu bestimmen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den betreffenden Fischereien haben, etwaige gemeinsame Empfehlungen erstmalig nicht später als 15. August 2020 vor.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MAßNAHMEN IM NEAFC-REGELUNGSGEBIET

Artikel 28

Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet

Die im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbaren technischen Maßnahmen sind in Anhang XII festgelegt.

KAPITEL VII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen. In diesem Bericht wird ferner auf Gutachten des ICES Bezug genommen, die zu den Fortschritten bei innovativen Fanggeräten oder zu deren Auswirkungen erstellt wurden. In diesem Bericht werden Schlussfolgerungen zum Nutzen oder zu den negativen Auswirkungen auf marine Ökosysteme, empfindliche Lebensräume sowie die Selektivität gezogen.

(2)   Der Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält unter anderem eine Bewertung des Beitrags technischer Maßnahmen zur Optimierung von Bewirtschaftungsmustern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a. Zu diesem Zweck kann in dem Bericht unter anderem als Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität für die Schlüsselindikatorbestände für die Arten gemäß Anhang XIV die Länge der optimalen Selektivität (Lopt) im Vergleich zur durchschnittlichen Länge des gefangenen Fischs für jedes Jahr angegeben werden.

(3)   Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Maßnahmen, durch die ein Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden soll.

(4)   Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat zudem auf der Grundlage des Berichts erforderliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Arten gemäß Anhang XIV zu erlassen.

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Die Artikel 3, 8 bis 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.

b)

Die Anhänge II, III und IV werden gestrichen.

Verweise auf die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten als Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 33

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3 wird gestrichen.

b)

Der folgende Abschnitt 4 wird eingefügt:

Abschnitt 4

Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei

Artikel 54a

Verarbeitung an Bord

(1)   Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder

b)

die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.

Artikel 54b

Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

(1)   Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 mm.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.

(2)   Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

(3)   Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

Artikel 54c

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1)   Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Bastard-/Holzmakrelen automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

(2)   Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern

a)

das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt oder

b)

der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf,

i)

in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird;

ii)

die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und

iii)

die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für die Ostsee.“

Artikel 34

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Artikel 15 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:

„(12)   Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet.“

Artikel 35

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

In der Verordnung (EU) 2016/1139 wird Artikel 8 wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)fallen:

(*1)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241“.

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EU) 2018/973

In Verordnung (EU) 2018/973 wird Artikel 9 wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)fallen.

(*2)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) 2019/472

In der Verordnung (EU) 2019/472 wird Artikel 9 wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3)fallen.

(*3)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1022

In der Verordnung (EU) 2019/1022 wird Artikel 13 wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4)fallen.

(*4)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Artikel 39

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 389 vom 21.10.2016, S. 67.

(2)  ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 82.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 894/97 vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern, und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

(23)  ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(24)  CECAF-Gebiete (Mittlerer Ostatlantik bzw. FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).


ANHANG I

VERBOTENE ARTEN

Arten, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 ein Verbot gilt, diese zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten:

a)

Die folgenden Sägefischarten in allen Unionsgewässern:

i)

Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv)

Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

v)

Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

b)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

c)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

d)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Unionsgewässern;

e)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Unionsgewässern;

f)

die folgenden Mobularochenarten in allen Unionsgewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii)

Mobula rochebrunei;

iii)

Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

iv)

Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

v)

Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

vi)

Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

vii)

Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

viii)

Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

ix)

Adlerrochen (Mobula hypostoma);

g)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

h)

Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6-10;

i)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1-10 und 12;

j)

Engelhai (Squatina squatina) in allen Unionsgewässern;

k)

Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta), beim Fischfang mit gezogenen Netzen in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den ICES-Untergebieten 1, 2 und 4-10 (Unionsgewässer);

l)

Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus) im ICES-Untergebiet 4b (Unionsgewässer);

m)

Adriastör (Acipenser naccarii) und Gemeiner Stör (Acipenser sturio) in Unionsgewässern;

n)

tragende weibliche Langusten (Palinurus spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus) im Mittelmeer, außer bei Verwendung für direkte Bestandsaufstockung oder Zwecke der Bestandsumsetzung;

o)

Seedatteln (Lithophaga lithophaga), Edle Steckmuscheln (Pinna nobilis) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) in Unionsgewässern im Mittelmeer;

p)

Langstacheliger Diademseeigel (Centrostephanus longispinus).


ANHANG II

SPERRGEBIETE ZUM SCHUTZ EMPFINDLICHER LEBENSRÄUME

Für die Zwecke des Artikels 12 gelten folgende Beschränkungen für Fischereitätigkeiten in den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

TEIL A

Nordwestliche Gewässer

1.

Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:

 

Belgica Mound Province:

51°29,4′ N, 11°51,6′ W

51°32,4′ N, 11°41,4′ W

51°15,6′ N, 11°33,0′ W

51°13,8′ N, 11°44,4′ W

51°29,4′ N, 11°51,6′ W

 

Hovland Mound Province:

52°16,2′ N, 13°12,6′ W

52°24,0′ N, 12°58,2′ W

52°16,8′ N, 12°54,0′ W

52°16,8′ N, 12°29,4′ W

52°04,2′ N, 12°29,4′ W

52°04,2′ N, 12°52,8′ W

52°09,0′ N, 12°56,4′ W

52°09,0′ N, 13°10,8′ W

52°16,2′ N, 13°12,6′ W

 

North-West Porcupine Bank Gebiet I:

53°30,6′ N, 14°32,4′ W

53°35,4′ N, 14°27,6′ W

53°40,8′ N, 14°15,6′ W

53°34,2′ N, 14°11,4′ W

53°31,8′ N, 14°14,4′ W

53°24,0′ N, 14°28,8′ W

53°30,6′ N, 14°32,4′ W

 

North-West Porcupine Bank Gebiet II:

53°43,2′ N, 14°10,8′ W

53°51,6′ N, 13°53,4′ W

53°45,6′ N, 13°49,8′ W

53°36,6′ N, 14°07,2′ W

53°43,2′ N, 14°10,8′ W

 

South-West Porcupine Bank:

51°54,6′ N, 15°07,2′ W

51°54,6′ N, 14°55,2′ W

51°42,0′ N, 14°55,2′ W

51°42,0′ N, 15°10,2′ W

51°49,2′ N, 15°06,0′ W

51°54,6′ N, 15°07,2′ W

2.

Für alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Schutzgebieten gemäß Nummer 1 fischen, gilt Folgendes:

Sie werden auf einer Liste der zugelassenen Schiffe geführt und verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

sie führen nur pelagisches Fanggerät an Bord mit;

sie teilen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vier Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in ein Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate einzufahren, und melden gleichzeitig die an Bord mitgeführten Mengen Fisch;

sie verfügen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres Schiffsüberwachungssystem (VMS), das in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt, wenn sie sich in einem der unter Nummer 1 beschriebenen Bereiche befinden;

sie übermitteln stündlich VMS-Meldungen;

sie teilen dem irischen FÜZ ihre Ausfahrt aus dem Gebiet mit und melden gleichzeitig die an Bord mitgeführten Mengen Fisch; und

sie haben Schleppnetze mit einem Steert mit einer Maschenöffnung im Bereich von 16-79 mm an Bord.

3.

Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze im folgenden Gebiet einzusetzen:

Darwin Mounds:

59°54′ N, 6°55′ W

59°47′ N, 6°47′ W

59°37′ N, 6°47′ W

59°37′ N, 7°39′ W

59°45′ N, 7°39′ W

59°54′ N, 7°25′ W

TEIL B

Südwestliche Gewässer

1.   El Cachucho

1.1.

Es ist verboten, Grundschleppnetze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:

44°12′ N, 5°16′ W

44°12′ N, 4°26′ W

43°53′ N, 4°26′ W

43°53′ N, 5°16′ W

44°12′ N, 5°16′ W

1.2.

Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 mit Grundlangleinen gezielte Fischerei auf Gabeldorsch (Phycis blennoides) betrieben haben, dürfen in dem Gebiet südlich von 44° N weiter Fischfang betreiben, sofern sie über eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilte Fangerlaubnis verfügen.

1.3.

Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Gesamtlänge über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Fangeinsatz in dem Gebiet gemäß Nummer 1.1 in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

2.   Madeira und Kanarische Inseln

Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:

27°00′ N, 19°00′ W

26°00′ N, 15°00′ W

29°00′ N, 13°00′ W

36°00′ N, 13°00′ W

36°00′ N, 19°00′ W

3.   Azoren

Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:

36°00′ N, 23°00′ W

39°00′ N, 23°00′ W

42°00′ N, 26°00′ W

42°00′ N, 31°00′ W

39°00′ N, 34°00′ W

36°00′ N, 34°00′ W


ANHANG III

LISTE DER ARTEN, DIE NICHT MIT TREIBNETZEN GEFANGEN WERDEN DÜRFEN

Weißer Thun: Thunnus alalunga

Roter Thun: Thunnus thynnus

Großaugenthun: Thunnus obesus

Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

Pelamide: Sarda sarda

Gelbflossenthun: Thunnus albacares

Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

Thonine: Euthynnus spp.

Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

Fregattmakrelen: Auxis spp.

Brachsenmakrele: Brama rayi

Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

Segelfische: Istiophorus spp.

Schwertfische: Xiphias gladius

Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

Goldmakrelen: Coryphaena spp.

Haie: Hexandus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae.

Kopffüßer: alle Arten


ANHANG IV

BESTIMMUNG DER GRÖßE VON MEERESTIEREN

(1)

Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2)

Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Schaubild 2 gezeigt, gemessen:

entweder als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder

als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

Bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand an der Oberseite gemessen.

(3)

Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) aus der Nordsee mit Ausnahme des Skagerraks oder des Kattegats wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen.

(4)

Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) aus dem Skagerrak oder Kattegat wird gemessen, wie in Schaubild 3 gezeigt:

als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder

als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.

(5)

Die Größe von Langusten (Palinurus spp.) wird, wie in Schaubild 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers.

(6)

Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.

(7)

Die Größe von Seespinnen (Maja squinado) wird, wie in Schaubild 6 gezeigt, als Panzerlänge entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Ende des Panzers gemessen.

(8)

Die Größe von Taschenkrebsen (Cancer pagurus) wird, wie in Schaubild 7 gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.

(9)

Die Größe von Wellhornschnecken (Buccinum spp.) wird, wie in Schaubild 8 gezeigt, als Länge des Gehäuses gemessen.

(10)

Die Größe von Schwertfischen (Xiphias gladius) wird, wie in Schaubild 9 gezeigt, als Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.

Schaubild 1 Fischarten

Image 1

Schaubild 2 Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

Image 2

Schaubild 3 Hummer

(Homarus gammarus)

Image 3

Schaubild 4 Languste

(Palinurus spp.)

Image 4

Schaubild 5 Muschel

Image 5

Schaubild 6 Seespinne

(Maja squinado)

Image 6

Schaubild 7 Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

Image 7

Schaubild 8 Wellhornschnecken

(Buccinum spp.)

Image 8

Schaubild 9 Schwertfisch

(Xiphias gladius)

Image 9

ANHANG V

NORDSEE (1)

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Nordsee

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 85 mm Panzerlänge 25 mm Kaisergranatschwänze 46 mm

Makrelen (Scomber spp.)

30 cm (5)

Hering (Clupea harengus)

20 cm (5)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (5)

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro kg (5)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (5)

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm (Panzerlänge)

Seespinne (Maja squinado)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Taschenmessermuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm (Panzerlänge)

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (2)  (3)  (4)

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm

Kabeljau (Gadus morhua)

30 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

27 cm

Seelachs (Pollachius virens)

30 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

Seehecht (Merluccius merluccius)

30 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

25 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

23 cm

Leng (Molva molva)

Blauleng (Molva dypterygia)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 105 mm

Kaisergranatschwänze 59 mm

Panzerlänge 32 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm (5)

Hering (Clupea harengus)

18 cm (5)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (5)

Hummer (Homarus gammarus)

Gesamtlänge 220 mm

Panzerlänge 78 mm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe im Skagerrak und im Kattegat eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder mindestens 90 mm (6).

1.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen oder

ii)

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 120 mm.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm (7)

Nordsee, südlich von 57°30′ N

Gezielte Befischung von Scholle und Seezunge mit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 90 mm wird eingesetzt.

mindestens 80 mm (7)

ICES-Divisionen 4b und 4c

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen mit Grundschleppnetzen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

mindestens 80 mm

Nordsee

Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Rochen.

mindestens 80 mm

ICES-Division 4c

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Scherbrettnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

mindestens 70 mm (Quadratmaschen) oder 90 mm (Rautenmaschen)

Skagerrak und Kattegat

Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)

mindestens 35 mm

Skagerrak und Kattegat

Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 32 mm

gesamtes Gebiet außer Skagerrak und Kattegat

Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. In der Fischerei auf Stintdorsch wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen oder regionalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.

weniger als 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm.

2.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1. können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Schellfisch, Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch

mindestens 90 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen 4a und 4b

1.1.

Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

Ostküste Englands bei 55°30′ N,

55°30′ N, 01°00′ W,

58°00′ N, 01°00′ W,

58°00′ N, 02°00′ W,

Ostküste Schottlands bei 02°00′ W.

1.2.

Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

2.   Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet 4

2.1.

Für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m ist es verboten, mit Grundschleppnetzen, Baumkurren, Snurrewaden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät innerhalb der geografischen Gebiete zu fischen, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a)

innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich von 51°00′ N, Belgiens und der Niederlande bis zu 53°00′ N, gemessen von den Basislinien;

b)

in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 57°00′ N

57°00′ N, 7°15′ E,

55°00′ N, 7°15′ E,

55°00′ N, 7°00′ E,

54°30′ N, 7°00′ E,

54°30′ N, 7°30′ E,

54°00′ N, 7°30′ E,

54°00′ N, 6°00′ E,

53°50′ N, 6°00′ E,

53°50′ N, 5°00′ E,

53°30′ N, 5°00′ E,

53°30′ N, 4°15′ E,

53°00′ N, 4°15′ E,

dem Punkt an der Küste der Niederlande bei 53°00′ N;

innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57°00′ N bis zum Leuchtturm Hirtshals.

2.2.

Zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 sind die folgenden Schiffe zugelassen:

a)

Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, die Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden,

b)

Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt, und die mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen,

c)

Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Grundschleppnetze oder Snurrewaden einsetzen und Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern diese Schiffe keine gezielte Befischung von Scholle und Seezunge betreiben und die in Teil B dieses Anhangs enthaltenen einschlägigen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten.

2.3.

