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Document 32019R0880

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

PE/82/2018/REV/1

OJ L 151, 7.6.2019, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/880/oj

7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


VERORDNUNG (EU) 2019/880 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung und der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch den Verkauf von geraubten Kulturgütern an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

(2)

Die Ausbeutung von Völkern und Gebieten kann zum illegalen Handel mit Kulturgütern führen, insbesondere, wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt. Mit Blick darauf sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.

(3)

Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder zum aufgezwungenen Verlust von kultureller Identität bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und keine nennenswerten Risiken birgt, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Aufgrund der wirtschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kulturgüter ist die Nachfrage auf dem internationalen Markt hoch. Die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine durchgreifenden rechtlichen Maßnahmen gibt und dass diejenigen Maßnahmen, die es gibt, nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Union sollte dementsprechend die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union verbieten. mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Kulturgüter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen illegal gehandelt wurden. Dieses allgemeine Verbot hat zwar keine systematischen Kontrollen zur Folge, doch sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bei Vorliegen von Informationen über verdächtige Sendungen einzugreifen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um unzulässig ausgeführte Kulturgüter abzufangen.

(4)

Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden, durch die eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erreicht werden soll.

(5)

Der Schutz von Kulturgütern, die als nationales Kulturgut der Mitgliedstaaten gelten, wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (4) und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) abgedeckt. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht für Kulturgüter gelten, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte das relevante Zollgebiet das Zollgebiet der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr sein.

(6)

Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen, die Freizonen und sogenannte Freihäfen betreffen, sollten hinsichtlich der betroffenen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung dieser Verordnung durch Ausnutzung dieser Freizonen, die für eine anhaltende Ausbreitung des illegalen Handels genutzt werden können, verhindert wird. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Kulturgüter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Kulturgüter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte der Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die systematischen Kontrollmaßnahmen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und einige der besonderen Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen sein.

(7)

Viele Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten sind mit den Begriffsbestimmungen vertraut, die in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden „Unesco-Übereinkommen von 1970“) dessen Vertragspartei zahlreiche Mitgliedstaaten sind, und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüterverwendet werden. Aus diesem Grunde beruhen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen auf den dort verwendeten Begriffsbestimmungen.

(8)

Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr von Kulturgütern sollte vor allem auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder geprüft werden, in denen diese Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden. Um allerdings den legalen Handel nicht unangemessen zu beeinträchtigen, sollte einer Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen möchte, in bestimmten Fällen ausnahmsweise gestattet werden, stattdessen nachzuweisen, dass die Kulturgüter aus dem anderen Drittland, in dem sie sich vor ihrer Absendung in die Union befanden, rechtmäßig ausgeführt wurden. Diese Ausnahme sollte in Fällen gelten, in denen das Land, in denen die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, nicht verlässlich bestimmt werden kann oder die Ausfuhr der betreffenden Kulturgüter vor dem Inkrafttreten des Unesco-Übereinkommens von 1970 am 24. April 1972 erfolgte. Um die Umgehung dieser Verordnung zu verhindern, indem unzulässig ausgeführte Kulturgüter vor ihrer Einfuhr in die Union einfach in ein anderes Drittland geschickt werden, sollten diese Ausnahmen gelten, wenn sich die Kulturgüter für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu anderen Zwecken als die vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung in einem Drittland befanden. Werden diese Bedingungen von mehr als einem Land erfüllt, sollte das letzte dieser Länder, in dem sich die Kulturgüter vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union befanden, relevant sein.

(9)

Artikel 5 des Unesco-Übereinkommens von 1970 fordert die Vertragsstaaten auf, eine oder mehrere nationale Dienststellen einzurichten, um Kulturgüter vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schützen. Diese nationalen Dienststellen sollten mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz gemäß dem Übereinkommen sicherzustellen und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der unzulässigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu ermöglichen.

(10)

Um den grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern über die Außengrenzen der Union nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter oberhalb einer bestimmten Altersgrenze gelten, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Zudem erscheint es angebracht, einen Mindestwert festzulegen, um Kulturgüter von geringerem Wert von den Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union auszuschließen. Durch diese Schwellenwerte wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf diejenigen Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

(11)

Der illegale Handel mit geplünderten Kulturgütern wurde im Rahmen der supranationalen Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt als mögliche Quelle für Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche ermittelt.

(12)

Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Personen, die eine solche Genehmigung beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, wie etwa Ausfuhrbescheinigungen Eigentumsnachweise, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen unverzüglich über die Erteilung einer Lizenz entscheiden. Sämtliche Einfuhrgenehmigungen sollten in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden.

