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Document 32019R0912

Durchführungsverordnung (EU) 2019/912 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/3872

OJ L 146, 5.6.2019, p. 3–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/912/oj

5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/912 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission (2) legt das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU zu veröffentlichenden Informationen fest. Um Kohärenz mit dem zwischenzeitlich geänderten Aufsichtsrahmen für Institute sicherzustellen, sollten die Informationen, die die zuständigen Behörden der genannten Durchführungsverordnung zufolge veröffentlichen müssen, aktualisiert werden.

(2)

Die von den zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen sollten von hoher Qualität sein und sich ohne Weiteres vergleichen lassen. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden von den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten nur aggregierte statistische Daten erheben sollten, und um zu präzisieren, für welchen Zeitraum diese Daten zu melden sind.

(3)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, damit er fortan nützlichere und relevantere Angaben dazu enthält, wie die zuständigen Behörden die Aufsicht auf nationaler Ebene wahrnehmen.

(4)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräumen zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (3) zusätzlich eingeräumten Optionen und Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Geändert werden sollte er auch, damit zwischen vorübergehend und dauerhaft geltenden Optionen und zwischen der Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume bei Kreditinstituten und bei Wertpapierfirmen unterschieden werden kann.

(5)

Die Umsetzung der EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (4) sollte transparenter werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörden dort ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) darlegen müssen.

(6)

Überschneidungen sollten vermieden werden und die Vergleichbarkeit der von den zuständigen Behörden veröffentlichten aggregierten statistischen Daten sollte verbessert werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb geändert werden, damit der Ebene der von den Instituten gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) praktizierten aufsichtlichen Konsolidierung Rechnung getragen werden kann.

(7)

Um die veröffentlichten Informationen qualitativ zu verbessern und einen aussagekräftigeren Vergleich zwischen diesen zu ermöglichen, sollten die Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 ausführliche Orientierungshilfen und Erläuterungen enthalten.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) vom 19. Dezember 2014, EBA/GL/2014/13.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

Liste der Meldebögen

Teil 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Teil 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

Teil 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Teil 4

Kreditrisikominderung

Teil 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten

Teil 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Teil 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Teil 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

 

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU

Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU

Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift (1)

Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen (2)

Auf EN verfügbar (J/N)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

I.

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 bis 3

 

 

 

030

II.

Zuständige Behörden

Artikel 4 bis 7

 

 

 

040

III.

Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 bis 27

 

 

 

050

1.

Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 bis 21

 

 

 

060

2.

Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22 bis 27

 

 

 

070

IV.

Anfangskapital von Wertpapierfirmen

Artikel 28 bis 32

 

 

 

080

V.

Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 33 bis 46

 

 

 

090

1.

Allgemeine Grundsätze

Artikel 33 bis 34

 

 

 

100

2.

Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35 bis 38

 

 

 

110

3.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39

 

 

 

120

4.

Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 40 bis 46

 

 

 

130

VI.

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 47 bis 48

 

 

 

140

VII.

Beaufsichtigung

Artikel 49 bis 142

 

 

 

150

1.

Grundsätze der Beaufsichtigung

Artikel 49 bis 72

 

 

 

160

1.1

Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49 bis 52

 

 

 

170

1.2

Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Artikel 53 bis 62

 

 

 

180

1.3

Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 63

 

 

 

190

1.4

Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 64 bis 72

 

 

 

200

2.

Überprüfungsverfahren

Artikel 73 bis 110

 

 

 

210

2.1

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Artikel 73

 

 

 

220

2.2

Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute

Artikel 74 bis 96

 

 

 

230

2.3

Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Artikel 97 bis 101

 

 

 

240

2.4

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 102 bis 107

 

 

 

250

2.5

Anwendungsebene

Artikel 108 bis 110

 

 

 

260

3.

Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 bis 127

 

 

 

270

3.1

Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 bis 118

 

 

 

280

3.2

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 119 bis 127

 

 

 

290

4.

Kapitalpuffer

Artikel 128 bis 142

 

 

 

300

4.1

Puffer

Artikel 128 bis 134

 

 

 

310

4.2

Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 135 bis 140

 

 

 

320

4.3

Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Artikel 141 bis 142

 

 

 

330

VIII.

Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden

Artikel 143 bis 144

 

 

 

340

IX.

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 150

 

 

 

350

X.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 151 bis 165

 

 

 

360

1.

Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 151 bis 159

 

 

 

370

2.

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Artikel 160

 

 

 

380

3.