Bei Schiffen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a, die mit Baumkurren fischen, darf die einfache Baumlänge oder die Gesamtlänge von kombinierten Baumkurren, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, eine Länge von 9 m nicht übersteigen oder auf über 9 m ausgezogen werden können, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Fischereifahrzeuge, die hauptsächlich Nordseegarnelen (Crangon crangon) fangen, dürfen Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge — gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume — von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.

2.4.

Schiffe, die zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 berechtigt sind, werden in eine Liste aufgenommen, die der Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt wird. Die Gesamtmaschinenleistung der gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a in der Liste aufgeführten Schiffe darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigen. Zum Fischfang berechtigte Schiffe müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein.

3.   Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs

3.1.

Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor der Küste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien der Hoheitsgewässer, dürfen Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.

3.2.

Abweichend von Nummer 3.1 ist der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW und ihre Gesamtlänge beträgt nicht mehr als 24 m, und

die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 m oder kann nicht auf mehr als 9 m verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Nordseegarnelen (Crangon crangon) mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 31 mm.

4.   Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b

Die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm ist innerhalb der geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, und während der folgenden Zeiträume untersagt:

vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen ICES-Gebiet 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55°00′ N bis 1°00′ W verläuft, dann genau nach Norden bis 55°30′ N und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs;

vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30′ W und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3°00′ W;

vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geografischen Gebiet:

Westküste Dänemarks bei 55°30′ N

55°30′ N, 7°00′ E

57°00′ N, 7°00′ E

Westküste Dänemarks bei 57°00′ N

5.   Besondere Bestimmungen für das Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division 3a

5.1.

Im Kattegat darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

5.2.

Es ist Unionsschiffen verboten, Lachs und Meerforelle zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

5.3.

Es ist verboten, Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert vom 1. Juli bis zum 15. September in den Gewässern innerhalb von drei Seemeilen von den Basislinien im Skagerrak und im Kattegat einzusetzen, es sei denn, diese dienen der gezielten Befischung von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis). Bei der gezielten Befischung von Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, können Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.

6.   Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a und 4a

6.1.

Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und maximal 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und maximal 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

6.2.

Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

TEIL D

Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c

1.

Fischfang mit Pulsbaumkurren ist in allen Unionsgewässern ab dem 1. Juli 2021 verboten.

2.

In dem Übergangszeitraum, der am 30. Juni 2021 endet, ist der Fischfang mit Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c weiterhin erlaubt unter den in diesem Teil und den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N

nach Osten bis 55° N, 5° E

nach Norden bis 56° N

nach Osten bis zu dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N

Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)

Höchstens 5 % der Baumkurrenflotte eines jeden Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

b)

die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

c)

die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;

d)

das Schiff verfügt über ein automatisches rechnergestütztes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische rechnergestützte Datenerfassungssystem nicht ändern;

e)

das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

3.

In diesem Zeitraum wird keinem Schiff eine neue Lizenz erteilt.

4.

Bis zum 30. Juni 2021 können die Mitgliedstaaten in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, nicht diskriminierende Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren treffen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten in Kenntnis, wenn sie Maßnahmen gemäß dieser Nummer ergreifen.

5.

Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat nimmt der Kapitän eines Schiffes, das Pulsbaumkurren verwendet, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord.

(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs

wird das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;

wird das Skagerrak im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;

umfasst die Nordsee das ICES-Untergebiet 4, den anschließenden Teil der ICES-Division 2a südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil der ICES-Division 3a, der nicht unter die Definition des Skagerrak im zweiten Gedankenstrich fällt.

(2)  In den Unionsgewässern der ICES-Division 4a. In den ICES-Divisionen 4b und 4c gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(3)  In dem Gebiet der ICES-Divisionen 4b und 4c, das durch den Punkt 53°28′22″ N, 0°09′24″ E an der englischen Küste, eine gerade Linie, die diesen Punkt mit dem Punkt 53°28′22″ N, 0°22′24″ E verbindet, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs sowie eine gerade Linie zwischen dem Punkt 51°54′06″ N, 1°30′30″ E und dem Punkt 51°55′48″ N, 1°17′00″ E an der englischen Küste begrenzt ist, gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 115 mm.

(4)  Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(5)  Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(6)  In den Unterdivisionen Skagerrak und Kattegat wird ein oberes Rautenmaschennetzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschennetzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. In der Unterdivision Kattegat darf ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden (bei Schleppnetzen im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember und bei Waden im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober).

(7)  Schiffe dürfen nördlich einer Linie, die folgende Koordinaten verbindet, nicht mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm fischen: einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°N, dann östlich bis 55°N, 5°E, dann nördlich bis 56°N und östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56°N. Innerhalb der ICES-Division 2a und dem Teil des ICES-Untergebiets 4, der nördlich von 56°00′ N liegt, ist die Verwendung von Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 119 mm verboten.

(8)  Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).


ANHANG VI

NORDWESTLICHE GEWÄSSER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

gesamtes Gebiet

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Kaisergranatschwänze

Gesamtlänge 85 mm, Psanzerlänge 25 mm (1)46 mm (2)

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm (6)

Hering (Clupea harengus)

20 cm (6)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (6)

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro kg (6)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (6)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maja squinado)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Taschenmessermuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (3)  (4)

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm (5)

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm (7) oder mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.

1.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder

ii)

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 120 mm bzw. der 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 80 mm (8)

ICES-Untergebiet 7

Gezielte Fischerei auf Seehecht, Butte und Seeteufel oder gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 120 mm wird eingesetzt (11)  (14)

Gezielte Fischerei mit Scherbrettnetzen auf Seezunge und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt (11).

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops Norvegicus) (10). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 80 mm

ICES-Divisionen 7a, 7b, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h und 7j

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm (13) in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

mindestens 80 mm

ICES-Divisionen 7d und 7e

Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen.

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.

weniger als 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm (15).

2.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm (16)

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der

Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle

aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Meerbarbe

3.

Dieser Teil gilt unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 (17) für die Fischereien, die von der genannten delegierten Verordnung betroffen sind.

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 6a

Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist es verboten, Fischereitätigkeiten mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

55°25′ N, 7°07′ W

55°25′ N, 7°00′ W

55°18′ N, 6°50′ W

55°17′ N, 6°50′ W

55°17′ N, 6°52′ W

55°25 N, 7°07′ W

2.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen 7f und 7g

2.1.

Vom 1. Februar bis zum 31. März jedes Jahres ist jeglicher Fischereitätigkeit in den folgenden statistischen ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von der Basislinie.

2.2.

In den spezifischen Gebieten und Zeiträumen dürfen Fischereitätigkeiten mit Reusen betrieben werden, sofern

i)

keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

ii)

Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3.

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten darf mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)

keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und

ii)

Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 7a

3.1.

In der Zeit vom 14. Februar bis 30. April jedes Jahres ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliches gezogenes Gerät, Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil der ICES-Division 7a einzusetzen, der durch die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

den Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N

54°30 N, 04°50′ W

53°15 N, 04°50′ W

den Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15′ N

3.2.

Abweichend von Nummer 1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom STECF bewertet wurde.

4.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57°00′ N, 15°00′ W

57°00′ N, 14°00′ W

56°30′ N, 14°00′ W

56°30′ N, 15°00′ W

57°00′ N, 15°00′ W

5.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen 7c und 7k

5.1.

Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und vergesellschaftete Arten (d. h. Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai) ist jährlich vom 1. Mai bis zum 31. Mai in dem geografischen Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

52°27′ N, 12°19′ W

52°40′ N, 12°30′ W

52°47′ N, 12°39,60′ W

52°47′ N, 12°56′ W

52°13,5′ N, 13°53,83′ W

51°22′ N, 14°24′ W

51°22′ N, 14°03′ W

52°10′ N, 13°25′ W

52°32′ N, 13°07,50′ W

52°43′ N, 12°55′W

52°43′ N, 12°43′ W

52°38,80′ N, 12°37′ W

52°27′ N, 12°23′ W

52°27′ N, 12°19′ W

5.2.

Die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den unter Nummer 5.1 genannten Arten an Bord ist in Einklang mit Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

6.   Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division 6a

6.1.

Gezielte Fischerei auf Blauleng ist jährlich vom 1. März bis zum 31. Mai in den Gebieten der ICES-Division 6a verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Rand des schottischen Festlandsockels

59°58′ N, 07°00′ W

59°55′ N, 06°47′ W

59°51′ N, 06°28′ W

59°45′ N, 06°38′ W

59°27′ N, 06°42′ W

59°22′ N, 06°47′ W

59°15′ N, 07°15′ W

59°07′ N, 07°31′ W

58°52′ N, 07°44′ W

58°44′ N, 08°11′ W

58°43′ N, 08°27′ W

58°28′ N, 09°16′ W

58°15′ N, 09°32′ W

58°15′ N, 09°45′ W

58°30′ N, 09°45′ W

59°30′ N, 07°00′ W

59°58′ N, 07°00′ W

Rand der Rosemary Bank

60°00′ N, 11°00′ W

59°00′ N, 11°00′ W

59°00′ N, 09°00′ W

59°30′ N, 09°00′ W

59°30′ N, 10°00′ W

60°00′ N, 10°00′ W

60°00′ N, 11°00′ W

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°15′ N, 10°24′ W

59°10′ N, 10°22′ W

59°08′ N, 10°07′ W

59°11′ N, 09°59′ W

59°15′ N, 09°58′ W

59°22′ N, 10°02′ W

59°23′ N, 10°11′ W

59°20′ N, 10°19′ W

59°15′ N, 10°24′ W

6.2.

Beifänge von Blauleng bis zu einem Schwellenwert von sechs Tonnen dürfen an Bord behalten und angelandet werden. Sobald ein Schiff diese Schwelle von sechs Tonnen Blauleng erreicht, gilt Folgendes:

a)

Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

b)

es darf solange in keines der Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

c)

es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

6.3.

Vom 15. Februar bis zum 15. April jedes Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Stellnetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

60°58,76′ N, 27°27,32′ W

60°56,02′ N, 27°31,16′ W

60°59,76′ N, 27°43,48′ W

61°03,00′ N, 27°39,41′ W

60°58,76′ N, 27°27,32′ W

7.   Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g und 7h

7.1.

Gezielte Fischerei auf Makrele mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm im Steert oder mit Ringwaden ist — es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die gefangen wurden — in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

der Punkt an der Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02°00′ W

49° 30′ N, 2° 00′ W

49° 30′ N, 7° 00′ W

52° 00′ N, 7° 00′ W

der Punkt an der Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52°00′ N

7.2.

In dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet darf gefischt werden mit:

Stellnetzen und/oder Handleinen;

Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 80 mm.

7.3.

Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche Makrelen lediglich umgeladen werden, sind in dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet erlaubt.

8.   Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs und Irlands

8.1.

Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist im ICES-Division 5b und im ICES-Untergebiet 6 nördlich von 56° N verboten.

8.2.

Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

8.3.

Der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW, und ihre Länge beträgt nicht mehr als 24 m, und

die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 m oder kann nicht auf mehr als 9 m verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Nordseegarnelen (Crangon crangon) mit einer Maschenöffnung von weniger als 31 mm im Steert.

9.   Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 5b, 6a, 6b, 7b, 7c, 7h, 7j und 7k

9.1.

Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und höchstens 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und höchstens 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

9.2.

Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

(1)  In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt als Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eine Gesamtlänge von 70 mm und eine Panzerlänge von 20 mm.

(2)  In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 37 mm.

(3)  In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 5, 6 südlich von 56° N und 7, außer in den ICES-Divisionen 7d, 7e und 7f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(4)  Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(5)  In der ICES-Division 7a nördlich von 52°30′ N und der ICES-Division 7d gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 110 mm.

(6)  Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

(7)  Wird innerhalb eines Zweijahreszeitraums ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung schrittweise eingeführt.

(8)  Dies gilt unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 (9) der Kommission.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).

(10)  Für Schiffe mit einfachem Geschirr in der ICES-Division 7a wird eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm vorgeschrieben.

(11)  Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 (12) der Kommission.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See (ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 8).

(13)  Diese Bestimmung gilt nicht für die ICES-Division 7d.

(14)  Diese Bestimmung gilt nicht für gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten, in ICES-Divisionen 7d und 7e.

(15)  Für die Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden. Für die gezielte Fischerei auf Pollack und Seehecht in den ICES-Divisionen 7d und 7e ist eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm zu verwenden.

(16)  In Division 7d gilt mindestens 90 mm.

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).


ANHANG VII

SÜDWESTLICHE GEWÄSSER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

gesamtes Gebiet

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 70 mm,

Panzerlänge 20 mm

Kaisergranatschwänze

37 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm (6)

Hering (Clupea harengus)

20 cm (6)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (1)  (6)  (7)

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro kg (2)  (6)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

36 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (6)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maia squinado)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Taschenmessermuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g (3)

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (4)  (5)

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm (8)(9) oder mindestens 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W.

1.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für südwestliche Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder

ii)

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Seehecht die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 70 mm bzw. der 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 55 mm

gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind,

gezielte Fischerei auf Meerbarbe,

gezielte Fischerei auf Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling mit Grundschleppnetzen.

mindestens 35 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Bastardzunge

mindestens 55 mm

ICES-Division 9a westlich von 7°23′48″ W

gezielte Fischerei auf Krebstiere

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind,

gezielte Fischerei auf Garnelen (Palaemon serratus, Crangon crangon) und Krabben (Polybius henslowii).

unter 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm (10) oder mindestens 80 mm in den ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9.

2.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die südwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9

gezielte Fischerei auf Wolfsbarsch, Wittling, Steinbutt, Flunder und Pollack

mindestens 60 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten (11), die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Meerbarbe, Geißelgarnelen (Penaeus spp.), Gemeinen Heuschreckenkrebs, Bastardzunge und Lippfisch

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division 9a

Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a)

Vom 1. Oktober bis zum darauffolgenden 31. Januar:

43°46,5′ N, 07°54,4′ W

44°01,5′ N, 07°54,4′ W

43°25,0′ N, 09°12,0′ W

43°10,0′ N, 09°12,0′ W

b)

vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres:

der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°50′ N

37°50′N, 09°08′ W

37°00′N, 09°07′ W

der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°00′ N

2.   Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division 9a

2.1.

Die gezielte Befischung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen oder mit Reusen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a)

1. Juni bis 31. August:

42°23′ N, 08°57′ W

42°00′ N, 08°57′ W

42°00′ N, 09°14′ W

42°04′ N, 09°14′ W

42°09′ N, 09°09′ W

42°12′ N, 09°09′ W

42°23′ N, 09°15′ W

42°23′ N, 08°57′ W

b)

1. Mai bis 31. August:

37°45′ N, 09°00′ W

38°10′ N, 09°00′ W

38°10′ N, 09°15′ W

37°45′ N, 09°20′ W

2.2.