(13)

Eine „Ikone“ ist eine Darstellung einer Persönlichkeit der Religion oder eines religiösen Ereignisses. Sie kann auf verschiedenen Trägermaterialien und in verschiedenen Größen angefertigt sein, entweder als Teil eines Denkmals oder in tragbarer Form. Wenn sie einst, entweder frei stehend oder als Teil der architektonischen Ausstattung, beispielsweise einer Ikonostase oder eines Ikonenständers, z. B. zum Innenraum einer Kirche, eines Klosters oder einer Kapelle gehörte, ist sie ein grundlegendes und untrennbares Element der göttlichen Verehrung und des liturgischen Lebens und sollte als fester Bestandteil eines religiösen Denkmals, das nicht mehr vollständig ist, betrachtet werden. Auch in Fällen, in denen das spezifische Denkmal, zu dem die Ikone gehörte, unbekannt ist, es jedoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie einst fester Bestandteil eines Denkmals war, insbesondere wenn Spuren oder Elemente vorhanden sind, die darauf hinweisen, dass sie einst Teil einer Ikonostase oder eines Ikonenständers gewesen ist, sollte die Ikone auch weiterhin unter die Kategorie „Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind“ im Anhang fallen.

(14)

Angesichts des besonderen Charakters der Kulturgüter spielen die Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle und sie sollten erforderlichenfalls in der Lage sein, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Wege einer Beschau zu untersuchen.

(15)

Bei Kategorien von Kulturgütern, für deren Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung benötigt wird, sollten die Personen, die solche Güter in das Zollgebiet der Union einführen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Kulturgüter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über die Kulturgüter mithilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter kann der von der Unesco empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Der Besitzer der Güter sollte diese Einzelheiten in einem elektronischen System registrieren, um die Identifizierung durch die Zollbehörden zu erleichtern, Risikoanalysen und gezielte Kontrollen zu ermöglichen und die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.

(16)

Im Rahmen des EU Single Window — Umfeld für den Zoll sollte die Kommission dafür zuständig sein, ein zentrales elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigung und die Einreichung von Erklärungen der Einführer und für den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen der Einführer, einzurichten.

(17)

Die Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung sollte auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen können, und diese Verarbeitung sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung oder in wohlbegründeten Fällen für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt, verarbeiten. Für jede Sammlung, Weitergabe, Übertragung, Kommunikation und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollten die Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 (6) und (EU) 2018/1725 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte auch im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen.

(18)

Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein, wenn sie in dieses Gebiet als Rückwaren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wieder eingeführt werden.

(19)

Für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein.

(20)

Die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, mit dem ausschließlichen Ziel, ihre sichere Aufbewahrung und ihren Erhalt durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten, sollte nicht der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers unterliegen.

(21)

Um die Präsentation von Kulturgütern auf kommerziellen Kunstmessen zu erleichtern, sollte keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn sich die Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befinden und statt der Einfuhrgenehmigung eine Erklärung des Einführers vorgelegt wurde. Allerdings sollte eine die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn solche Kulturgüter im Anschluss an die Kunstmesse in der Union verbleiben sollen.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Regelungen übertragen werden, und zwar für als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter, oder die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union und deren sichere Verwahrung, die Muster für Einfuhrgenehmigungsanträge und Einfuhrgenehmigungsformulare, die Muster der Erklärung des Einführers und die begleitenden Dokumente sowie weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Vorkehrungen für die Einrichtung eines elektronischen Systems für die Einreichung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung und die Abgabe der Erklärung des Einführers sowie für die Speicherung von Informationen und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten treffen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(23)

Um eine wirksame Koordinierung sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden, wenn Schulungen, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungskampagnen organisiert werden, und um gegebenenfalls einschlägige Forschungsarbeiten und die Ausarbeitung von Normstandards in Auftrag zu geben, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten, etwa Unesco, Interpol, Europol, der Weltzollorganisation, der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und dem Internationalen Museumsrat (ICOM).

(24)

Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, um die effiziente Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und der öffentlichen Kontrolle sollten möglichst viele Informationen veröffentlicht werden. Handelsströme von Kulturgütern können nicht allein anhand ihres Wertes oder Gewichts wirksam überwacht werden. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Anzahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zusammenzutragen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es notwendig zu verlangen, dass die Anzahl der Gegenstände angemeldet wird.