Schlussbestimmungen

Artikel 161 bis 165

 

 

 


TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

Beschreibung der Vorgehensweise

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden

020

Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

030

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

040

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden

050

Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

060

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

070

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden

080

Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

090

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

100

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden

110

Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

120

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

130

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]


TEIL 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Angaben der zuständigen Behörde

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 153 Absatz 5

Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten?

[Ja/Nein]

030

Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an

[Fundstelle der nationalen Leitlinien]

040

Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor?

[Ja/Nein]


TEIL 4

Kreditrisikominderung

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Beschreibung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 201 Absatz 2

Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute

Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller

Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung

[Freitext — Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden.]

030

Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsan-forderungen

Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen

Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen

[Freitext]

040

Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e

Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung

Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird

Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft

[Freitext]

050

Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f

Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung

Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind

Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind

[Freitext]

060

Artikel 229 Absatz 1

Bewertungsgrund-sätze für Immobiliensicher-heiten beim IRB-Ansatz

In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden

Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien

[Freitext]


TEIL 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten

 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a

 

Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen.

Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung

[Freitext]

030

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b

 

Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien

[Freitext]

040

 

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Bedeutende Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis offen.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde die Bedeutung einer Tochtergesellschaft beurteilt

[Freitext]


TEIL 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Beschreibung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Freistellung einzelner Tochterunter-nehmen)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann die Freistellung jeder Tochtergesellschaft gewährt werden, bei der ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen

[Freitext]

030

Artikel 7 Absatz 3

(Freistellung einzelner Mutterinstitute)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis

Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a kann die Freistellung einem Mutterinstitut gewährt werden, bei dem ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut weder vorhanden noch abzusehen ist.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen

[Freitext]

040

Artikel 8

(Freistellung von der Liquiditäts-anforderung für Tochterunter-nehmen)

Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c kann die Freistellung Instituten einer Untergruppe gewährt werden, die Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die Verträge einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen den Instituten einer Liquiditätsuntergruppe gewährleisten

[Freitext]

050

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

Mutterinstituten kann gestattet werden, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen

Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen

[Freitext]

060

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorgani-sation zugeordnet sind)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren

Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung

[Fundstelle der nationalen Bestimmungen]


TEIL 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

 

Richtlinie 2013/36/EU

Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a

Leumund des interessierten Erwerbers

Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

030

Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

040

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

050

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b

Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden

Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung?

[Freitext]

060

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c

Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers

Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

070

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

080

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut

Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann?

[Freitext]

090

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt?

[Freitext]

100

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

110

Artikel 23 Absatz 4

Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind

Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann

[Freitext]


TEIL 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission

030

Wird die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden?

[Ja/Nein]

040

Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute?

[Freitext]

050

Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis)

[Freitext]

060

Werden die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?

[Ja/Nein]

070

Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z. B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?

[Freitext]

080

Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?

[Freitext]

090

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]

100

Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission

110

Werden die in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?

[Ja/Nein]

120

Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen?

[Freitext]

130

Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z. B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?

[Freitext]

140

Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?

[Freitext]

150

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]


(1)  Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

(2)  Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.


ANHANG II

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

Liste der Meldebögen

Teil 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Teil 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Teil 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Adressat

Anwendungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Genutzt? (J/N/Entfällt) (1)

Nationale Vorschrift (2)

Fundstelle(n) (3)

Verfügbar in EN? (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Art. 9 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgenommen sind Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

030

Art. 12 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

040

Art. 12 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Anfangskapital

Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

050

Art. 12 Abs. 4

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

060

Art. 21 Abs. 1

 

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

070

Art. 29 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen

Die Mitgliedstaaten können den als Anfangskapital geforderten Mindestbetrag von 125 000 EUR auf 50 000 EUR absenken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

080

Art. 32 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Besitzstandsklausel zum Anfangskapital von Wertpapierfirmen

Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 dieser Richtlinie vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

090

Artikel 40

 

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

100

Art. 129 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Abweichend von Artikel 129 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

110

Art. 130 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Abweichend von Artikel 130 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

120

Art. 133 Abs. 18

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers

Die Mitgliedstaaten können einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen vorschreiben.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

130

Art. 134 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote

Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

140

Art. 152 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

150

Art. 152 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

160

Art. 160 Abs. 6

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

170

 

Art. 4 Abs. 2

 

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

180

 

Art. 6 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Wertpapierfirmen

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 (Liquidität) befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

190

 

Art. 24 Abs. 2

 

 

 

Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

200

 

Art. 89 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250 % an:

i)

den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet;

ii)

den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

201

 