Fischfang mit Grundschleppnetzen oder ähnlichen gezogenen Netzen oder Reusen ist in den geografischen Gebieten und in den Zeiträumen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b gestattet, sofern alle Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3.

Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen Gebieten und außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Zeiträume ist verboten. Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.   Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division 8c

3.1.

Die gezielte Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Division 8c verboten.

3.2.

Das gleichzeitige Mitführen an Bord von pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden ist in der ICES-Division 8c verboten.

4.   Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27°W

4.1.

Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 und 100 mm in allen übrigen Gebieten und höchstens 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und höchstens 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

Spiegelnetze im ICES-Untergebiet 9 zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm und höchstens 30 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 20 km pro Schiff nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

4.2.

Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 4.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

4.3.

Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten 3-7 sowie in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e dürfen in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm Fischereitätigkeiten betrieben werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 100 mm verfügt.


(1)  Für Blaue Bastardmakrele (Trachurus picturatus), die in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(2)  Im ICES-Untergebiet 9 und im CECAF-Gebiet 34.1.2 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm.

(3)  In allen Gewässern in dem Teil des mittleren Ostatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 g.

(4)  In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 und 9 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(5)  Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(6)  Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(7)  Nicht mehr als 5 % dürfen Bastardmakrelen mit einer Größe zwischen 12 und 15 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(8)  Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002.

(9)  Bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. Bei der gezielten Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

(10)  Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden.

(11)  Für Sardinen darf eine Maschenöffnung von weniger als 40 mm verwendet werden.


ANHANG VIII

OSTSEE

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Geografische Gebiete

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Kabeljau (Gadus morhua)

Unterdivisionen 22-32

35cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

Unterdivisionen 22-32

25 cm

Lachs (Salmo salar)

Unterdivisionen 22-30 und 32

60 cm

Unterdivision 31

50 cm

Flunder (Platichthys flesus)

Unterdivisionen 22 bis 25

23 cm

Unterdivisionen 26, 27 und 28

21 cm

Unterdivisionen 29 bis 32, südlich von 59°

18 cm

Steinbutt (Psetta maxima)

Unterdivisionen 22 bis 32

30 cm

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

Unterdivisionen 22 bis 32

30 cm

Aal (Anguilla anguilla)

Unterdivisionen 22 bis 32

35 cm

Meerforelle (Salmo trutta)

Unterdivisionen 22 bis 25 und 29 bis 32

40 cm

Unterdivisionen 26, 27 und 28

50 cm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm in T90-Netztuch oder von mindestens 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.

1.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder

ii)

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen führen zu ebenso guten oder besseren Selektivitätsmerkmalen bei Kabeljau wie die Maschenöffnung von 120 mm in T90-Netztuch bzw. von 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 90 mm

Unterdivisionen 22 und 23

gezielte Fischerei auf Plattfisch (1)

gezielte Fischerei auf Wittling

mindestens 32 mm

Unterdivisionen 22 bis 27

gezielte Fischerei auf Hering, Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling

mindestens 16 mm

Unterdivisionen 22 bis 27

gezielte Fischerei auf Sprotte (2)

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf andere Arten als Plattfisch, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

mindestens 16 mm

Unterdivisionen 28-32

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

unter 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

2.1.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm bzw. 157 mm beim Lachsfang.

2.2.

Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze bzw. Beifänge von Lachs nicht mehr als fünf Exemplare ausmachen.

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen (3)

mindestens 90 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Plattfischarten

unter 90 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.

Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät

Es ist ganzjährig verboten, mit gezogenem Gerät in dem geografischen Gebiet zu fischen, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird:

54°23′ N, 14°35′ E

54°21′ N, 14°40′ E

54°17′ N, 14°33′ E

54°07′ N, 14°25′ E

54°10′ N, 14°21′ E

54°14′ N, 14°25′ E

54°17′ N, 14°17′ E

54°24′ N, 14°11′ E

54°27′ N, 14°25′ E

54°23′ N, 14°35′ E

2.   Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

2.1.

Die gezielte Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist wie folgt verboten:

a)

vom 1. Juni bis 15. September jährlich in den Gewässern der Unterdivisionen 22–31;

b)

vom 15. Juni bis 30. September jährlich in den Gewässern des Unterdivision 32.

2.2.

Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.

2.3.

Die Aufbewahrung an Bord von mit Fischfallen gefangenem Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist erlaubt.

3.   Sondervorschriften für den Golf von Riga

3.1.

Um in der Unterdivision 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein.

3.2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer Fangerlaubnis gemäß Nummer 3.1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die über eine Website öffentlich zugänglich gemacht wird, deren jeweilige Adresse der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

3.3.

Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf jeder einzelnen Liste darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 in der Unterdivision 28-1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen, und

b)

die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 kW übersteigen.

3.4.

Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a)

sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

b)

die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

3.5.

Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann ausgetauscht werden, sofern

a)

dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und

b)

es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a kommt.

3.6.

In der Unterdivision 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 m verboten.

4.   Räumliche Fangbeschränkungen

4.1.

Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jährlich ist jegliche Fischereitätigkeit in den Gebieten verboten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt werden:

a)

Gebiet 1:

55°45′ N, 15°30′ E

55°45′ N, 16°30′ E

55°00′ N, 16°30′ E

55°00′ N, 16°00′ E

55°15′ N, 16°00′ E

55°15′ N, 15°30′ E

55°45′ N, 15°30′ E

b)

Gebiet 2:

55°00′ N, 19°14′ E

54°48′ N, 19°20′ E

54°45′ N, 19°19′ E

54°45′ N, 18°55′ E

55°00′ N, 19°14′ E

c)

Gebiet 3:

56°13′ N, 18°27′ E

56°13′ N, 19°31′ E

55°59′ N, 19°13′ E

56°03′ N, 19°06′ E

56°00′ N, 18°51′ E

55°47′ N, 18°57′ E

55°30′ N, 18°34′ E

56°13′ N, 18°27′ E

4.2.

Gezielte Fischerei auf Lachs mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen ist erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord behalten werden.

4.3.

Gezielte Fischerei auf Dorsch mit den in Nummer 5.2 genannten Fanggeräten ist verboten.

5.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

5.1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografische Gebiete

Zeitraum

Flunder

Unterdivisionen 26 bis 29 südlich von 59°30′ N

15. Februar bis 15. Mai

Unterdivision 32

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt

Unterdivisionen 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N

1. Juni bis 31. Juli

5.2.

Die gezielte Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr im Steert, oder mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ist verboten. Beifänge von Flunder und Steinbutt, deren Anteil am Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Fänge 10 % nicht übersteigt, können während der unter Nummer 6.1 genannten Zeiträume an Bord behalten und angelandet werden.

6.   Beschränkungen des Aalfangs

Die Aufbewahrung an Bord von mit aktivem Fanggerät gefangenem Aal ist verboten. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt.


(1)  Der Einsatz von Baumkurren ist nicht zugelassen.

(2)  Der Fang kann bis zu 45 % aus Heringen nach Lebendgewicht bestehen.

(3)  Die Verwendung von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen von mehr als 9 km durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m und 21 km für Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 m ist verboten. Die maximale Stellzeit solcher Fanggeräte beträgt 48 Stunden, außer wenn unter einer Eisschicht gefischt wird.