(25)

Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement sollen — unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und es sollten sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

(26)

Um das Fachwissen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Kulturbereich tätig sind, und ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kulturgütern nutzbringend einzusetzen, sollten im gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement die Empfehlungen und Leitlinien dieser Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn die mit Kulturgütern verbundenen Risiken ermittelt werden. Bei der Ermittlung der Drittländer, deren kulturelles Erbe am stärksten gefährdet ist, und der Gegenstände, die von dort häufiger im Rahmen des illegalen Handels ausgeführt werden, sollten insbesondere die von ICOM veröffentlichten Roten Listen als Leitlinien dienen.

(27)

Es ist notwendig, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Käufer von Kulturgütern richten und die mit dem illegalen Handel verbundenen Risiken betreffen, und die Marktakteure bezüglich der Auslegung und der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen nationalen Kontaktstellen und andere Informationsdienste bei der Verbreitung dieser Informationen einbeziehen.

(28)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) von geeigneter technischer Unterstützung profitieren, und sie sollte die Bereitstellung von Information an diese erleichtern, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird. In der Union niedergelassene KMU, die Kulturgüter einführen, sollten daher von den bestehenden und künftigen Unionsprogrammen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von kleineren und mittleren Unternehmen profitieren.

(29)

Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und vor deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die von den Mitgliedstaaten gegen Verstöße gegen diese Verordnung eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung entfalten.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich die Zollbehörden und die zuständigen Behörden auf Maßnahmen nach Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einigen. Die Einzelheiten dieser Maßnahmen sollten dem nationalen Recht unterliegen.

(31)

Die Kommission sollte unverzüglich Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare, die zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorbereitung einer Erklärung des Einführers zu verwenden sind, und anschließend das elektronische System in möglichst kurzer Zeit einrichten. Der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers sollte entsprechend verschoben werden.

(32)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über das Verbringen, sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einfuhr, von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen für das Verbringen von Kulturgütern sowie die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Einfuhr zum Schutze des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere wenn dieser illegale Handel zur Terrorismusfinanzierung beitragen kann.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kulturgüter“ alle im Anhang aufgeführten Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind;

2.

„Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen;

3.

„Einfuhr von Kulturgütern“

a)

die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder

b)

die Überführung von Kulturgütern in eines der folgenden besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:

i)

die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,

ii)

die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,

iii)

die aktive Veredelung;

4.

„Besitzer der Waren“ den Besitzer der Waren gemäß Artikel 5 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

5.

„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig sind.

Artikel 3

Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern

(1)   Das Verbringen von in Teil A des Anhangs genannten Kulturgütern ist verboten, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden.

Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, wenn versucht wird, Kulturgüter gemäß Unterabsatz 1 zu verbringen.

(2)   Die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführten Kulturgütern ist nur zulässig nach Vorlage entweder

a)

einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 oder

b)

einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5.

(3)   Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers ist den Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorzulegen. Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so hat der Besitzer der Waren die Einfuhrgenehmigung oder die Erklärung des Einführers bei der Gestellung der Güter gemäß Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorzulegen.

(4)   Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt nicht für

a)

als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter im Sinne des Artikels 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)

die Einfuhr von Kulturgütern zum alleinigen Zweck, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt;

c)

die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen.

(5)   Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn diese Kulturgüter auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert werden sollen. In diesen Fällen ist eine Erklärung des Einführers gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung vorzulegen.

Werden diese Kulturgüter jedoch anschließend in ein anderes in Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Zollverfahren übergeführt, so ist eine gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrgenehmigung erforderlich.

(6)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten für als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter für die Einfuhr von Kulturgütern zum Zwecke ihrer sicheren Verwahrung und für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet anderer Maßnahmen, die die Union im Einklang mit Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet.

(8)   Bei Vorlage einer Zollanmeldung für die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführten Kulturgütern ist die Anzahl der Gegenstände unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten anzugeben. Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so hat Besitzer der Waren die Anzahl der Gegenstände bei der Gestellung der Güter gemäß Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.

Artikel 4

Einfuhrgenehmigung

(1)   Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern, die keine Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Kulturgüter zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zollverfahren übergeführt werden.

(2)   Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dem vorliegenden Artikel erteilt werden, gelten in der gesamten Union.

(3)   Eine gemäß diesem Artikel erteilte Einfuhrgenehmigung gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter oder eines rechtmäßigen Eigentums an diesen.

(4)   Der Besitzer der Waren beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Einfuhrgenehmigung über das elektronische System gemäß Artikel 8. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden waren, im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes ausgeführt wurden oder dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurden, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.

Abweichend von Unterabsatz 1 können in folgenden Fällen dem Antrag stattdessen Unterlagen und Informationen beigefügt werden, die belegen, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden:

a)

Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder

b)

die Kulturgüter wurden aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt.