Art. 89 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

210

 

Art. 95 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Wertpapierfirmen

Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG und der Richtlinie 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

220

 

Art. 99 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

230

 

Art. 124 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind

Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

240

 

Art. 129 Abs. 1

 

 

 

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

250

 

Art. 164 Abs. 5

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen

Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, angemessen sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

260

 

Art. 178 Abs. 1 Buchst. b

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Schuldnerausfall

Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse „Mengengeschäft“ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

270

 

Art. 284 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikopositionswert

Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

280

 

Art. 284 Abs. 9

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikopositionswert

Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

290

 

Art. 327 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten

Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

300

 

Art. 395 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten

Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

310

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

320

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

330

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

340

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

350

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

360

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

370

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

380

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

390

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

400

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

410

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. k und Art. 493 Abs. 3 Buchst. k

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

420

 

Art. 412 Abs. 5

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

430

 

Art. 412 Abs. 5

 

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

440

 

Art. 413 Abs. 3

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Stabile Refinanzierung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

450

 

Art. 415 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsmeldepflichten

Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

460

 

Art. 420 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsabflussrate

Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

470

 

Art. 467 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

480

 

Art. 467 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstaben a bis d fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

490

 

Art. 468 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

500

 

Art. 468 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

510

 

Art. 471 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

520

 

Art. 473 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19

Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

530

 

Art. 478 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

a)

die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

b)

die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,

c)

jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,

d)

jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

540

 

Art. 479 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

550

 

Art. 480 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

560

 

Art. 481 Abs. 5

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

570

 

Art. 486 Abs. 6

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

580

 

Art. 495 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

590

 

Art. 496 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die Bedingungen von Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

600

 

 

Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Liquide Aktiva

Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

610

 

 

Art. 10 Abs. 2

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Liquide Aktiva

Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z. B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

620

 

 

Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Aktiva der Stufe 2B

Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

630

 

 

Art. 12 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Aktiva der Stufe 2B

Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

640

 

 

Art. 24 Abs. 6

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Abflüsse aus stabilen Einlagen in einen Drittland, auf die die Rate von 3 % angewandt werden darf

Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 


TEIL 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Adressat

Anwendungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Anwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar)

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Nationaler Rechtstext

Fundstellen

Verfügbar in EN (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

011

Art. 160 Abs. 6

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

012

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. a

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr}

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

013

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. b

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

014

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. c

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

015

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. d

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

016

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. e

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

017

 

Art. 493 Abs. 3 Buchstabe f

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

018

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. g

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

019

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. h

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

020

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. i

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

021

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. j

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

022

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. k

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

023

 

Art. 412 Abs. 5

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

024

 

Art. 412 Abs. 5

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

025

 

Art. 413 Abs. 3

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Stabile Refinanzierung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

026

 

Art. 415 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsmeldepflichten

Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

027

 

Art. 467 Abs. 2

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

028

 

Art. 467 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Gemäß Artikel 467 Absatz 1 in der Berechnung der Posten des harten Kernkapitals zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Verluste (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 467 Absatz 2 genannten Bandbreiten)

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

029

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

031

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

032

 

Artikel 468 Absatz 2 Unterabsatz 2

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

033

 

Art. 468 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der in Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

2015 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

034

2016 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

035

2017 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

036

 

Art. 471 Abs. 1

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

037

 

Art. 473 Abs. 1

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19

Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

038

 

Art. 478 Abs. 2

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden

Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten)

2014 (0 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

039

2015 (10 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

2016 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

041

2017 (30 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

042

2018 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

043

2019 (50 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

044

2020 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

045

2021 (70 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

046

2022 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

047

2023 (90 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

048

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. a

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

049

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

051

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

052

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. b

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

053

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

054

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

055

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

056

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. c

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

057

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

058

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

059

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. d

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

061

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

062

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

063

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

064

 

Art. 479 Abs. 4

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

065

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

066

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

067

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

068

 

Art. 480 Abs. 3

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

2014 (0,2 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

069

2015 (0,4 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

070

2016 (0,6 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

071

2017 (0,8 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

072

 

Art. 481 Abs. 1

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

 

Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten)

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

073

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

074

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

075

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

076

 

Art. 481 Abs. 5

 

 

Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

077

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

078

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

079

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

080

 

Art. 486 Abs. 6

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

081

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

082

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

083

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

084

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

085

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

086

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

087

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

088

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

089

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

090

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

091

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

092

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

093

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

094

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

095

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

096

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

097

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

098

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

099

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

100

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

101

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

102

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

103

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

104

 

Art. 495 Abs. 1

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

105

 

Art. 496 Abs. 1

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 


TEIL 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

 

Richtlinie 2013/36/EU

Adressat

Anwendungsbereich

Bestimmungen

Bereitzustellende Information

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Fundstellen

Verfügbar in EN (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

Art. 94 Abs. 1 Buchst. l

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Beschreibung etwaiger Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.