ANHANG IX

MITTELMEER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

gesamtes Gebiet

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

25 cm

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

12 cm

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

18 cm

Große Geißbrasse (Diplodus sargus)

23 cm

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

18 cm

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

9 cm (1)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

45 cm

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

20 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

20 cm

Meerbarben (Mullus spp.)

11 cm

Spanische Meerbrasse (Pagellus acarne)

17 cm

Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

15 cm

Gewöhnliche Sackbrasse (Pagrus pagrus)

18 cm

Wrackfisch (Polyprion americanus)

45 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (2), (4)

Makrele (Scomber spp.)

18 cm

Seezunge (SOLEA VULGARIS)

20 cm

Goldbrasse (Sparus aurata)

20 cm

Bastardmakrele (Trachurus spp.)

15 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

20 mm PL (3)

70 mm GL (3)

Hummer (Homarus gammarus)

105 mm PL (3)

300 mm GL (3)

Langusten (Palinuridae)

90 mm PL (3)

Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris)

20 mm PL (3)

Pilgermuschel, Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

10 cm

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

25 mm

Venusmuscheln (Venus spp.)

25 mm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.

Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen:

Maschenöffnung (5)

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 40 mm Maschenöffnung (Quadratmaschen) im Steert (6)

gesamtes Gebiet

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm2 als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden.

mindestens 20 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sardinen und Sardellen

2.

Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 14 mm

gesamtes Gebiet

keine

3.

Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen für verankerte Kiemennetze:

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

keine

4.

Im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewährte geltende Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummern 1, 2 und 3 für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 jener Verordnung gilt, finden weiterhin Anwendung, sofern gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

TEIL C

Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten

1.   Einschränkung des Einsatzes von Dredgen

Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, mit Ausnahme von Dredgen für den gezielten Fang von Schwämmen.

2.   Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden

Die Länge von Ringwaden und Waden ohne Schließleine wird beschränkt auf 800 m mit einer Netztiefe von 120 m, außer im Fall von Ringwaden für die gezielte Fischerei auf Thunfisch.

3.   Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen

3.1.

Es ist verboten, die folgenden Stellnetze zu verwenden:

a)

ein Spiegelnetz mit einer Netztiefe von mehr als 4 m

b)

ein verankertes Kiemennetz oder kombiniertes Spiegel- und Kiemennetz mit einer Netztiefe von mehr als 10 m, mit Ausnahme von Netzen, die kürzer als 500 m sind, wobei eine Netztiefe von maximal 30 m zulässig ist.

3.2.

Es ist verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze mit einer Zwirnstärke von mehr als 0,5 mm zu verwenden.

3.3.

Es ist verboten, mehr als 2 500 m kombinierte Kiemennetze und Spiegelnetze und mehr als 6 000 m Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

4.

Einschränkung des Einsatzes von Langleinen

4.1.

Es ist für Fischereifahrzeuge mit Grundlangleinen verboten, mehr als 5 000 Haken an Bord mitzuführen oder einzusetzen, außer bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen, bei denen die Schiffe nicht mehr als 7 000 Haken an Bord mitführen oder einsetzen dürfen.

4.2.

Es ist für mit Oberflächenlangleinen fischende Schiffe verboten, mehr als die folgende Höchstzahl der Haken pro Schiff an Bord mitzuführen oder einzusetzen:

a)

2 500 Haken bei der gezielten Fischerei auf Schwertfisch und

b)

5 000 Haken bei der gezielten Fischerei auf Weißen Thun.

4.3.

Ein Schiff, das Fangreisen von mehr als 2 Tagen durchführt, darf eine entsprechende Anzahl von Haken an Bord mitführen.

5.

Einschränkung des Einsatzes von Reusen

Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

6.

Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse

Die gezielte Fischerei auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit folgendem Fanggerät ist verboten:

Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm oder

Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm.

7.

Beschränkungen für die Fischerei mit Harpunengewehren

Es ist verboten, mit Harpunengewehren zu fischen, wenn sie in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingesetzt werden.


(1)  Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 110 Stück je Kilogramm zugrunde legen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 55 Stück je Kilogramm zugrunde legen.

(3)  PL — Panzerlänge; GL — Gesamtlänge.

(4)  Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie mit Boots- oder Strandwaden in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gefangen werden, vorausgesetzt, der betreffende Sardinenbestand befindet sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.

(5)  Es ist verboten, Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 3 mm oder mit Mehrfachzwirn oder Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm in einem Teil eines Grundschleppnetzes zu verwenden.

(6)  Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.


ANHANG X

SCHWARZES MEER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Steinbutt (Psetta maxima)

45 cm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät für Grundfischbestände

Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen:

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm (1) als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden.

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 400 mm

gesamtes Gebiet

verankerte Kiemennetze für den Steinbuttfang

3.   Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen

Der Einsatz von Schleppnetzen oder Dredgen in einer Tiefe von mehr als 1 000 m ist verboten.


(1)  Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.


ANHANG XI

UNIONSGEWÄSSER IM INDISCHEN OZEAN UND IM WESTATLANTIK

TEIL A

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen:

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm

alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen

keine

mindestens 45 mm

alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen

gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xiphopenaeus kroyeri)

2.   Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 14 mm

gesamtes Gebiet

keine

TEIL B

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

Einschränkung der Fischereitätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte

Innerhalb der 24-Seemeilen-Zone vor der Küste von Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden.


ANHANG XII

NEAFC-REGELUNGSGEBIET

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

NEAFC

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dipterygia)

70 cm

Makrele (Scomber spp.)

30 cm

Hering (Clupea harengus)

20 cm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im NEAFC-Regelungsgebiet gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:

Maschenöffnung im Steert

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 35 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Blauen Wittling

mindestens 32 mm

ICES-Untergebiete 1 und 2

gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde und Glasauge

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im NEAFC-Regelungsgebiet gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 220 mm

gesamtes Gebiet

keine

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

1.1.

Es ist verboten, Rotbarsch in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 5 und den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 12 und 14 zu fangen.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fang von Rotbarsch vom 11. Mai bis zum 31. Dezember in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird (im Folgenden „Rotbarsch-Schutzgebiet“) gestattet:

64°45′ N, 28°30′ W

62°50′ N, 25°45′ W

61°55′ N, 26°45′ W

61°00′ N, 26°30′ W

59°00′ N, 30°00′ W

59°00′ N, 34°00′ W

61°30′ N, 34°00′ W

62°50′ N, 36°00′ W

64°45′ N, 28°30′ W.

1.2.

Unbeschadet der Nummer 1.1 dieses Teils kann der Fischfang auf Rotbarsch außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets in der Irminger See und angrenzenden Gewässern vom 11. Mai bis zum 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die NEAFC einen Wiederauffüllungsplan für Rotbarsch in diesem geografischen Gebiet festgelegt hat, durch einen entsprechenden Rechtsakt der Union gestattet werden. Dieser Fischfang darf nur von Unionsschiffen betrieben werden, die hierzu von dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigt wurden und die der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 gemeldet wurden.

1.3.

Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist verboten.

1.4.

Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

1.5.

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets Fischfang betreiben, übermitteln ihre Fangmeldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 täglich nach Abschluss der Fischereieinsätze des betreffenden Kalendertages. Es werden die Fänge gemeldet, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.

1.6.

Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

1.7.

Die in Nummer 1.6 genannten Fangmeldungen werden nach den einschlägigen Vorschriften übermittelt.

2.   Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng

2.1.