(5)   Der Nachweis, dass die betreffenden Kulturgüter im Einklang mit Absatz 4 ausgeführt wurden, ist in Form von Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen zu erbringen, sofern im betreffenden Land solche Dokumente für die Ausfuhr von Kulturgütern zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorgesehen sind.

(6)   Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden oder zusätzlichen Informationen oder Unterlagen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

(7)   Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die zuständige diesen und entscheidet über die Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder über die Ablehnung des Antrags.

Die zuständige Behörde lehnt den Antrag ab, wenn

a)

sie Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die Kulturgüter unter Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie geschaffen oder entdeckt wurden, von dort entfernt wurden;

b)

die gemäß Absatz 4 erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden;

c)

sie Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Besitzer der Waren diese nicht rechtmäßig erworben hat, oder

d)

sie darüber unterrichtet wurde, dass für diese Kulturgüter anhängige Rückgabeforderungen seitens der Behörden des Landes bestehen, in sie geschaffen oder entdeckt wurden.

(8)   Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 7 mit einer Begründung und mit Informationen über Rechtsbehelfe versehen und dem betreffenden Antragsteller unverzüglich übermittelt.

(9)   Wird eine Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter beantragt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

(10)   Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag ab, so werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie beruht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das elektronische System gemäß Artikel 8 mitgeteilt.

(11)   Die Mitgliedstaaten bestimmt unverzüglich die zuständigen Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen gemäß diesem Artikel zuständig sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

(12)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster und das Format für den Antrag auf die Einfuhrgenehmigung fest und gibt die möglichen Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter und die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags an. Bei der Festlegung dieser Elemente strebt die Kommission eine einheitliche Anwendung der Einfuhrgenehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Erklärung des Einführers

(1)   Für die Einfuhr der in Teil C des Anhangs aufgeführten Kulturgüter ist eine Erklärung des Einführers erforderlich, die der Besitzer der Waren über das elektronische System gemäß Artikel 8 vorlegt.

(2)   Die Erklärung des Einführers besteht aus

a)

einer vom Besitzer der Waren unterzeichneten Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden im Einklang mit dessen zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, und

b)

einem Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Behörden identifiziert und Risikoanalysen und gezielte Kontrollen durchgeführt werden können.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann in folgenden Fällen die Erklärung stattdessen beinhalten, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden:

a)

Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder

b)

die Kulturgüter wurden aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt.

(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Standardmuster und das Format für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für ihre Vorlage fest und gibt die möglichen Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter an, die sich im Besitz des Besitzers der Waren befinden sollten, sowie die Vorschriften über die Bearbeitung der Erklärung des Einführers. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Zuständige Zollstellen

Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Zollstellen, die für die Bearbeitung der Einfuhr von unter diese Verordnung fallende Kulturgüter zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an, so teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Zollstellen sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Artikel 7

Verwaltungszusammenarbeit

Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollbehörden und mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4.

Artikel 8

Verwendung eines elektronischen Systems

(1)   Die Speicherung und der Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers, erfolgt mithilfe eines zentralen elektronischen Systems.

Fällt das elektronische System vorübergehend aus, so können vorübergehend andere Mittel für die Speicherung und den Austausch von Informationen genutzt werden.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege des elektronischen Systems gemäß Absatz 1;

b)

die Einzelheiten für die Bereitstellung, Verarbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Systems oder anderer Mittel gemäß Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 28. Juni 2021 gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Einrichtung eines elektronischen Systems

Die Kommission richtet das in Artikel 8 genannte elektronische System ein. Das elektronische System ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des ersten der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 einsatzbereit.

Artikel 10

Schutz personenbezogener Daten und Datenspeicherfristen

(1)   Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die Verantwortlichen für die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhalten haben.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die in Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Zwecke erfolgen.

(3)   Die gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Die Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörden gehalten sind, diese Informationen nach in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.

(4)   Die Behörden speichern personenbezogene Daten, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhalten haben, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden diese personenbezogenen Daten gelöscht.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden und sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bis zum 28. Dezember 2020 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Vorschriften für Sanktionen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen in Kenntnis, die auf ein nach Artikel 3 Absatz 1 verbotswidriges Verbringen von Kulturgütern anwendbar sind,

Bis zum 28. Juni 2025 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Vorschriften für Sanktionen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen im Falle anderer Verstöße gegen diese Verordnung, insbesondere im Falle falscher Erklärungen oder der Vorlage falscher Informationen, sowie über die entsprechenden Maßnahmen, in Kenntnis,

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Drittländern

Die Kommission kann für in ihren Tätigkeitsbereich fallende Angelegenheiten, und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Drittländer organisieren.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 14

Berichterstattung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, um der Kommission die angeforderten Informationen zu übermitteln.