[Freitext/Wert]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 


(1)  „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)  Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

(3)  Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.


ANHANG III

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)  (1)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Anwendungsumfang des SREP

(Art. 108 bis 110 CRD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:

Angaben dazu, welche Arten von Instituten in den SREP einbezogen/nicht einbezogen werden, insbesondere falls von dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Anwendungsumfang abgewichen wird;

umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt. (2)

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

030

Bewertung von SREP-Elementen

(Art. 74 bis 96 CRD)

Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs-und Bewertungsprozess (SREP) – EBA/GL/2014/13), insbesondere:

umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, insbesondere: (1) Analyse des Geschäftsmodells, (2) Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen, (3) Bewertung der Kapitalrisiken und (4) Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken;

umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung einzelner SREP-Elemente Rechnung trägt, insbesondere auch wie die Kategorisierung von Instituten angewandt wird. (3)

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

040

Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP

(Art. 73, 86, 97, 98 und 103 CRD)

Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondre für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich: (4)

Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung der ICAAP- und ILAAP-Berechnungen der Institute,

Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;

Informationen dazu, ob von dem Institut eine unabhängige Überprüfung der ICAAP und der ILAAP verlangt wird.

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

050

SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(Art. 102 und 104 CRD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung. (5)

Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann. (6)

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]


(1)  In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.

(2)  Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.

Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.

Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.

(3)  Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z. B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.

(4)  Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

(5)  Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

(6)  Die zuständigen Behörden können auch ihre Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 CRD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).


ANHANG IV

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

Liste der Meldebögen

Teil 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde

Teil 2

Daten zum Kreditrisiko

Teil 3

Daten zum Marktrisiko

Teil 4

Daten zum operationellen Risiko

Teil 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

Teil 6

Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen, und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder müssen ihre nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umrechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.

Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.

Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar“ (not available) oder C für „vertraulich“ (confidential).

Auszuweisen sind aggregierte Daten, die weder auf einzelne Kreditinstitute noch auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.

Soweit verfügbar, werden die Verweise auf die COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission in den Teilen 1 bis 4 geliefert.

Für die Jahre ab XXXX sind die Daten von den zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis zu erheben. Dies wird die Einheitlichkeit der erhobenen Angaben sicherstellen.

Die Meldebögen dieses Anhangs sind in Verbindung mit dem dort für die Meldung festgelegten Konsolidierungskreis zu lesen. Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Datenerhebung sind die Angaben zu Kreditinstituten und Wertpapierfirmen getrennt voneinander auszuweisen, doch ist in beiden Fällen von der gleichen Konsolidierungsebene auszugehen.

Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen, veröffentlicht die EZB zum Veröffentlichungsstichtag nur für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen aggregierte statistische Daten, während die zuständigen nationalen Behörden nur für die nicht von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Kreditinstitute aggregierte statistische Daten veröffentlichen.

Nur für Wertpapierfirmen, die der CRD unterliegen, müssen Daten erhoben werden. Wertpapierfirmen, für die diese Richtlinie nicht gilt, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

 

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

 

Anzahl und Größe der Kreditinstitute

 

 

010

Anzahl der Kreditinstitute

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

030

Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (1) (in % des BIP) (2)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute  (3)

 

 

040

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigstellen (4)

 

[Zahlenwert]

050

Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR)

 

[Zahlenwert]

060

Anzahl der Tochterunternehmen (5)

 

[Zahlenwert]

070

Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR)

 

[Zahlenwert]

 

Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n

 

 

080

Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals (6)

CA1 (Zeile 020 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

090

Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals (7)

CA1 (Zeile 530 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

100

Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals (8)

CA1 (Zeile 750 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

110

Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) (9)

CA2 (Zeile 010) * 8 %

[Zahlenwert]

120

Eigenkapitalquote insgesamt (%) (10)

CA3 (Zeile 050)

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen

 

 

130

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

140

Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

150

Vermögenswerte insgesamt (in % des BIP)

 

[Zahlenwert]

 

Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen

 

 

160

Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals (6)

CA1 (Zeile 020 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

170

Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals (7)