Vom 1. März bis zum 31. Mai jeden Jahres ist es verboten, pro Fangreise Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen in den Gebieten der ICES-Division 6a, die durch Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, an Bord zu behalten:

a)

Rand des schottischen Festlandsockels

59°58′ N, 07°00′ W

59°55′ N, 06°47′ W

59°51′ N, 06°28′ W

59°45′ N, 06°38′ W

59°27′ N, 06°42′ W

59°22′ N, 06°47′ W

59°15′ N, 07°15′ W

59°07′ N, 07°31′ W

58°52′ N, 07°44′ W

58°44′ N, 08°11′ W

58°43′ N, 08°27′ W

58°28′ N, 09°16′ W

58°15′ N, 09°32′ W

58°15′ N, 09°45′ W

58°30′ N, 09°45′ W

59°30′ N, 07°00′ W

59°58′ N, 07°00′ W;

b)

Rand der Rosemary Bank

60°00′ N, 11°00′ W

59°00′ N, 11°00′ W

59°00′ N, 09°00′ W

59°30′ N, 09°00′ W

59°30′ N, 10°00′ W

60°00′ N, 10°00′ W

60°00′ N, 11°00′ W

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°15′ N, 10°24′ W

59°10′ N, 10°22′ W

59°08′ N, 10°07′ W

59°11′ N, 09°59′ W

59°15′ N, 09°58′ W

59°22′ N, 10°02′ W

59°23′ N, 10°11′ W

59°20′ N, 10°19′ W

59°15′ N, 10°24′ W.

2.2.

Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Nummer 2.1 nicht.

Die Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Nummer 2.1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.

2.3.

Bei der Einfahrt in die unter Nummer 2.1 genannten Gebiete und bei der Ausfahrt aus diesen Gebieten vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt und der Ausfahrt im Logbuch.

2.4.

In den beiden unter Nummer 2.1 genannten Gebieten gilt für ein Schiff, das die Menge von 6 Tonnen Blauleng erreicht, Folgendes:

a)

Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

b)

es darf solange in keines der Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

c)

es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

2.5.

Die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2336 genannten Beobachter, die auf Fischereifahrzeuge in einem der beiden Gebiete nach Nummer 1 entsandt worden sind, nehmen für geeignete Blaulengfangproben auch eine Messung der Fische in der Probenahme vor und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen einer Teilstichprobe. Die Mitgliedstaaten fertigen auf der Grundlage von Gutachten des STECF detaillierte Probenahmeprotokolle und eine Zusammenstellung der Ergebnisse an.

2.6.

Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Kiemennetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

60°58,76′ N, 27°27,32′ W

60°56,02′ N, 27°31,16′ W

60°59,76′ N, 27°43,48′ W

61°03,00′ N, 27°39,41′ W

60°58,76′ N, 27°27,32′ W.

3.   Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2

3.1.

Die gezielte Befischung von Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 ist nur vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbar ist, Rotbarschfang betrieben haben.

3.2.

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

3.3.

Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

3.4.

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 melden die Kapitäne der in dieser Fischerei tätigen Schiffe ihre Fänge täglich.

3.5.

Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

3.6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.

3.7.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitteilt, dass die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch Schiffe unter ihrer Flagge.

4.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6

Jeglicher Fischfang auf Schellfisch (Rockall), ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57°00′ N, 15°00′ W

57°00′ N, 14°00′ W

56°30′ N, 14°00′ W

56°30′ N, 15°00′ W

57°00′ N, 15°00′ W.

TEIL D

Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume

1.

In den folgenden Gebieten ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich verankerten Kiemennetzen und Grundlangleinen, verboten:

Teil des Reykjanes Ridge:

55°04.5327′ N, 36°49.0135′ W

55°05.4804′ N, 35°58.9784′ W

54°58.9914′ N, 34°41.3634′ W

54°41.1841′ N, 34°00.0514′ W

54°00′ N, 34°00′ W

53°54.6406′ N, 34°49.9842′ W

53°58.9668′ N, 36°39.1260′ W

55°04.5327′ N, 36°49.0135′ W

Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:

59°45′ N, 33°30′ W

57°30′ N, 27°30′ W

56°45′ N, 28°30′ W

59°15′ N, 34°30′ W

59°45′ N, 33°30′ W

Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):

53°30′ N, 38°00′ W

53°30′ N, 36°49′ W

55°04.5327′ N, 36°49′ W

54°58.9914′ N, 34°41.3634′ W

54°41.1841′ N, 34°00′ W

53°30′ N, 30°00′ W

51°30′ N, 28°00′ W

49°00′ N, 26°30′ W

49°00′ N, 30°30′ W

51°30′ N, 32°00′ W

51°30′ N, 38°00′ W

53°30′ N, 38°00′ W

Südlicher Mittelatlantischer Rücken:

44°30′ N, 30°30′ W

44°30′ N, 27°00′ W

43°15′ N, 27°15′ W

43°15′ N, 31°00′ W

44°30′ N, 30°30′ W

Altair Seamounts:

45°00′ N, 34°35′ W

45°00′ N, 33°45′ W

44°25′ N, 33°45′ W

44°25′ N, 34°35′ W

45°00′ N, 34°35′ W

Antialtair Seamounts:

43°45′ N, 22°50′ W

43°45′ N, 22°05′ W

43°25′ N, 22°05′ W

43°25′ N, 22°50′ W

43°45′ N, 22°50′ W

Hatton Bank:

59°26′ N, 14°30′ W

59°12′ N, 15°08′ W

59°01′ N, 17°00′ W

58°50′ N, 17°38′ W

58°30′ N, 17°52′ W

58°30′ N, 18°22′ W

58°03′ N, 18°22′ W

58°03′ N, 17°30′ W

57°55′ N, 17°30′ W

57°45′ N, 19°15′ W

58°11,15′ N, 18°57,51′ W

58°11,57′ N, 19°11,97′ W

58°27,75′ N, 19°11,65′ W

58°39,09′ N, 19°14,28′ W

58°38,11′ N, 19°01,29′ W

58°53,14′ N, 18°43,54′ W

59°00,29′ N, 18°01,31′ W

59°08,01′ N, 17°49,31′ W

59°08,75′ N, 18°01,47′ W

59°15,16′ N, 18°01,56′ W

59°24,17′ N, 17°31,22′ W

59°21,77′ N, 17°15,36′ W

59°26,91′ N, 17°01,66′ W

59°42,69′ N, 16°45,96′ W

59°20,97′ N, 15°44,75′ W

59°21′ N, 15°40′ W

59°26′ N, 14°30′ W

North West Rockall:

57°00′ N, 14°53′ W

57°37′ N, 14°42′ W

57°55′ N, 14°24′ W

58°15′ N, 13°50′ W

57°57′ N, 13°09′ W

57°50′ N, 13°14′ W

57°57′ N, 13°45′ W

57°49′ N, 14°06′ W

57°29′ N, 14°19′ W

57°22′ N, 14°19′ W

57°00′ N, 14°34′ W

56°56′ N, 14°36′ W

56°56′ N, 14°51′ W

57°00′ N, 14°53′ W

South-West Rockall (Empress of Britain Bank):