(2)   Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem diese Verordnung in Ihrer Gesamtheit anwendbar wird, und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht ist öffentlich zugänglich und enthält einschlägige statistische Informationen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene wie etwa die Anzahl der erteilten Einfuhrgenehmigungen, der abgelehnten Anträge und der vorgelegten Erklärungen der Einführer. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KMU.

(3)   Bis zum 28. Juni 2020 und danach alle zwölf Monate, bis das elektronische System gemäß Artikel 9 eingerichtet worden ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 und bei der Einrichtung des elektronischen Systems gemäß Artikel 9 vor.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Geltung

(1)   Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1

a)

gilt Artikel 3 Absatz 1 ab dem 28. Dezember 2020;

b)

gelten Artikel 3 Absätze 2 bis 5, Absatz 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Tag, an dem das elektronische System gemäß Artikel 8 einsatzbereit ist, oder spätestens ab dem 28. Juni 2025. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg 17. April 2019 am.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Teil A.   Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 1

a)

Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse;

b)

Gut, das sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, das Leben nationaler Anführer, Denker, Wissenschaftler und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung bezieht;

c)

Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen zu Lande oder unter Wasser;

d)

Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind (1);

e)

Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;

f)

Gegenstände von ethnologischem Interesse;

g)

Gegenstände von künstlerischem Interesse wie:

i)

Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschließlich von Hand auf einem beliebigen Träger und aus einem beliebigen Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handbemalte Manufakturwaren);

ii)

Originalwerke der Bildhauerkunst und der Skulptur aus einem beliebigen Material;

iii)

Originalgravuren, -drucke und -lithographien;

iv)

Originale von künstlerischen Assemblagen und Montagen aus einem beliebigen Material;

h)

seltene Manuskripte und Inkunabeln;

i)

alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen;

j)

Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen;

k)

Archive einschließlich Phono-, Foto- und Filmarchive;

l)

Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.

Teil B.   Kulturgüter gemäß Artikel 4

Kategorien von Kulturgütern gemäß Teil A

Kombinierte Nomenklatur (KN), Kapitel, Position oder Unterposition

Mindestalter

Mindestwert (Zollwert)

Besondere Maßeinheiten

c)

Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter), oder archäologischer Entdeckungen zu Lande oder unter Wasser;

ex 9705 ; ex 9706

über 250 Jahre alt

wertunabhängig

Anzahl Stück (p/st)

d)

Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind (2);

ex 9705 ; ex 9706

über 250 Jahre alt

wertunabhängig

Anzahl Stück (p/st)

Teil C.   Kulturgüter gemäß Artikel 5

Kategorien von Kulturgütern gemäß Teil A

Kombinierte Nomenklatur (KN), Kapitel, Position oder Unterposition

Mindestalter

Mindestwert (Zollwert)

Besondere Maßeinheiten

a)

Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse;

ex 9705

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

b)

Gut, das sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, das Leben nationaler Anführer, Denker, Wissenschaftler und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung bezieht;

ex 9705

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

e)

Antiquitäten wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;

ex 9706

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

f)

Gegenstände von ethnologischem Interesse;

ex 9705

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

g)

Gegenstände von künstlerischem Interesse wie:

 

 

 

 

i)

Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschließlich von Hand auf einem beliebigen Träger und aus einem beliebigen Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handbemalte Manufakturwaren);

ex 9701

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

ii)

Originalwerke der Bildhauerkunst und der Skulptur aus einem beliebigen Material;

ex 9703

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

iii)

Originalgravuren, -drucke und -lithographien;

ex 9702 ;

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

iv)

Originale von künstlerischen Assemblagen und Montagen aus einem beliebigen Material;

ex 9701

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

h)

seltene Manuskripte und Inkunabeln

ex 9702 ; ex 9706

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)

i)

alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen;

ex 9705 ; ex 9706

über 200 Jahre alt

18 000  EUR oder mehr pro Stück

Anzahl Stück (p/st)


(1)  Liturgische Ikonen und Statuen, selbst wenn sie freistehend sind, sind als Kulturgüter zu betrachten, die unter diese Kategorie fallen.

(2)  Liturgische Ikonen und Statuen, selbst wenn sie frei stehend sind, sind als Kulturgüter zu betrachten, die unter diese Kategorie fallen.


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