CA1 (Zeile 530 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

180

Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals (8)

CA1 (Zeile 750 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

190

Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) (9)

CA2 (Zeile 010) * 8 %

[Zahlenwert]

200

Eigenkapitalquote insgesamt (%) (10)

CA3 (Zeile 050)

[Zahlenwert]


TEIL 2

Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

 

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

010

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (11)

CA2 (Zeile 040 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

020

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (12)

Standardansatz (SA)

 

[Zahlenwert]

030

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

 

[Zahlenwert]

040

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

 

[Zahlenwert]

050

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

SA

CA2 (Zeile 050 / Zeile 040)

[Zahlenwert]

060

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040)

[Zahlenwert]

070

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040)

[Zahlenwert]

080

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen

in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CA2 (Zeile 250 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

090

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 260 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

100

Institute

CA2 (Zeile 270 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

110

Unternehmen — KMU

CA2 (Zeile 280 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

120

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

CA2 (Zeile 290 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

130

Unternehmen — Sonstige

CA2 (Zeile 300 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

140

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CA2 (Zeile 310 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

150

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 320 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

160

Institute

CA2 (Zeile 330 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

170

Unternehmen — KMU

CA2 (Zeile 340 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

180

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

CA2 (Zeile 350 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

190

Unternehmen — Sonstige

CA2 (Zeile 360 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

200

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU

CA2 (Zeile 370 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

210

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU

CA2 (Zeile 380 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

220

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

CA2 (Zeile 390 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

230

Mengengeschäft — sonstige KMU

CA2 (Zeile 400 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

240

Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

CA2 (Zeile 410 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

250

Eigenkapital nach IRB

CA2 (Zeile 420 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

260

Verbriefungspositionen nach IRB

CA2 (Zeile 430 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

270

Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind

CA2 (Zeile 450 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

 

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

280

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

290

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen*

in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 070 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

300

Regionale und lokale Gebietskörperschaften

CA2 (Zeile 080 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

310

Öffentliche Stellen

CA2 (Zeile 090 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

320

Multilaterale Entwicklungsbanken

CA2 (Zeile 100 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

330

Internationale Organisationen

CA2 (Zeile 110 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

340

Institute

CA2 (Zeile 120 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

350

Unternehmen

CA2 (Zeile 130 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

360

Mengengeschäft

CA2 (Zeile 140 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

370

Durch Immobilien besichert

CA2 (Zeile 150 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

380

Ausgefallene Positionen

CA2 (Zeile 160 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

390

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

CA2 (Zeile 170 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

400

Gedeckte Schuldverschreibungen

CA2 (Zeile 180 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

410

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

CA2 (Zeile 190 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

420

Organismen für gemeinsame Anlagen

CA2 (Zeile 200 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

430

Aktien

CA2 (Zeile 210 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

440

Sonstige Positionen

CA2 (Zeile 211 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

450

Verbriefungspositionen nach dem SA

CA2 (Zeile 220 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

460

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (13)

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

 

[Zahlenwert]

470

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

 

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

480

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (14)

CA2 (Zeile 040 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

490

Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen  (12)

SA

 

[Zahlenwert]

500

IRB

 

[Zahlenwert]

510

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken  (15)

SA

CA2 (Zeile 050 / Zeile 040)

[Zahlenwert]

520

IRB

CA2 (Zeile 240 / Zeile 040)

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen zu Verbriefungen (in Mio. EUR)

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Originator

 

 

530

Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen

CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010)

[Zahlenwert]

540

Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen — ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren)

CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050)

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) (16)

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

550

Mit Wohnimmobilien als Sicherheit

Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen  (17)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050)

[Zahlenwert]

560

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen  (18)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010)

[Zahlenwert]

570

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020)

[Zahlenwert]

580

Summe der Verluste insgesamt  (20)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030)

[Zahlenwert]

590

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040)

[Zahlenwert]

600

Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit

Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen  (17)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050)

[Zahlenwert]

610

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen  (18)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010)

[Zahlenwert]

620

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020)

[Zahlenwert]

630

Summe der Verluste insgesamt  (20)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030)

[Zahlenwert]

640

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040)

[Zahlenwert]


TEIL 3

Daten zum Marktrisiko  (21) (Jahr XXXX)

 

Daten zum Marktrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

010

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (22)

CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

020

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (23)

Standardansatz

 

[Zahlenwert]

030

Interne Modelle

 

[Zahlenwert]

040

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Standardansatz

CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]