Gebiet 1

56°24′ N, 15°37′ W

56°21′ N, 14°58′ W

56°04′ N, 15°10′ W

55°51′ N, 15°37′ W

56°10′ N, 15°52′ W

56°24′ N, 15°37′ W

Gebiet 2

55°56.90 N -16°11.30 W

55°58.20 N -16°11.30 W

55°58.30 N -16°02.80 W

55°56.90 N -16°02.80 W

55°56.90 N -16°11.30 W

Gebiet 3

55°49.90 N -15°56.00 W

55°48.50 N -15°56.00 W

55°48.30 N -15°50.60 W

55°49.60 N -15°50.60 W

55°49.90 N -15°56.00 W

Edora’s Bank

56°26.00 N -22°26.00 W

56°28.00 N -22°04.00 W

56°16.00 N -21°42.00 W

56°05.00 N -21°40.00 W

55°55.00 N -21°47.00 W

55°45.00 N -22°00.00 W

55°43.00 N -23°14.00 W

55°50.00 N -23°16.00 W

56°05.00 N -23°06.00 W

56°18.00 N -22°43.00 W

56°26.00 N -22°26.00 W

Southwest Rockall Bank

Gebiet 1

55°58.16 N -16°13.18 W

55°58.24 N -16°02.56 W

55°54.86 N -16°05.55 W

55°58.16 N -16°13.18 W

Gebiet 2

55°55.86 N -15°40.84 W

55°51.00 N -15°37.00 W

55°47.86 N -15°53.81 W

55°49.29 N -15°56.39 W

55°55.86 N -15°40.84 W

Hatton-Rockall Basin

Gebiet 1

58°00.15 N -15°27.23 W

58°00.15 N -15°38.26 W

57°54.19 N -15°38.26 W

57°54.19 N -15°27.23 W

58°00.15 N -15°27.23 W

Gebiet 2

58° 06.46 N -16° 37.15 W

58° 15.93 N -16° 28.46 W

58° 06.77 N -16° 10.40 W

58° 03.43 N -16° 10.43 W

58° 01.49 N -16° 25.19 W

58° 02.62 N -16° 36.96 W

58° 06.46 N -16° 37.15 W

Hatton Bank 2

Gebiet 1

57°51.76 N -18°05.87 W

57°55.00 N -17°30.00 W

58°03.00 N -17°30.00 W

57°53.10 N -16°56.33 W

57°35.11 N -18°02.01 W

57°51.76 N -18°05.87 W

Gebiet 2

57°59.96 N -19°05.05 W

57°45.00 N -19°15.00 W

57°50.07 N -18°23.82 W

57°31.13 N -18°21.28 W

57°14.09 N -19°28.43 W

57°02.21 N -19°27.53 W

56°53.12 N -19°28.97 W

56°50.22 N -19°33.62 W

56°46.68 N -19°53.72 W

57°00.04 N -20°04.22 W

57°10.31 N -19°55.24 W

57°32.67 N -19°52.64 W

57°46.68 N -19°37.86 W

57°59.96 N -19°05.05 W

Logachev Mound:

55°17′ N, 16°10′ W

55°34′ N, 15°07′ W

55°50′ N, 15°15′ W

55°33′ N, 16°16′ W

55°17′ N, 16°10′ W

West Rockall Mound:

57°20′ N, 16°30′ W

57°05′ N, 15°58′ W

56°21′ N, 17°17′ W

56°40′ N, 17°50′ W

57°20′ N, 16°30′ W

2.

Werden bei Fischereieinsätzen in neuen oder in etablierten Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsgebiet je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die den Anhaltspunkten zufolge die größte Nähe zum genauen Ort aufweist, an dem der Fang getätigt wurde

ANHANG XIII

MAßNAHMEN ZUR REDUZIERUNG VON UNBEABSICHTIGTEN FÄNGEN EMPFINDLICHER ARTEN

Es gelten folgende Maßnahmen zur Überwachung und Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten:

1.

Die Maßnahmen gemäß den Teilen A, B und C.

2.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten zu erheben.

3.

Aufgrund der vom ICES, vom STECF oder im Rahmen der GFCM validierten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Arten unterbreiten die Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge der betreffenden Arten oder für Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet nach Artikel 15 dieser Verordnung.

4.

Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Minderungsmaßnahmen.

TEIL A

Wale

1.   Fischereien, in denen akustische Abschreckvorrichtungen vorgeschrieben sind

1.1.

Es ist für Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m verboten, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten Fanggeräte einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

Gebiet

Fanggerät

Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30′ nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft.

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

Ostsee: Unterdivision 24 (mit Ausnahme des vorstehend genannten Gebiets)

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

ICES-Untergebiet 4 und ICES-Division 3a (nur vom 1. August bis zum 31. Oktober)

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze ≥ 220 mm

ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g, 7h und 7j

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

ICES-Division 7d

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

1.2.

Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.

2.   Zu überwachende Fischereien

2.1.

Die Mitgliedstaaten führen für Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr jährliche Beobachterprogramme zur Überwachung der Walbeifänge für die nachstehend genannten Fischereien unter den nachstehend genannten Bedingungen durch.

Gebiet

Fanggerät

ICES-Untergebiete 6, 7 und 8

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

Mittelmeer (östlich der Linie 5° 36′ West)

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

ICES-Divisionen 6a, 7a und 7b, 8a, 8b und 8c und 9a

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm

ICES-Untergebiet 4, ICES-Division 6a und ICES-Untergebiet 7 mit Ausnahme der ICES-Divisionen 7c und 7k

Treibnetze

ICES-Divisionen 3a, 3b, 3c, 3d südlich von 59° N 3d nördlich von 59° (nur vom 1. Juni bis zum 30. September) und ICES-Untergebiete 4 und 9

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

ICES-Untergebiete 6, 7, 8 und 9

Hochstauende Grundschleppnetze

ICES-Divisionen 3b, 3c und 3d

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm

2.2.

Nummer 2.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

TEIL B

Seevögel

Weisen die unter Nummer 2 des einleitenden Absatzes dieses Anhangs genannten Daten für eine bestimmte Fischerei auf unbeabsichtigte Fänge von Seevögeln in einer Größenordnung hin, die eine ernste Bedrohung für den Erhaltungszustand dieser Seevögel darstellt, so verwenden die Mitgliedstaaten Scheuchvorrichtungen und/oder beschwerte Leinen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine solche Verwendung in dem betreffenden Gebiet von Nutzen für die Erhaltung ist, und setzen — soweit machbar und vorteilhaft — die Langleinen während der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit auf Deck erforderlichem Licht aus.

TEIL C

Meeresschildkröten

1.   Fischereien, in denen Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen, vorgeschrieben sind

1.1.

Es ist für Schiffe verboten, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten nachfolgend aufgeführtes Fanggerät einzusetzen, ohne gleichzeitig Vorrichtungen zu verwenden, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen.

Gebiet

Art

Fanggerät

Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik

Garnelen (Penaeus spp., Xiphopenaeus kroyeri)

alle Garnelenschleppnetze

1.2.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Vorrichtungen gemäß Nummer 1.1 erlassen.

ANHANG XIV

ARTEN FÜR LEISTUNGSINDIKATOREN IN BEZUG AUF DIE SELEKTIVITÄT

Nordsee

Nordwestliche Gewässer

Südwestliche Gewässer

Ostsee

Mittelmeer

Kabeljau

Kabeljau

Seehecht

Kabeljau

Seehecht

Schellfisch

Schellfisch

Wittling

Scholle

Meerbarbe

Seelachs

Seelachs

Butte

 

 

Wittling

Wittling

 

 

 

Scholle

Scholle

 

 

 


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