050

Interne Modelle

CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

060

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (22)

CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

070

Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen  (23)

Standardansatz

 

[Zahlenwert]

080

Interne Modelle

 

[Zahlenwert]

090

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Standardansatz

CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]

100

Interne Modelle

CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]


TEIL 4

Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

 

Daten zum operationellen Risiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

 

 

010

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (24)

CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

020

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (25)

Basisindikatoransatz (BIA)

 

[Zahlenwert]

030

Standardansatz (TSA)/

Alternativer Standardansatz (ASA)

 

[Zahlenwert]

040

Fortgeschrittener Messansatz (AMA)

 

[Zahlenwert]

050

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

BIA

CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

060

TSA/ASA

CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

070

AMA

CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

 

Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken

 

 

080

Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamt

Bruttoverluste insgesamt (in % des gesamten Bruttoertrags)  (26)

OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030)

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

 

 

090

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (24)

CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

100

Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen  (25)

BIA

 

[Zahlenwert]

110

TSA/ASA

 

[Zahlenwert]

120

AMA

 

[Zahlenwert]

130

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

BIA

CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

140

TSA/ASA

CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

150

AMA

CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken

 

 

160

Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamt

Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags  (26)

OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030)

[Zahlenwert]


TEIL 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen  (27) (Jahr XXXX)

 

Aufsichtsmaßnahmen

Information

 

Kreditinstitute

 

010

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

011

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

012

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

013

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

014

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

015

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

016

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

017

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

018

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

019

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

020

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

021

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

022

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

023

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

024

Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

025

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

026

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

027

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

028

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

029

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

030

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

031

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

032

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

033

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

034

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

035

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

036

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

037

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

Aufsichtsmaßnahmen

Information

 

Wertpapierfirmen

 

037

Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

038

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

039

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

041

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

042

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

043

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

044

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

045

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

046

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

047

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

048

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

049

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

050

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

051

Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

052

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

053

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

054

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

055

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

056

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

057

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

058

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

059

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

060

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

061

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

062

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

063

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

064

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

Sanktionen (28)

Information

 

Kreditinstitute

 

065

Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

066

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

067

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

068

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]

[Zahlenwert]

069

betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

070

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Freitext]

071

Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

072

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

073

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

074

betreffend den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

075

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

076

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]

[Zahlenwert]

077

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Freitext]

 

Wertpapierfirmen

 

078

Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

079

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

080

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

081

betreffend juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]

[Zahlenwert]

082

betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

083

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Zahlenwert]

084

Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

085

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

086

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

087

betreffend den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

088

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

089

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]

[Zahlenwert]

090

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Freitext]

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.


TEIL 6

Daten zu Ausnahmen  (29) (Jahr XXXX)

 

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Ausnahmen für Tochterunter-nehmen) (30)

Artikel 7 Absatz 3

(Ausnahmen für Mutter-institute)

010

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

011

Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten

N/A

[Zahlenwert]

012

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

N/A

[Zahlenwert]

013

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

N/A

[Zahlenwert]

014

Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

N/A

[Zahlenwert]

 

Ermächtigung von Mutterinstituten, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

015

Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen

[Zahlenwert]

016

Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen

[Zahlenwert]

017

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

[Zahlenwert]

018

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

[Zahlenwert]

019

Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

[Zahlenwert]

 

Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)

020

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

021

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind

[Zahlenwert]

022

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 1 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind

[Zahlenwert]

023

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind

[Zahlenwert]

 

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)

024

Zahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

025

Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

[Zahlenwert]

026

Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden

[Zahlenwert]


(1)  Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

(2)  BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle – Eurostat/EZB.

(3)  Ohne EWR.

(4)  Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(5)  Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(6)  Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(7)  Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(8)  Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(9)  8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(10)  Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR (in %).

(11)  Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(12)  Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

(13)  Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

(14)  Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(15)  Prozentualer Anteil der nach dem SA bzw. dem IRB-Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen an den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f festgelegten Gesamteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken.

(16)  Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

(17)  Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben c bzw. f CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76; nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig besichert gilt.

(18)  Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bzw. d CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

(19)  Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

(20)  Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben b bzw. e CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

(21)  Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

(22)  Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

(23)  Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

(24)  Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

(25)  Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da nicht alle Wertpapierfirmen zur Zählung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verpflichtet sind.

(26)  Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

(27)  Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.

Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

(28)  Von zuständigen Behörden verhängte Sanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Sanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

(29)  Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen zugrunde, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf die Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. sind die Angaben nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A“ anzugeben.

(30)  Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


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